§ 41 SGB XII

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Grundsicherung im Alter nach §§ 41–43 SGB XII. Der Rechner berücksichtigt den Regelbedarf 2026 (563 €), Mehrbedarf (z. B. bei Gehbehinderung), Unterkunftskosten und das anrechenbare Einkommen.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie soll den Lebensunterhalt von Menschen sicherstellen, die die Altersgrenze erreicht haben und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Im Gegensatz zur Sozialhilfe können bei der Grundsicherung Kinder und Eltern grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen werden — es sei denn, ihr Jahreseinkommen übersteigt 100.000 Euro.

Berechnung der Grundsicherung 2026

Der Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (563 €/Monat für Alleinstehende, Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII), etwaigen Mehrbedarfen sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Von diesem Gesamtbedarf wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Das verbleibende Defizit entspricht der monatlichen Grundsicherungsleistung. Übersteigt das Einkommen den Bedarf, besteht kein Anspruch.

Mehrbedarf und besondere Bedarfe

Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf Mehrbedarf: Menschen mit Gehbehinderung (GdB ≥ 80, Merkzeichen G) erhalten 17 Prozent des Regelbedarfs zusätzlich (95,71 €/Monat). Bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen kann ein pauschaler oder individuell berechneter Mehrbedarf gewährt werden. Schwangere ab der 13. Woche erhalten einen Mehrbedarf von 17 %, Alleinerziehende je nach Kinderzahl bis zu 60 %. Diese Bedarfe sind gesondert bei der Antragstellung nachzuweisen.

Anrechnung von Rente und sonstigem Einkommen

Die gesetzliche Rente, Betriebsrenten und andere regelmäßige Einnahmen werden grundsätzlich vollständig auf die Grundsicherung angerechnet. Eine wichtige Ausnahme bildet die Grundrente nach dem Grundrentengesetz: Bis zu 224 Euro monatlich bleiben anrechnungsfrei. Auch Einnahmen aus Ehrenämtern bis 250 Euro monatlich bleiben außer Betracht. Schenkungen und unregelmäßige Einnahmen werden nach den Regeln des § 82 SGB XII behandelt.

Häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung im Alter

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben Personen, die die Altersgrenze nach dem SGB XII (schrittweise auf 67 Jahre angehoben) erreicht haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Voraussetzung ist, dass das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Anders als früher müssen Kinder und Eltern nur herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 € liegt.

Wie hoch ist der Regelbedarf 2026?

Der Regelbedarf für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Dieser Betrag deckt Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsartikel, Strom und persönliche Bedürfnisse. Paare erhalten gemeinsam 1.012 Euro (zwei Mal 506 Euro, Regelbedarfsstufe 2). Hinzu kommen angemessene Unterkunftskosten, die je nach Region stark variieren.

Welche Ausgaben werden neben dem Regelbedarf übernommen?

Neben dem Regelbedarf werden die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen (§ 42 Nr. 4 SGB XII). Dazu kommen ggf. Mehrbedarfe nach §§ 30–31 SGB XII, etwa bei Gehbehinderung (17 % des Regelbedarfs), kostenaufwändiger Ernährung oder bei dezentraler Warmwasserversorgung. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Vorsorgebeiträge werden ebenfalls berücksichtigt.

Wird das Einkommen vollständig angerechnet?

Grundsätzlich wird das gesamte Einkommen nach § 43 Abs. 2 SGB XII auf die Grundsicherung angerechnet. Bestimmte Einkommensbestandteile sind jedoch nicht oder nur teilweise anrechenbar, z.B. Blindengeld, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit bis 250 €/Monat, oder Teile des Erwerbseinkommens. Die Grundrente nach dem GRG (Freibetrag bis 224 € mtl.) bleibt ebenfalls weitgehend anrechnungsfrei.

Müssen Kinder für die Grundsicherung der Eltern aufkommen?

Nein, seit der Reform 2020 müssen Kinder und Eltern nur noch zum Elternunterhalt herangezogen werden, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Das betrifft die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung nicht. Diese Grenze gilt absolut und wird nicht nach dem Vermögen der Unterhaltspflichtigen bemessen. Kinder, die selbst Grundsicherung beziehen, müssen keinen Unterhalt leisten.

Wie beantragt man Grundsicherung im Alter?

Die Grundsicherung im Alter wird beim zuständigen Sozialhilfeträger (meist Sozialamt der Gemeinde oder des Landkreises) beantragt. Dem Antrag sind Nachweise über Einnahmen, Vermögen, Miet- und Unterkunftskosten sowie die Rentenauskunft beizufügen. Der Antrag wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Die Leistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt und müssen neu beantragt werden.

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