§§ 41–46b SGB XII

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Grundsicherung im Alter (§§ 41–46b SGB XII). Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 €. Zuzüglich kommen die tatsächlichen Wohnkosten. Einkommen wird nach Abzug eines Grundfreibetrags von 30 € angerechnet. Kinder haften erst ab 100.000 € Jahreseinkommen.

Grundsicherung im Alter Rechner 2026 (§§ 41–46b SGB XII)

Grundsicherungsanspruch: Regelbedarf + Unterkunft − anrechenbares Einkommen

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Letzte Aktualisierung: 25. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grundsicherung im Alter — das Wichtigste 2026

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine staatliche Sozialleistung nach §§ 41–46b des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie sichert das Existenzminimum für ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können. Im Gegensatz zum Bürgergeld (SGB II) müssen Bezieher der Grundsicherung im Alter dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen — es handelt sich um eine reine Bedarfsleistung ohne Erwerbspflicht.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruchsberechtigt sind Personen, die die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Besonders wichtig: Auch Personen, die noch nie in die Rentenversicherung eingezahlt haben, können die Grundsicherung im Alter beantragen. Die Leistung ist nicht an eine Versicherungsbiografie geknüpft.

Regelbedarf 2026 nach § 42 SGB XII

Der Regelbedarf für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) beträgt 2026 monatlich 563 €. Die Regelbedarfe werden jährlich zum 1. Januar angepasst und decken den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie (ohne Heizung), persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Kosten der Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zum Regelbedarf werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe übernommen (§ 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII). Was angemessen ist, richtet sich nach den örtlichen Richtwerten — Kommunen definieren eigene Mietobergrenzen (Kosten der Unterkunft, KdU). Als Wohnkosten ist in der Regel die Warmmiete anzugeben, also Kaltmiete zuzüglich Neben- und Heizkosten.

Keine Unterhaltspflicht der Kinder

Ein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Sozialhilfe: Bei der Grundsicherung im Alter wird kein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder geltend gemacht, sofern deren Jahreseinkommen 100.000 € nicht überschreitet (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Diese Regelung soll die sogenannte Schamgrenze beseitigen — viele ältere Menschen hatten früher auf Leistungen verzichtet, um ihre Kinder nicht zu belasten. Die Reform von 2003 hat dieses Problem grundlegend entschärft.

Einkommensanrechnung nach § 82 SGB XII

Eigenes Einkommen wird nach § 82 SGB XII auf die Grundsicherung angerechnet. Ein Grundfreibetrag von 30 € monatlich bleibt anrechnungsfrei. Renteneinkommen und sonstige Einkünfte über diesem Freibetrag werden vollständig als Einkommen angerechnet und mindern den Grundsicherungsanspruch entsprechend. Das Schonvermögen beträgt für den Antragsteller 5.000 € — Vermögen darüber muss vorrangig eingesetzt werden (§ 90 SGB XII).

Antragstellung beim Sozialamt

Die Grundsicherung im Alter wird beim örtlich zuständigen Sozialamt (Träger der Sozialhilfe) beantragt. Bei Bewohnern von Pflegeeinrichtungen kann das überörtliche Sozialamt zuständig sein. Rückwirkend kann die Leistung ab dem Antragsmonat gewährt werden, nicht früher. Es empfiehlt sich daher, den Antrag so frühzeitig wie möglich zu stellen, sobald ein Anspruch absehbar ist.

Häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung im Alter

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruch haben Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (§ 41 SGB XII). Die Leistung ist von der Rentenversicherung unabhängig — auch wer nie eingezahlt hat, kann sie erhalten.

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter 2026?

Der Regelbedarf beträgt 2026 für Alleinstehende 563 € monatlich (Regelbedarfsstufe 1). Hinzu kommen die tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten (Warmmiete) sowie eventuelle Mehrbedarfe. Vom eigenen Einkommen wird ein Grundfreibetrag von 30 € abgezogen.

Müssen Kinder für die Grundsicherung zahlen?

Nein — seit der Reform 2003 wird bei der Grundsicherung im Alter kein Unterhaltsrückgriff auf unterhaltspflichtige Kinder geltend gemacht, sofern deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 € nicht übersteigt (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Diese Regelung soll die sogenannte Schamgrenze beseitigen.

Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung (SGB XII) und Bürgergeld (SGB II)?

Das Bürgergeld nach SGB II richtet sich an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter 15–67. Die Grundsicherung nach SGB XII gilt für Menschen ab 65 Jahren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen. Diese sind nicht verpflichtet, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, und werden über das Sozialamt, nicht das Jobcenter, betreut.

Wird Rente auf Grundsicherung angerechnet?

Ja, aber mit Freibeträgen. Der pauschal anrechenbare Grundfreibetrag beträgt 30 € monatlich. Renteneinkommen über 30 € wird vollständig auf die Grundsicherung angerechnet (§ 82 SGB XII vereinfacht). Schonvermögen beträgt 5.000 € — darüber liegendes Vermögen muss zuerst aufgebraucht werden.

Wie wird der Antrag auf Grundsicherung gestellt?

Der Antrag wird beim örtlich zuständigen Sozialamt (Träger der Sozialhilfe) gestellt. Bei Bewohnern von Pflegeeinrichtungen kann das überörtliche Sozialamt zuständig sein. Die Leistung wird rückwirkend ab dem Antragsmonat gewährt. Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich einzureichen.

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