Wie viel zahlen Sie zur gesetzlichen Krankenversicherung? Unser Rechner berechnet Ihren GKV-Beitrag 2026 nach §§ 241–242 SGB V — mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %, Ihrem kassenindividuellen Zusatzbeitrag sowie den Anteilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Krankenversicherungsbeitrag Rechner 2026 (§§ 241–242 SGB V)
GKV-Beitrag mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil berechnen
Rechtsgrundlage
- § 241 Sozialgesetzbuch V (Krankenversicherung) (SGB V) ↗
Allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 242 Sozialgesetzbuch V (Krankenversicherung) (SGB V) ↗
Zusatzbeitragssatz — individuell je Krankenkasse
Gültig ab: 1. 1. 2026
Krankenversicherungsbeitrag 2026 — Berechnung und Grundlagen
Häufige Fragen zum Krankenversicherungsbeitrag
Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag 2026?
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 weiterhin 14,6 % (§ 241 SGB V). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V — im Durchschnitt liegt dieser 2026 bei ca. 1,7 %. Der Gesamtbeitragssatz beträgt damit im Schnitt etwa 16,3 %. AN und AG tragen je die Hälfte.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2026?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2026 monatlich 5.512,50 € (66.150 €/Jahr). Einkommen über dieser Grenze ist beitragsfrei — der Beitrag wird nur auf maximal 5.512,50 € berechnet. Wer über dieser Grenze liegt, hat außerdem die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Was zahlt der Arbeitgeber zur Krankenversicherung?
Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Gesamtbeitragssatzes — also 7,3 % des allgemeinen Beitragssatzes plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags (§ 249 SGB V). Bei einem Zusatzbeitrag von 1,7 % zahlt der AG ebenfalls 0,85 %, zusammen also 8,15 %. Den gleichen Anteil übernimmt der Arbeitnehmer.
Wie wird der Krankenversicherungsbeitrag für Rentner berechnet?
Rentner zahlen in der Regel den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 %) plus den vollen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse aus eigener Tasche (§ 249a SGB V). Die Rentenversicherung übernimmt zwar den halben allgemeinen Satz, aber — anders als bei Arbeitnehmern — nicht die Hälfte des Zusatzbeitrags. Bemessungsgrundlage ist die Rente bis zur BBG KV.
Was zahlen freiwillig versicherte Selbständige?
Selbständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, zahlen den vollen Beitragssatz allein (§ 240 SGB V) — also allgemeinen Beitragssatz 14,6 % plus Zusatzbeitrag. Es gibt keinen Arbeitgeberzuschuss. Das beitragspflichtige Einkommen richtet sich nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens aber nach dem Mindestbeitrag (ca. 1.178 €/Monat 2026 Mindest-Bemessungsgrundlage).
Was ist der Unterschied zwischen allgemeinem Beitragssatz und Zusatzbeitrag?
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt (§ 241 SGB V) und gilt für alle GKV-Mitglieder gleich. Der Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) hingegen wird von jeder Krankenkasse individuell festgesetzt und kann daher zwischen Kassen erheblich variieren — von unter 1 % bis über 2,5 %. Er wird hälftig zwischen AN und AG geteilt.