§ 96a SGB VI

Prüfen Sie, ob Ihr Hinzuverdienst die gesetzliche Grenze bei der Erwerbsminderungsrente überschreitet und wie hoch die Rentenminderung ausfällt. Volle EM-Rente: 19.661 €/Jahr (2026). Halbe EM-Rente: 39.322 €/Jahr. Kürzung: 40 % des übersteigenden Betrags.

Letzte Aktualisierung: 8. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente 2026

Die Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist an strenge Hinzuverdienstgrenzen geknüpft. Seit der Reform durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz 2019 und weiterer Anpassungen gelten dynamisierte Grenzen, die sich jährlich an der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV orientieren. Für 2026 beträgt die Grenze bei voller EM-Rente 19.661 € jährlich.

Berechnung der Rentenminderung

Überschreitet der Hinzuverdienst die maßgebliche Grenze, wird die EM-Rente anteilig gekürzt. Die Kürzungsformel lautet: Rentenminderung monatlich = (Hinzuverdienst − Grenze) × 40 % / 12. Dies bedeutet: Wer 5.000 € mehr verdient als die Grenze erlaubt, muss eine monatliche Rentenkürzung von (5.000 × 0,40 / 12 =) ca. 167 € hinnehmen. Die Rente wird bis auf 0 € gekürzt, kann aber nicht negativ werden.

Meldepflicht und Rentenbescheid

EM-Rentner sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung jeden Hinzuverdienst zu melden, der die Grenze überschreitet oder sich wesentlich verändert. Eine unterlassene Meldung kann zu Überzahlungen führen, die zurückgefordert werden. Empfehlenswert ist eine jährliche Überprüfung des Hinzuverdienstes und bei Unsicherheiten eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Sonderregelung für Selbstständige

Bei Selbstständigen ist für den Hinzuverdienst der Gewinn (nach Abzug der Betriebsausgaben) maßgeblich, nicht der Umsatz. Negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten können den Gewinn mindern. Die Deutsche Rentenversicherung kann auf Antrag auch eine vorläufige Feststellung des Hinzuverdienstes vornehmen, um Rückforderungen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen zur Erwerbsminderungsrente

Was sind die Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Rente 2026?

Die Hinzuverdienstgrenzen für 2026 betragen: Bei voller Erwerbsminderungsrente 19.661 € pro Jahr (entspricht dem Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße West). Bei halber Erwerbsminderungsrente gilt die doppelte Grenze: 39.322 € pro Jahr. Die Grenzen werden jährlich angepasst und sind an die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gekoppelt, die sich an der Lohnentwicklung orientiert.

Was passiert bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze?

Bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze wird die Erwerbsminderungsrente nicht vollständig gestrichen, sondern anteilig gekürzt. Die Rentenminderung beträgt 40 % des übersteigenden Betrags. Beispiel: Überschreitung von 3.000 € jährlich = monatliche Rentenkürzung von 3.000 × 0,40 / 12 = 100 €. Die Rente kann maximal auf 0 € sinken, negative Beträge werden nicht ausgezahlt.

Was zählt als Hinzuverdienst bei der EM-Rente?

Als Hinzuverdienst gilt grundsätzlich das Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit — Arbeitslohn, Selbstständigen-Einkünfte und freiberufliche Einkünfte. Renten aus anderen Versicherungszweigen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen und Versorgungsbezüge zählen in der Regel nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen voller und halber EM-Rente?

Die volle Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI erhalten Versicherte, die täglich weniger als 3 Stunden erwerbstätig sein können. Die halbe Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 1 SGB VI gilt für Versicherte, die 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten können. Die Höhe der vollen EM-Rente entspricht in der Regel der doppelten halben EM-Rente — die Bemessungsgrundlage (persönliche Entgeltpunkte) ist dieselbe.

Muss die EM-Rente dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse gemeldet werden?

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente muss nicht dem Arbeitgeber gemeldet werden. Allerdings besteht eine Meldepflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, wenn der Hinzuverdienst die Grenze überschreitet oder wesentlich ändert. Bei Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld muss die EM-Rente als Einkommen angegeben werden.

Kann die EM-Rente in eine Altersrente umgewandelt werden?

Ja, die Erwerbsminderungsrente wird spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Die Höhe der Altersrente ist dabei mindestens so hoch wie die EM-Rente. Die Umwandlung erfolgt ohne Antrag und automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung.

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