Berechnen Sie die pauschalen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Mitglieder mit fortbestehender freiwilliger Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder Zivildienstes. Grundlage sind §§ 1 und 2 der KV-PVPauschBeitrV. Gilt nur für freiwilligen Dienst (Pflichtwehrdienst wurde 2011 ausgesetzt). Alle Werte für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 1 Verordnung über die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Soldaten und Zivildienstleistenden (KV-PVPauschBeitrV) ↗
Pauschaler Krankenversicherungsbeitrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2 Verordnung über die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Soldaten und Zivildienstleistenden (KV-PVPauschBeitrV) ↗
Pauschaler Pflegeversicherungsbeitrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Wer in Deutschland freiwilligen Wehrdienst leistet oder einen freiwilligen sozialen Dienst (BFD, FSJ) absolviert und Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, steht vor der Frage, wie die Kranken- und Pflegeversicherung während der Dienstzeit gehandhabt wird. Die Verordnung über die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Soldaten und Zivildienstleistenden (KV-PVPauschBeitrV) regelt diese Sondersituation verbindlich. Sie stellt sicher, dass die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch während des Dienstes aufrechterhalten werden kann.
Pauschalbeiträge statt einkommensbezogener Beiträge
Der Sold, den Soldaten während des freiwilligen Wehrdienstes erhalten, gilt nicht als Arbeitsentgelt im versicherungsrechtlichen Sinne. Da normale Krankenversicherungsbeiträge auf dem Arbeitsentgelt basieren, würde eine Standard-Beitragsberechnung zu keinen oder sehr niedrigen Beiträgen führen. Gleichzeitig ist der volle Leistungsumfang der Krankenversicherung weiterhin erforderlich. Die Lösung: Pauschalbeiträge gemäß § 1 (Krankenversicherung) und § 2 (Pflegeversicherung) der KV-PVPauschBeitrV. Diese Pauschalbeträge werden vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzt und regelmäßig aktualisiert. Sie sichern die Mitgliedschaft und damit den vollen Leistungsanspruch während der gesamten Dienstzeit.
Abschaffung des Pflichtdienstes und aktuelle Relevanz
Mit der Aussetzung des allgemeinen Wehrpflicht im Jahr 2011 hat sich der Anwendungsbereich der KV-PVPauschBeitrV verändert. Früher betraf sie auch Grundwehrdienstleistende; heute gilt sie ausschließlich für Freiwillige. Der freiwillige Wehrdienst dauert zwischen 7 und 23 Monaten. Hinzu kommen Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst (BFD) und am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr (FSJ/FÖJ). Für alle diese Gruppen stellt die Pauschalbeitragsregelung die Kontinuität des Krankenversicherungsschutzes sicher. Angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen Diskussionen in Deutschland über eine mögliche Wiedereinführung der Wehrpflicht gewinnt das Thema zusätzlich an Aktualität.
Praktische Hinweise für Betroffene
Wer freiwilligen Wehrdienst antritt und seine KV-Mitgliedschaft aufrechterhalten möchte, sollte dies rechtzeitig vor Dienstantritt mit seiner Krankenkasse klären. Die Krankenkasse informiert über die genaue Höhe der aktuell geltenden Pauschalbeiträge und klärt, wer diese zu tragen hat. In vielen Fällen übernimmt der Bund oder der Träger die Beitragszahlung. Nach Beendigung des Dienstes sollte die Krankenkasse umgehend informiert werden, damit die reguläre Mitgliedschaft nahtlos fortgesetzt werden kann.
Häufig gestellte Fragen zu KV/PV-Beiträgen im Wehrdienst
Für wen gilt die KV-PVPauschBeitrV?
Die Verordnung über die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV-PVPauschBeitrV) gilt für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die während des freiwilligen Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ/BFD) ihre freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten. Seit der Abschaffung des Pflichtdienstes im Jahr 2011 betrifft dies ausschließlich den freiwilligen Dienst. Wer seine Mitgliedschaft nicht aktiv aufrechthält, verliert den Versicherungsschutz für die Dauer des Dienstes.
Warum sind die Beiträge pauschaliert?
Während des Wehrdienstes beziehen Soldaten Sold, der kein Arbeitsentgelt im versicherungsrechtlichen Sinne darstellt. Da die normale Beitragsberechnung auf dem Arbeitsentgelt basiert, würde ohne Sonderregelung der Versicherungsschutz entfallen. Die Pauschalierung stellt sicher, dass die Versicherungsmitgliedschaft trotzdem aufrechterhalten werden kann. Die pauschalen Beträge werden vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzt und regelmäßig angepasst.
Wer zahlt die pauschalen Beiträge?
Die pauschalen Beiträge werden während des freiwilligen Wehrdienstes vom Bund getragen. Beim freiwilligen sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst (BFD) übernimmt in der Regel der Träger die Beiträge. Der Dienstleistende selbst muss in den meisten Fällen keine eigenen Beiträge entrichten. Es empfiehlt sich jedoch, dies vor Dienstantritt mit der zuständigen Krankenkasse und dem Träger zu klären.
Was passiert mit der Krankenversicherung nach dem Wehrdienst?
Nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes lebt die frühere Mitgliedschaft wieder auf, sofern die Beiträge während des Dienstes weitergeführt wurden. Es besteht ein Anschlussschutz, der eine nahtlose Weiterversicherung sicherstellt. Versicherte müssen sich nach dem Dienst innerhalb von drei Monaten bei ihrer Krankenkasse zurückmelden und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitteilen.
Gilt die Regelung auch für die Pflegeversicherung?
Ja, die Pauschalbeitragsregelung gilt sowohl für die Krankenversicherung (§ 1 KV-PVPauschBeitrV) als auch für die soziale Pflegeversicherung (§ 2 KV-PVPauschBeitrV). Die Pflegeversicherung folgt grundsätzlich der Krankenversicherung (Prinzip der Versicherungspflicht in beiden Zweigen), sodass auch hier eine pauschale Beitragspflicht entsteht, wenn die freiwillige KV-Mitgliedschaft aufrechterhalten wird.
Was ist der Unterschied zum abgeschafften Pflichtwehrdienst?
Der allgemeine Pflichtwehrdienst wurde in Deutschland 2011 ausgesetzt. Die KV-PVPauschBeitrV gilt daher heute nur noch für den freiwilligen Wehrdienst. Beim alten Pflichtwehrdienst galt eine andere Regelung: Grundwehrdienstleistende waren direkt über die Bundeswehr krankenversichert und hatten keinen pauschalen Beitragsbedarf. Im Falle einer Reaktivierung des Pflichtwehrdienstes würde dies ebenfalls die Anwendbarkeit der Verordnung beeinflussen.