§ 61 SGB XII

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung nach §§ 61 ff. SGB XII. Der Rechner berücksichtigt Pflegegrad, Pflegekosten, Pflegekassenleistungen (SGB XI) und das anrechenbare Einkommen nach § 82 SGB XII.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist die nachrangige sozialhilferechtliche Absicherung pflegebedürftiger Menschen, die ihre Pflegekosten nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen sowie aus Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) decken können. Sie trägt den verbleibenden ungedeckten Pflegebedarf und sichert damit die Versorgung auch derjenigen, die keine oder nur geringe Pflegeversicherungsleistungen erhalten.

Verhältnis zu Pflegekassenleistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) haben Vorrang vor der Hilfe zur Pflege. Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden vollständig auf die Hilfe zur Pflege angerechnet. Die Hilfe zur Pflege deckt daher nur den verbleibenden Bedarf. Wer beispielsweise bei Pflegegrad 3 monatlich 1.800 € Pflegekosten hat und 573 € Pflegegeld erhält, hat noch einen ungedeckten Bedarf von 1.227 €, der dann nach Einkommenseinsatz durch die Hilfe zur Pflege getragen wird.

Einkommenseinsatz und Freibeträge

Das Einkommen der pflegebedürftigen Person wird nach § 82 SGB XII grundsätzlich vollständig zur Deckung des Pflegebedarfs eingesetzt. Ein Grundfreibetrag von 30 Prozent des Regelbedarfs (ca. 169 Euro monatlich 2026) bleibt dabei unberücksichtigt. Vermögen muss nach § 90 SGB XII grundsätzlich eingesetzt werden, bis auf einen Schonbetrag von 10.000 Euro sowie bestimmte andere Vermögensgegenstände (selbst bewohnte Immobilie, angemessenes Kraftfahrzeug).

Häusliche und stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege umfasst sowohl häusliche Pflegeleistungen als auch stationäre Heimunterbringung. Bei stationärer Pflege werden die gesamten Heimkosten (Pflegeanteil, Unterkunft, Verpflegung) nach Abzug aller anderen Leistungen und des Eigenanteils übernommen. Der Eigenanteil bei stationärer Pflege ist im SGB XI für alle Pflegegrade in einem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) geregelt, der seit 2022 stufenweise für längere Aufenthaltsdauern sinkt.

Häufig gestellte Fragen zur Hilfe zur Pflege

Was ist Hilfe zur Pflege und wer hat Anspruch?

Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung nach §§ 61 ff. SGB XII und wird gewährt, wenn Pflegebedürftige ihre Pflegekosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und auch die Leistungen der Pflegekasse (SGB XI) nicht ausreichen. Anders als das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist die Hilfe zur Pflege bedarfsgeprüft. Anspruchsberechtigt sind Personen ab Pflegegrad 2, die in häuslicher oder stationärer Pflege versorgt werden.

Wie unterscheidet sich Hilfe zur Pflege von Pflegegeld (SGB XI)?

Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird von der Pflegeversicherung als Pauschalbetrag gezahlt (332 € bei PG 2 bis 947 € bei PG 5) und ist einkommens- und vermögensunabhängig. Die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ist ein nachrangige Sozialhilfeleistung: Sie deckt den Bedarf, der nach Abzug aller anderen Leistungen (inkl. Pflegekasse) und des Eigenanteils aus Einkommen/Vermögen verbleibt. Beide Leistungen können nebeneinander gewährt werden, wobei SGB XI-Leistungen auf die Hilfe zur Pflege angerechnet werden.

Wie viel Einkommen darf man haben und trotzdem Hilfe zur Pflege beziehen?

Das Einkommen wird nach § 82 SGB XII auf die Hilfe zur Pflege angerechnet. Ein Grundfreibetrag von 30 % des Regelbedarfs (ca. 169 €/Monat 2026) bleibt anrechnungsfrei. Darüber hinaus gehende Einkünfte werden grundsätzlich voll auf den ungedeckten Pflegebedarf angerechnet. Hat die Person monatlich 500 € Rente und der Pflegebedarf nach Abzug der Pflegekassenleistungen beträgt 1.000 €, trägt der Eigenanteil 500 − 169 = 331 €, der Rest von 669 € wird als Hilfe zur Pflege gewährt.

Können Kinder für die Hilfe zur Pflege herangezogen werden?

Ja, anders als bei der Grundsicherung im Alter besteht bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich eine Unterhaltspflicht der Kinder. Allerdings wurde auch hier der Schutz des Selbstbehalts erhöht. Der Sozialhilfeträger kann nach § 94 SGB XII den Unterhaltsanspruch auf sich übergehen lassen, aber nur soweit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Praktisch werden nur Kinder mit deutlich überdurchschnittlichem Einkommen herangezogen.

Was passiert beim Pflegeheimwechsel?

Wenn die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht und ein Pflegeheimwechsel notwendig wird, kann die Hilfe zur Pflege auch stationäre Heimkosten übernehmen. Die Heimkosten (Pflegekosten + Unterkunft + Verpflegung) werden nach Abzug des Eigenanteils aus Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegekasse durch den Sozialhilfeträger gedeckt. Das Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, bis auf einen Freibetrag von 10.000 € (§ 90 SGB XII).

Wie beantragt man Hilfe zur Pflege?

Die Hilfe zur Pflege wird beim zuständigen Sozialamt (Sozialhilfeträger) beantragt. Einzureichen sind Nachweise über die Pflegebedürftigkeit (Pflegegradbescheid), Einkommensnachweise, Vermögensnachweise sowie Belege über die anfallenden Pflegekosten und bereits erhaltene Pflegekassenleistungen. Der Antrag wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, da die Bearbeitungsdauer variieren kann.

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