Prüfen Sie, ob Ihr Familienmitglied kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden kann. Allgemeine Einkommensgrenze: 535 €/Monat. Minijob-Grenze: 556 €/Monat. Bei Überschreitung ist eine eigene Versicherung erforderlich. Gültig für 2026 nach § 10 SGB V.
Rechtsgrundlage
- § 10 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Familienversicherung — Voraussetzungen und Einkommensgrenze
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 8 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ↗
Geringfügige Beschäftigung — Minijob-Grenze 556 €/Monat
Gültig ab: 1. 1. 2024
Familienversicherung GKV nach § 10 SGB V
Die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist ein wesentlicher Baustein des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie ermöglicht es GKV-Mitgliedern, ihre Familienangehörigen beitragsfrei in ihrer Krankenkasse zu versichern, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Grundlage ist § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Einkommensgrenze und Berechnung
Die zentrale Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass das Gesamteinkommen des Familienangehörigen die monatliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt 2026 monatlich 535 € (allgemein) bzw. 556 € für geringfügig Beschäftigte. Die Grenzen entsprechen einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei gelegentlicher kurzfristiger Überschreitung — z. B. durch Einmalzahlungen — bleibt die Familienversicherung in der Regel bestehen.
Voraussetzungen für die Mitversicherung
Neben der Einkommensgrenze müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Das Familienmitglied darf kein Mitglied der privaten Krankenversicherung (PKV) sein und keinen eigenen Anspruch auf GKV-Pflichtversicherung haben. Der hauptversicherte Ehepartner oder Lebenspartner darf kein Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erzielen, das zur PKV-Berechtigung führt. Für Kinder gilt zusätzlich die Altersgrenze.
Besonderheiten bei Minijobs
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gilt eine erhöhte Einkommensgrenze von 556 € monatlich (entspricht der Minijob-Grenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Diese Regelung stellt sicher, dass Minijobber weiterhin in der Familienversicherung verbleiben können, auch wenn ihr Verdienst knapp über 535 € liegt. Überschreitet das Minijob-Einkommen 556 €, wird die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Häufig gestellte Fragen zur Familienversicherung GKV
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2026?
Die allgemeine Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV beträgt 2026 monatlich 535 € (entspricht 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). Für geringfügig Beschäftigte gilt die erhöhte Grenze von 556 € monatlich. Liegt das Einkommen über diesen Grenzen, ist eine eigene Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung notwendig.
Welche Familienmitglieder können mitversichert werden?
In der Familienversicherung nach § 10 SGB V können beitragsfrei mitversichert werden: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (bis 18 Jahre, bei Schul-/Berufsausbildung bis 25 Jahre, bei Behinderung ohne Altersgrenze). Voraussetzung ist, dass das Familienmitglied selbst kein Mitglied der PKV ist, keinen eigenen Anspruch auf GKV-Versicherung hat und die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Was zählt als Einkommen für die Familienversicherung?
Als Einkommen im Sinne der Familienversicherung gelten alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Unterhalts dienen: Arbeitslohn, Renten, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Unterhaltsleistungen und sonstige Einnahmen. Kindergeld zählt nicht als Einkommen. Betriebsausgaben und Werbungskosten können abgezogen werden. Maßgeblich ist das monatliche Bruttoeinkommen.
Was passiert, wenn das Einkommen gelegentlich überschritten wird?
Wird die Einkommensgrenze nur gelegentlich und geringfügig überschritten, bleibt die Familienversicherung in der Regel bestehen. Entscheidend ist das regelmäßige monatliche Einkommen. Bei dauerhafter Überschreitung muss das Familienmitglied eine eigene Krankenversicherung abschließen — entweder als Pflichtversicherter, freiwillig Versicherter oder in der PKV.
Kann ein Kind über 25 Jahren in der Familienversicherung bleiben?
Kinder bleiben bis zum 18. Lebensjahr in der Familienversicherung. Bei Schul- oder Berufsausbildung, Freiwilligendienst oder Übergangszeiten verlängert sich dies bis zum 25. Lebensjahr. Bei anerkannter Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, besteht keine Altersgrenze — sofern das Kind selbst keine Einkünfte über der Grenze erzielt.
Was kostet eine eigene freiwillige GKV-Versicherung bei Überschreitung?
Bei Überschreitung der Einkommensgrenze und freiwilliger GKV-Mitgliedschaft richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen. Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte: ca. 200 € monatlich (Mindestbemessungsgrundlage × Beitragssatz). Der tatsächliche Beitrag steigt mit dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Private Krankenversicherung kann je nach Gesundheitszustand und Alter günstiger oder teurer sein.