§§ 241–242 SGB V

Wie viel zahlen Sie zur gesetzlichen Krankenversicherung? Unser Rechner berechnet Ihren GKV-Beitrag 2026 nach §§ 241–242 SGB V — mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %, Ihrem kassenindividuellen Zusatzbeitrag sowie den Anteilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Krankenversicherungsbeitrag Rechner 2026 (§§ 241–242 SGB V)

GKV-Beitrag mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil berechnen

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Krankenversicherungsbeitrag 2026 — Berechnung und Grundlagen

Der **Krankenversicherungsbeitrag** ist der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und setzt sich 2026 aus zwei Komponenten zusammen: dem gesetzlich festgelegten allgemeinen Beitragssatz von **14,6 %** (§ 241 SGB V) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. **Beitragsbemessungsgrenze und beitragspflichtiges Einkommen** Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Krankenversicherung erhoben. Diese beträgt 2026 monatlich **5.512,50 € (66.150 €/Jahr)**. Liegt Ihr Bruttogehalt darüber, wird der übersteigende Teil nicht mit Beiträgen belastet. Das sorgt dafür, dass Hochverdiener nicht proportional mehr zahlen als der Durchschnitt. **Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber** Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten wird der Beitrag hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt (§ 249 SGB V): - **Arbeitnehmer** zahlt: 7,3 % (halber allgemeiner Satz) + halber Zusatzbeitrag - **Arbeitgeber** zahlt: 7,3 % + halber Zusatzbeitrag Bei einem Zusatzbeitrag von 1,7 % zahlen AN und AG je **8,15 %**, zusammen also **16,3 %**. **Besonderheiten bei Rentnern** Rentner zahlen in der Regel den halben allgemeinen Beitragssatz aus eigener Tasche, erhalten aber anders als Arbeitnehmer **keine hälftige Entlastung beim Zusatzbeitrag** (§ 249a SGB V). Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt als "Arbeitgeber" nur den halben allgemeinen Satz. **Selbständige und freiwillig Versicherte** Freiwillig versicherte Selbständige tragen den **vollen Beitrag** (allgemeiner Satz + Zusatzbeitrag) allein, ohne Arbeitgeberzuschuss. Es gibt jedoch Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt 2026 rund 1.178 €/Monat — selbst bei geringerem Einkommen wird mindestens auf dieser Basis der Beitrag erhoben. **Zusatzbeitrag — Vergleich lohnt sich** Da der Zusatzbeitrag kassenindividuell ist, kann ein Kassenwechsel erhebliche Einsparungen bringen. Kassen mit niedrigem Zusatzbeitrag (unter 1,5 %) gegenüber solchen mit über 2,5 % bedeuten bei einem Gehalt von 3.000 € monatlich bis zu **30 € Unterschied pro Monat** (360 €/Jahr) — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen. Wer wechseln möchte, hat ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen (§ 175 SGB V).

Häufige Fragen zum Krankenversicherungsbeitrag

Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag 2026?

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 weiterhin 14,6 % (§ 241 SGB V). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V — im Durchschnitt liegt dieser 2026 bei ca. 1,7 %. Der Gesamtbeitragssatz beträgt damit im Schnitt etwa 16,3 %. AN und AG tragen je die Hälfte.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2026 monatlich 5.512,50 € (66.150 €/Jahr). Einkommen über dieser Grenze ist beitragsfrei — der Beitrag wird nur auf maximal 5.512,50 € berechnet. Wer über dieser Grenze liegt, hat außerdem die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.

Was zahlt der Arbeitgeber zur Krankenversicherung?

Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Gesamtbeitragssatzes — also 7,3 % des allgemeinen Beitragssatzes plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags (§ 249 SGB V). Bei einem Zusatzbeitrag von 1,7 % zahlt der AG ebenfalls 0,85 %, zusammen also 8,15 %. Den gleichen Anteil übernimmt der Arbeitnehmer.

Wie wird der Krankenversicherungsbeitrag für Rentner berechnet?

Rentner zahlen in der Regel den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 %) plus den vollen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse aus eigener Tasche (§ 249a SGB V). Die Rentenversicherung übernimmt zwar den halben allgemeinen Satz, aber — anders als bei Arbeitnehmern — nicht die Hälfte des Zusatzbeitrags. Bemessungsgrundlage ist die Rente bis zur BBG KV.

Was zahlen freiwillig versicherte Selbständige?

Selbständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, zahlen den vollen Beitragssatz allein (§ 240 SGB V) — also allgemeinen Beitragssatz 14,6 % plus Zusatzbeitrag. Es gibt keinen Arbeitgeberzuschuss. Das beitragspflichtige Einkommen richtet sich nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens aber nach dem Mindestbeitrag (ca. 1.178 €/Monat 2026 Mindest-Bemessungsgrundlage).

Was ist der Unterschied zwischen allgemeinem Beitragssatz und Zusatzbeitrag?

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt (§ 241 SGB V) und gilt für alle GKV-Mitglieder gleich. Der Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) hingegen wird von jeder Krankenkasse individuell festgesetzt und kann daher zwischen Kassen erheblich variieren — von unter 1 % bis über 2,5 %. Er wird hälftig zwischen AN und AG geteilt.

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