§§ 41–46b SGB XII

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Grundsicherung im Alter (§§ 41–46b SGB XII). Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 €. Dazu kommen die Kosten der Unterkunft. Rente und sonstige Einkünfte werden mit Freibeträgen angerechnet. Kinder haften nur ab 100.000 € Jahreseinkommen.

Grundsicherung im Alter Rechner 2026 (SGB XII)

Grundsicherungsanspruch nach §§ 41–46b SGB XII berechnen

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Letzte Aktualisierung: 23. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grundsicherung im Alter — das Wichtigste 2026

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine staatliche Sozialleistung nach §§ 41–46b des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie sichert das Existenzminimum für ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können. Anders als beim Bürgergeld (SGB II) müssen die Leistungsempfänger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen — die Grundsicherung im Alter ist eine reine Bedarfsleistung ohne Erwerbspflicht.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruchsberechtigt sind Personen, die die Altersgrenze (aktuell 65 Jahre) erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Die Grundsicherung wird beim zuständigen Sozialamt (Träger der Sozialhilfe) beantragt.

Regelbedarfe 2026 nach SGB XII

Der Regelbedarf für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) beträgt 2026 monatlich 563 €. Personen, die in einer Paargemeinschaft leben, erhalten je Person 506 € (Stufe 2). Die Regelbedarfe werden jährlich zum 1. Januar angepasst. Sie decken den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie (ohne Heizung), persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zum Regelbedarf werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe übernommen (§ 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII). Was „angemessen" ist, richtet sich nach den örtlichen Richtwerten — die Kommunen definieren eigene Mietobergrenzen (Kosten der Unterkunft, KdU). Warmmiete ist in der Regel anzugeben (Kaltmiete plus Neben- und Heizkosten).

Keine Unterhaltspflicht der Kinder

Ein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Sozialhilfe: Bei der Grundsicherung im Alter wird kein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder geltend gemacht, sofern deren Jahreseinkommen 100.000 € nicht überschreitet (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Damit soll die sogenannte „Schamgrenze" beseitigt werden — viele ältere Menschen hatten früher auf Leistungen verzichtet, um ihre Kinder nicht zu belasten. Die Reform von 2003 hat dies grundlegend geändert.

Einkommensanrechnung und Freibeträge

Eigenes Einkommen wird nach § 82 SGB XII auf die Grundsicherung angerechnet. Für Renten und Pensionen gilt ein besonderer Freibetrag (§ 82 Abs. 3 SGB XII): 100 € Grundfreibetrag plus 30 % des verbleibenden Rentenbetrags, insgesamt maximal 50 % des Regelbedarfs (ca. 281,50 € in 2026). Sonstiges Einkommen ist pauschal um 30 € zu bereinigen. Schonvermögen für den Antragsteller beträgt 5.000 €, für den Partner 500 € (§ 90 SGB XII).

Antragstellung beim Sozialamt

Die Grundsicherung im Alter wird beim örtlich zuständigen Sozialamt beantragt. Bei Bewohnern von Pflegeeinrichtungen ist ggf. das überörtliche Sozialamt zuständig. Rückwirkend kann die Leistung ab dem Antragsmonat gewährt werden, nicht früher. Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.

Häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung im Alter

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruch haben Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (§ 41 SGB XII). Die Leistung ist von der Rentenversicherung unabhängig — auch wer nie eingezahlt hat, kann sie erhalten.

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter 2026?

Der Regelbedarf beträgt 2026 für Alleinstehende 563 € monatlich (Stufe 1) und für Personen in einer Paar-Gemeinschaft je 506 € (Stufe 2). Dazu kommen die tatsächlichen Unterkunftskosten in angemessener Höhe sowie ggf. Mehrbedarfe, z.B. bei Pflegegrad.

Müssen Kinder für die Grundsicherung zahlen?

Nein — seit der Reform 2003 wird bei der Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII) kein Unterhaltsrückgriff auf unterhaltspflichtige Kinder geltend gemacht, sofern deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 € nicht übersteigt. Damit soll der sogenannte „Schamgrenze" entgegengewirkt werden, die viele ältere Menschen davon abhielt, Leistungen zu beantragen.

Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung (SGB XII) und Bürgergeld (SGB II)?

Das Bürgergeld nach SGB II richtet sich an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter 15–67. Die Grundsicherung nach SGB XII gilt für Menschen ab 65 Jahren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen — sie sind nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und werden deshalb nicht über das Jobcenter, sondern über das Sozialamt betreut.

Wird Rente auf Grundsicherung angerechnet?

Ja, aber mit Freibeträgen: Der Grundfreibetrag beträgt 100 € monatlich. Vom verbleibenden Rentenbetrag werden 30 % als weiterer Freibetrag berücksichtigt, maximal jedoch 50 % des Regelbedarfs (ca. 281,50 € in 2026). Die darüber hinausgehenden Rentenbezüge werden vollständig als Einkommen angerechnet (§ 82 Abs. 3 SGB XII).

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