§§ 43, 82a SGB XII

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach §§ 41–46 SGB XII — inklusive Grundrenten-Freibetrag (§ 82a SGB XII, max. 221 €) und Freibetrag für Zusatzeinkommen.

Grundsicherungsbedarf

963,00 €

Grundrenten-Freibetrag0,00 €
Zusatzeinkommen-Freibetrag0,00 €
Anrechenbares Einkommen700,00 €

Netto-Grundsicherungsleistung

263,00 €

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: §§ 43, 82a SGB XII (2026)

Rechtsgrundlage

Grundsicherung im Alter — Einkommensanrechnung und Freibeträge

Grundsicherung im Alter: Zweck und Rechtsgrundlage

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in den §§ 41–46 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt. Sie sichert Menschen ab 65 Jahren (oder bei dauerhafter Erwerbsminderung auch früher) ein soziokulturelles Existenzminimum, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Anders als die Sozialhilfe wird bei der Grundsicherung im Alter kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder vorgenommen, solange deren Jahreseinkommen 100.000 € nicht übersteigt.

Bedarfsberechnung: Regelbedarf + Unterkunftskosten

Der Gesamtbedarf ergibt sich aus dem Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 1: 563 € in 2026) zuzüglich der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Was als angemessen gilt, richtet sich nach den örtlichen Wohnverhältnissen und den von der Kommune festgelegten Richtwerten. In teuren Städten wie München oder Hamburg liegen diese Werte deutlich höher als in ländlichen Regionen.

Grundrenten-Freibetrag nach § 82a SGB XII

Seit dem 1. Januar 2021 schützt § 82a SGB XII Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben: 12 % ihrer monatlichen Rente bleiben bei der Anrechnung auf die Grundsicherung unberücksichtigt, höchstens jedoch 221 € pro Monat (Stand 2026). Dieser Freibetrag soll einen Anreiz schaffen, dass sich ein langes Arbeitsleben auch im Bezug von Grundsicherung auszahlt.

Freibetrag für Erwerbseinkommen

Wer neben der Rente noch Erwerbseinkommen erzielt (z. B. aus einem Minijob), profitiert von einem Freibetrag: Die ersten 100 € bleiben vollständig anrechnungsfrei. Von dem Betrag zwischen 100 € und 1.000 € werden 20 % nicht angerechnet. Einkommen über 1.000 € monatlich wird hingegen vollständig auf die Grundsicherung angerechnet. Dieser Freibetrag gilt ausschließlich für Erwerbseinkommen, nicht für Rentenzahlungen oder Kapitaleinkünfte.

Vermögenseinsatz und Schonvermögen

Eigenes Vermögen muss zunächst eingesetzt werden, bevor Grundsicherung gewährt wird. Als Schonvermögen gilt das Grundvermögen, das selbst bewohnt wird, sowie ein Barbetrag von derzeit 10.000 € (Stand 2026). Darüber hinausgehendes verwertbares Vermögen führt zum Ausschluss des Grundsicherungsanspruchs.

Antragstellung und zuständige Stellen

Anträge auf Grundsicherung im Alter werden beim zuständigen Sozialamt (Träger der Sozialhilfe) gestellt. Zuständig ist in der Regel die Gemeinde oder der Landkreis des Wohnorts. In einigen Bundesländern sind Kreissozialämter oder überörtliche Sozialhilfeträger zuständig. Die Deutsche Rentenversicherung informiert Bezieher geringer Renten aktiv über die Möglichkeit der Grundsicherung.

Häufige Fragen zur Grundsicherung im Alter

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruch haben Personen ab 65 Jahren (oder früher bei dauerhafter Erwerbsminderung), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht über ausreichende eigene Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern (§ 41 SGB XII).

Wie hoch ist der Regelbedarf 2026?

Der Regelbedarf für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) beträgt 2026 monatlich 563 €. Hinzu kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Wie wird die Rente auf die Grundsicherung angerechnet?

Die Rente wird grundsätzlich vollständig auf die Grundsicherung angerechnet. Ausnahme: Der Grundrenten-Freibetrag nach § 82a SGB XII schützt 12 % der Rente (maximal 221 € monatlich) vor der Anrechnung, wenn ein Grundrentenzuschlag bewilligt wurde.

Was ist der Grundrenten-Freibetrag (§ 82a SGB XII)?

Seit 2021 schützt § 82a SGB XII einen Teil der Grundrente vor der Anrechnung auf die Grundsicherung. 12 % der monatlichen Rentenzahlung bleiben anrechnungsfrei, höchstens jedoch 221 € pro Monat (Stand 2026).

Wie wird Zusatzeinkommen angerechnet?

Die ersten 100 € monatlichen Zusatzeinkommens bleiben vollständig anrechnungsfrei. Von einem Betrag zwischen 100 € und 1.000 € bleiben weitere 20 % anrechnungsfrei. Beträge über 1.000 € werden vollständig angerechnet.

Werden Kinder zur Unterhaltszahlung herangezogen?

Nein. § 43 Abs. 5 SGB XII stellt klar, dass Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bei der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht geltend gemacht werden, sofern das Jahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Person 100.000 € nicht übersteigt.

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