§ 43 SGB II — Aufrechnung max. 30 % Regelbedarf

Berechnen Sie die monatliche Aufrechnung bei Bürgergeld-Überzahlungen nach § 43 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Der Rechner zeigt die zulässige monatliche Kürzung, die verbleibende Bürgergeld-Zahlung und die voraussichtliche Rückzahlungsdauer — bei einem Regelbedarf von 563 € im Jahr 2026.

Bürgergeld Aufrechnung Rückzahlung (§ 43 SGB II)

Monatliche Aufrechnung und Rückzahlungsdauer berechnen

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Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Bürgergeld Aufrechnung nach § 43 SGB II 2026 — Alles Wichtige

Das Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II / Hartz IV) kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das Jobcenter aufgerechnet werden — d. h., vom monatlichen Leistungsanspruch werden Beträge einbehalten, um frühere Überzahlungen zurückzufordern. Die Rechtsgrundlage ist § 43 Sozialgesetzbuch II (SGB II), der seit der Bürgergeld-Reform 2023 gilt und die früheren §§ 43 und 43a SGB II a.F. zusammenfasst.

Wann kann das Jobcenter aufrechnen?

Eine Aufrechnung nach § 43 SGB II ist zulässig bei: (1) zu Unrecht erbrachten Leistungen (Überzahlungen), (2) Darlehen nach dem SGB II (z. B. Erstausstattungsdarlehen, Mietkaution) und (3) Schadensersatzansprüchen nach § 34 SGB II. Das Jobcenter muss die Aufrechnung durch schriftlichen Bescheid erklären und den Leistungsempfänger vorher anhören.

Maximale Aufrechnung: 30 % des Regelbedarfs

Die maximale monatliche Aufrechnung beträgt nach § 43 Abs. 2 SGB II 30 % des für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Regelbedarfs. 2026 liegt der Regelbedarf für Alleinstehende bei 563 €, was einem maximalen Einbehalt von 168,90 € pro Monat entspricht. Für Paare und Personen in Haushaltsgemeinschaften gelten die jeweiligen Regelbedarf-Stufen.

Gleichzeitige Aufrechnungen — Gesamtgrenze

Wenn mehrere Aufrechnungsgründe gleichzeitig vorliegen (z. B. Überzahlung und Darlehen), darf die Gesamtaufrechnung dennoch 30 % des Regelbedarfs nicht überschreiten. Das Jobcenter muss in diesem Fall priorisieren, welche Forderung zuerst getilgt wird.

Unterschied: Aufrechnung vs. Erstattungsbescheid

Neben der Aufrechnung kann das Jobcenter eine Überzahlung auch durch einen Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X zurückfordern. Bei einem Erstattungsbescheid wird der gesamte Betrag fällig gestellt — der Leistungsempfänger muss selbst zahlen. Bei der Aufrechnung nach § 43 SGB II erfolgt der Abzug dagegen automatisch von der laufenden Leistung, was in vielen Fällen praktischer ist.

Widerspruch und Rechtsschutz

Gegen den Aufrechnungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruchbeim Jobcenter eingelegt werden. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Wichtig: Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung — die Aufrechnung läuft weiter, bis das Gericht eine andere Entscheidung trifft.

Häufige Fragen zur Bürgergeld-Aufrechnung (§ 43 SGB II)

Was ist eine Aufrechnung nach § 43 SGB II?

Eine Aufrechnung nach § 43 SGB II ermöglicht es dem Jobcenter, eine Bürgergeld-Überzahlung durch monatliche Einbehalte von der laufenden Leistung zurückzufordern. Der Einbehalt erfolgt direkt von der monatlichen Zahlung, ohne dass eine Rückzahlung in einem Betrag erforderlich ist. Die Aufrechnung ist auf maximal 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt.

Wie hoch darf die maximale Aufrechnung nach § 43 SGB II sein?

Nach § 43 Abs. 2 SGB II darf die Aufrechnung maximal 30 % des für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Regelbedarfs betragen. Bei einem Regelbedarf von 563 € (2026, Alleinstehende) ergibt sich ein maximaler monatlicher Einbehalt von 168,90 €. Bei Mehrpersonenhaushalten gilt der jeweils maßgebliche Regelbedarf der leistungsberechtigten Person.

Welche Forderungen können durch Aufrechnung getilgt werden?

Nach § 43 Abs. 1 SGB II können Aufrechnungen gegen Ansprüche aus zu Unrecht erbrachten Leistungen (Überzahlungen), Darlehen nach dem SGB II und Erstattungsansprüche nach § 34 SGB II (Schadensersatz) erklärt werden. Nicht möglich ist eine Aufrechnung gegen Forderungen aus anderen Rechtsgebieten (z. B. Mietschulden oder Privatschulden).

Muss das Jobcenter vor der Aufrechnung eine Anhörung durchführen?

Ja, vor einer Aufrechnung muss das Jobcenter den Leistungsempfänger gemäß § 24 SGB X anhören und ihm Gelegenheit geben, Stellung zu nehmen. Die Aufrechnung selbst muss durch schriftlichen Verwaltungsakt (Bescheid) erklärt werden, gegen den Widerspruch und Klage möglich sind.

Kann die Aufrechnung die Leistung unter das Existenzminimum bringen?

Durch die 30%-Grenze des § 43 SGB II ist sichergestellt, dass dem Leistungsempfänger stets mindestens 70 % des Regelbedarfs verbleiben. Da der Regelbedarf das soziokulturelle Existenzminimum sichert, ist auch ein Einbehalt von bis zu 30 % verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig — so entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Wie lange dauert eine Rückzahlung durch Aufrechnung?

Die Dauer hängt vom Rückforderungsbetrag und der monatlichen Aufrechnung ab. Bei einem Rückforderungsbetrag von 1.000 € und einer Aufrechnung von 30 % (= 168,90 €) dauert die Tilgung ca. 6 Monate. Das Jobcenter ist berechtigt, die Aufrechnung über mehrere Jahre aufrechtzuerhalten, bis die Forderung vollständig getilgt ist.

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