§ 43c SGB XI — Leistungszuschläge zum Eigenanteil

Berechnen Sie den tatsächlichen Eigenanteil im Pflegeheim nach Abzug der Leistungszuschläge gemäß § 43c SGB XI. Die Pflegekasse übernimmt je nach Aufenthaltsdauer 15% (1. Jahr), 30% (2. Jahr), 50% (3. Jahr) oder 75% (ab 4. Jahr) des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE). Gilt für alle Pflegegrade 2–5 in vollstationären Einrichtungen.

Eigenanteil Pflegeheim mit Leistungszuschlägen 2026

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil nach § 43c SGB XI berechnen

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Eigenanteil im Pflegeheim 2026 — Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI

Die Leistungszuschläge zum Eigenanteil nach § 43c SGB XI wurden durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2022 eingeführt, um den rasant steigenden Eigenanteilen in der stationären Pflege entgegenzuwirken. Kernstück ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE), der für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2–5 in einer Einrichtung gleich hoch ist.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) — was steckt dahinter?

Vor der PUEG-Reform zahlten Bewohner in höheren Pflegegraden deutlich mehr als Bewohner in niedrigeren Pflegegraden — obwohl die tatsächlichen Pflegekosten pro Kopf in der Einrichtung gleich sind. Der EEE schafft Gerechtigkeit: Alle Bewohner der Pflegegrade 2–5 tragen denselben pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden weiterhin separat berechnet.

Stufenweise Zuschläge nach § 43c SGB XI

Die Pflegekasse übernimmt einen steigenden Anteil des EEE, je länger der Aufenthalt in der Einrichtung andauert: Im 1. Jahr 15 % des EEE, im2. Jahr 30 %, im 3. Jahr 50 % undab dem 4. Jahr 75 %. Dieser Mechanismus setzt einen Anreiz, Pflegebedürftige auch langfristig in der Einrichtung zu versorgen, ohne dass die finanzielle Belastung über die Jahre unverhältnismäßig steigt.

Typische Kostenzusammensetzung im Pflegeheim

Die Gesamtkosten eines Heimplatzes setzen sich aus vier Komponenten zusammen: dem pflegebedingten EEE (auf den die Leistungszuschläge nach § 43c angewendet werden), den Kosten für Unterkunft, den Kosten für Verpflegung sowie den Investitionskosten der Einrichtung. Nur auf den EEE werden die Leistungszuschläge angerechnet; die anderen drei Kostenblöcke trägt der Bewohner vollständig selbst — oder ggf. das Sozialamt.

Wann greift die Sozialhilfe?

Reichen Rente, Vermögen und Familienunterhalt nicht aus, um die Heimkosten zu decken, übernimmt das Sozialamt die Differenz als Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII). Die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI werden dabei vorrangig berücksichtigt. Für den Sozialhilfeantrag müssen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offengelegt werden; Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Eltern sind seit 2020 auf Jahreseinkommen über 100.000 € begrenzt (Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Praxisbeispiel: Pflegeheim ab dem 3. Jahr

Bei einem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil von 1.800 € monatlich übernimmt die Pflegekasse im 3. Jahr 50 % = 900 €. Der tatsächliche monatliche Eigenanteil beträgt dann nur noch 900 €. Ab dem 4. Jahr steigt der Zuschlag auf 75 %: Die Kasse zahlt 1.350 €, der Eigenanteil sinkt auf 450 € — zusätzlich zu Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Dieser Rechner gibt Ihnen sofort die aktuellen Beträge für Ihre individuelle Situation.

Häufige Fragen zum Eigenanteil im Pflegeheim

Was ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)?

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist der pflegebedingte Anteil der Heimkosten, der von Bewohnern aller Pflegegrade 2–5 in einer Einrichtung in gleicher Höhe getragen wird. Er wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2022 eingeführt und soll Pflegebedürftige vor stetig steigenden pflegebedingten Kosten schützen.

Wie hoch sind die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI?

Die Pflegekasse übernimmt nach § 43c SGB XI einen wachsenden Anteil des EEE: Im 1. Jahr 15%, im 2. Jahr 30%, im 3. Jahr 50%, ab dem 4. Jahr 75%. Diese Leistungszuschläge gelten für alle Bewohner ab Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Decken die Leistungszuschläge auch Unterkunft und Verpflegung ab?

Nein. Die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI beziehen sich ausschließlich auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) — also die pflegebedingten Kosten. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden separat berechnet und sind von den Leistungszuschlägen nicht erfasst.

Ab welchem Pflegegrad gelten die Leistungszuschläge?

Die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI gelten für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf diese Zuschläge.

Wann beginnt die Berechnung der Aufenthaltsdauer?

Die Aufenthaltsdauer für die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI wird ab dem Datum des Einzugs in die vollstationäre Pflegeeinrichtung berechnet — nicht ab dem Zeitpunkt der Pflegegradentscheidung. Bei einem Wechsel in eine andere Einrichtung beginnt die Frist neu zu laufen.

Müssen Sozialhilfeempfänger den Eigenanteil selbst zahlen?

Wenn Pflegebedürftige die Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln tragen können, übernimmt das Sozialamt die Kosten nach § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege). Die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI werden vorrangig angerechnet. Das Sozialamt übernimmt nur den verbleibenden Betrag, soweit das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht.

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