§ 42 SGB XI

Berechnen Sie Ihren Kurzzeitpflege-Anspruch 2026 nach § 42 SGB XI: bis zu 1.854 € / 8 Wochen pro Jahr, erhöhbar auf 2.660 € durch ungenutztes Verhinderungspflege-Budget (§ 39 SGB XI). Mit Eigenanteilsberechnung und Pflegegeld-Kürzung (50 %).

Kurzzeitpflege-Anspruch Rechner 2026 (§ 42 SGB XI)

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Letzte Aktualisierung: 30. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurzzeitpflege § 42 SGB XI — Anspruch, Leistungsbetrag und Eigenanteil

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI — Überblick

Kurzzeitpflege ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für Situationen, in denen häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Nach § 42 SGB XI übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr, maximal 1.854 €. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.

Leistungsbetrag und Erhöhung durch § 39 SGB XI

Der Grundbetrag von 1.854 € kann durch nicht genutztes Budget aus der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) aufgestockt werden. Das Jahresbudget der Verhinderungspflege beträgt 1.612 €. Maximal 50 % dieses Betrags (= 806 €) können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden, sodass das Gesamtmaximum auf 2.660 € steigen kann. Dieser Übertrag ist aber eine Einbahnstraße: Nicht genutztes Kurzzeitpflege-Budget kann nicht auf die Verhinderungspflege übertragen werden.

Pflegegeld-Kürzung nach § 37 Abs. 2 SGB XI

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld auf 50 % des regulären Betrags reduziert. Diese Regelung nach § 37 Abs. 2 SGB XI soll sicherstellen, dass die häuslichen Pflegepersonen auch während der stationären Betreuung eine Anerkennung erhalten. Bei Pflegegrad 4 (765 €/Monat) werden z.B. 382,50 €/Monat (anteilig) weitergezahlt. Dieser Betrag wird häufig für die Abdeckung des Eigenanteils (Unterkunft, Verpflegung) eingesetzt.

Was die Pflegekasse zahlt und was nicht

Die Pflegekasse übernimmt ausschließlich die pflegebedingten Aufwendungen — also den pflegebedingten Tagessatz der Einrichtung. Nicht übernommen werden: Unterkunft (Zimmerkosten), Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung. Diese Posten, die in der Praxis oft 40–80 € pro Tag ausmachen können, sind vollständig als Eigenanteil zu tragen — unabhängig vom Leistungsbetrag der Pflegekasse. Hinzu kommt der Eigenanteil bei Überschreitung des Leistungsbetrags.

Häufig gestellte Fragen zur Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI?

Kurzzeitpflege ist eine stationäre Pflegeleistung für einen begrenzten Zeitraum, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht möglich ist — z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt der Pflegeperson, bei Urlaub oder Krankheit der Hauptpflegeperson. Die Pflegekasse übernimmt nach § 42 SGB XI bis zu 1.854 € pro Jahr für maximal 8 Wochen.

Wie hoch ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege 2026?

Der Grundanspruch beträgt 1.854 € pro Kalenderjahr für maximal 56 Tage (8 Wochen). Dieser Betrag kann durch nicht genutztes Budget aus der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) erhöht werden: Maximal 50 % des Verhinderungspflege-Jahresbetrags (50 % × 1.612 € = 806 €) können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Das Gesamtmaximum beträgt damit 2.660 € pro Jahr.

Ab welchem Pflegegrad besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege steht Versicherten ab Pflegegrad 2 zu. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2–5 können den vollen Betrag beanspruchen. Der Pflegegrad beeinflusst zusätzlich die Höhe des Pflegegeldes, das während der Kurzzeitpflege auf 50 % reduziert wird.

Was passiert mit dem Pflegegeld während der Kurzzeitpflege?

Das Pflegegeld wird nach § 37 Abs. 2 SGB XI während der Kurzzeitpflege für die Dauer des stationären Aufenthalts auf 50 % des regulären Betrags reduziert. Bei Pflegegrad 3 beträgt das reguläre Pflegegeld 573 €/Monat — während der Kurzzeitpflege werden also nur 286,50 €/Monat (anteilig pro Woche) gezahlt. Dieser Betrag dient als Anerkennung für Pflegepersonen, die trotzdem unterstützen.

Was zählt zum Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege?

Die Pflegekasse übernimmt nur die pflegebedingten Aufwendungen bis zum Leistungsbetrag. Nicht übernommen werden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung — diese müssen vollständig selbst bezahlt werden. Liegen die Pflegekosten über dem maximalen Leistungsbetrag, ist auch der übersteigende pflegebedingter Anteil selbst zu tragen.

Kann ich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Ja — die Leistungen können innerhalb eines Jahres flexibel kombiniert werden. Nicht genutztes Verhinderungspflege-Budget (bis zu 806 €) erhöht den Kurzzeitpflege-Anspruch. Umgekehrt kann nicht genutztes Kurzzeitpflege-Budget jedoch nicht auf die Verhinderungspflege übertragen werden (Einbahnstraßen-Regelung). Planen Sie daher vorausschauend, welche Leistung Sie vorrangig benötigen.

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