§ 5 AUSLPFLKRGEWQSG — BA-Förderung Pflegekräfte Ausland

Berechnen Sie die BA-Förderung für Anerkennungsberatung, Qualifikationsanalyse und Sprachkurse bei ausländischen Pflegekräften nach § 5 AUSLPFLKRGEWQSG. Die Bundesagentur für Arbeit fördert Beratung bis 1.000 €, Qualifikationsanalyse bis 1.500 € und Sprachkurse bis 5.000 € — maximal 7.500 € je Pflegekraft.

Qualitätssicherung ausländische Pflegekräfte — Kosten 2026

BA-Förderung nach § 5 AUSLPFLKRGEWQSG berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Qualitätssicherung ausländische Pflegekräfte 2026 — BA-Förderung nach § 5 AUSLPFLKRGEWQSG

Der Fachkräftemangel in der Pflege ist eine der größten Herausforderungen des deutschen Gesundheitssystems. Ausländische Pflegekräfte aus Drittstaaten sind ein wichtiger Baustein zur Deckung des Bedarfs. Das Gesetz zur Stärkung der Qualitätssicherung in der Pflege (AUSLPFLKRGEWQSG) schafft zusammen mit § 81a SGB III den Rahmen für die finanzielle Förderung der Anerkennungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.

Förderkomponenten nach § 5 AUSLPFLKRGEWQSG

Die Bundesagentur für Arbeit fördert drei Kostenkategorien:Anerkennungsberatung bis zu 1.000 € (professionelle Beratung beim Anerkennungsverfahren), Qualifikationsanalyse bis zu 1.500 €(Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Pflegeabschlüsse) undberufsbezogene Sprachkurse bis zu 5.000 € (DaF-Kurse auf Pflegeniveau B2/C1). Die maximale Gesamtförderung beträgt 7.500 € je Pflegekraft.

Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegequalifikationen

Ausländische Pflegekräfte aus Nicht-EU-Staaten müssen ihre Qualifikation in Deutschland anerkennen lassen. Zuständig sind die jeweiligen Landesbehörden (z.B. Regierungspräsidien, Landesgesundheitsämter). Die Prüfung der Gleichwertigkeit vergleicht den ausländischen Abschluss mit dem deutschen Pflegeausbildungsabschluss. Bei festgestellten Unterschieden sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Berufsbezogene Sprachförderung

Für die Tätigkeit in der Pflege sind solide Deutschkenntnisse unerlässlich — sowohl für die Patientenkommunikation als auch für die Dokumentation. Die BA-geförderten Sprachkurse nach § 81a SGB III sind speziell auf den beruflichen Kontext ausgerichtet und vermitteln pflegespezifischen Wortschatz. Ziel ist in der Regel das Sprachniveau B2, viele Bundesländer fordern C1.

Anerkennungspartnerschaft als Beschäftigungsmodell

Das Modell der Anerkennungspartnerschaft erlaubt es Pflegekräften, bereits während des laufenden Anerkennungsverfahrens unter Aufsicht in Pflegeeinrichtungen tätig zu sein. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dabei, die Pflegekraft beim Anerkennungsverfahren zu unterstützen. Dieses Modell reduziert den Engpass und ermöglicht praktische Eingewöhnung parallel zur formalen Anerkennung.

Praktische Hinweise zur Antragstellung bei der BA

Der Förderantrag nach § 5 AUSLPFLKRGEWQSG wird bei der lokalen Agentur für Arbeit gestellt, in deren Bezirk die Pflegeeinrichtung liegt. Erforderlich sind: Antragsformular, Kopien der Ausbildungsnachweise der Pflegekraft, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage, Kostenvoranschläge der Dienstleister für Beratung, Qualifikationsanalyse und Sprachkurs. Die Förderung wird in der Regel vor Beginn der Maßnahmen bewilligt.

Häufige Fragen zur Förderung ausländischer Pflegekräfte

Welche Kosten fördert die Bundesagentur für Arbeit nach § 5 AUSLPFLKRGEWQSG?

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) fördert nach § 5 AUSLPFLKRGEWQSG drei Kostenkategorien: Anerkennungsberatungskosten bis zu 1.000 €, Qualifikationsanalyse- und Gleichwertigkeitsprüfungskosten bis zu 1.500 € sowie berufsbezogene Sprachkurse (Deutsch) bis zu 5.000 €. Die maximale Gesamtförderung beträgt damit 7.500 € je ausländischer Pflegekraft.

Wer kann die Förderung beantragen?

Die Förderung können Arbeitgeber im Pflegebereich beantragen, die ausländische Pflegekräfte beschäftigen oder einstellen möchten. Anspruchsberechtigt sind sowohl stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) als auch ambulante Pflegedienste sowie Krankenhäuser. Der Antrag wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt.

Für welche Länder gilt die Förderung?

Die Förderung gilt für Pflegekräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU-Länder), die eine Anerkennung ihrer ausländischen Pflegequalifikation anstreben. Für EU-Bürger gelten erleichterte Anerkennungsverfahren nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG), sodass die spezifische AUSLPFLKRGEWQSG-Förderung in erster Linie auf Fachkräfte aus Drittstaaten wie den Philippinen, Indien, Bosnien oder der Türkei ausgerichtet ist.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegekräfte ab?

Das Anerkennungsverfahren läuft in mehreren Schritten: Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung beim zuständigen Landesbehörde (meist Gesundheitsamt oder Regierungspräsidium), Vorlage der beglaubigten Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise, ggf. Qualifikationsanalyse durch anerkannte Prüfstellen, Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), Ausstellung der Anerkennungsurkunde.

Müssen die geförderten Sprachkurse einen bestimmten Sprachstand erreichen?

Für die Tätigkeit in der Pflege werden in der Regel Deutschkenntnisse auf Niveau B2 (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) vorausgesetzt. Einige Bundesländer verlangen sogar C1-Niveau. Die BA-geförderten Sprachkurse nach § 81a SGB III sind berufsbezogen und auf den pflegerischen Wortschatz ausgerichtet. Der Kursanbieter muss von der BA zugelassen sein.

Wie lange dauert das gesamte Anerkennungsverfahren?

Das Anerkennungsverfahren dauert in Deutschland typischerweise 6 bis 18 Monate, je nach Bundesland, Herkunftsland der Pflegekraft und Vollständigkeit der Unterlagen. In dieser Zeit können die geförderten Sprachkurse und Qualifikationsmaßnahmen absolviert werden. Viele Arbeitgeber nutzen die Wartezeit für eine begleitete Tätigkeit im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft.

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