§ 8 SGB IV

Berechnen Sie die Minijob-Geringfügigkeitsgrenze (556 €/Monat in 2026) und die Arbeitgeber-Pauschalbeiträge: 13 % KV, 15 % RV, 2 % Pauschalsteuer und Umlagen — alles auf einen Blick.

Minijob Grenze & Beitrag Rechner 2026

Geringfügigkeitsgrenze und Arbeitgeberbeiträge nach § 8 SGB IV

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Minijob 2026 — Grenze, Beiträge und Regeln

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Seit Oktober 2022 ist diese Grenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Im Jahr 2026 beträgt der Mindestlohn 13,50 € pro Stunde, woraus sich eine monatliche Grenze von 556 € ergibt (Formel: Mindestlohn × 10 Stunden × 13/3). Der Minijobber selbst zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge und in der Regel keine Lohnsteuer, sofern der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt.

Arbeitgeberbeiträge im Minijob

Der Arbeitgeber trägt beim Minijob pauschale Abgaben, die insgesamt rund 28–31 % des Verdienstes ausmachen. Die Krankenversicherungs-Pauschale beträgt 13 % und wird an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abgeführt. Sie entfällt, wenn der Minijobber privat krankenversichert ist. Die Rentenversicherungs- Pauschale von 15 % wird stets fällig. Hinzu kommt die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag zusammen).

Umlagen und weitere Abgaben

Neben den Hauptpauschalen fallen drei Umlagen an: Die U1-Umlage (Aufwendungsausgleich bei Krankheit) beträgt 1,0 %, die U2-Umlage (Aufwendungsausgleich bei Mutterschaft) 0,24 % und die Insolvenzgeldumlage 0,06 %. Diese Umlagen werden ebenfalls an die Minijob-Zentrale abgeführt. In Summe zahlt der Arbeitgeber also rund 31,3 % bei gesetzlich versicherten Minijobbern und 18,3 % bei privat versicherten Minijobbern zusätzlich zum Bruttoentgelt.

Rentenversicherungspflicht und Aufstockung

Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15 % pauschal, der Minijobber stockt auf den vollen Beitragssatz von 18,6 % auf — also 3,6 % Eigenanteil. Es ist jedoch möglich, sich von der Aufstockungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall erwirbt der Minijobber nur anteilige Rentenansprüche basierend auf den 15 % AG-Pauschalbeitrag. Die Befreiung erfolgt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber.

Grenzüberschreitung und Midijob

Übersteigt der monatliche Verdienst die Grenze von 556 €, liegt ein Midijob(Übergangsbereich, § 20 Abs. 2 SGB IV) vor, sofern der Verdienst unter 2.000 € bleibt. Im Midijob sind reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen, die mit steigendem Einkommen progressiv ansteigen. Oberhalb von 2.000 € gilt die volle Sozialversicherungspflicht. Bei gelegentlichem, unvorhersehbarem Überschreiten der Grenze (bis zu zwei Monate im Jahr, maximal das Doppelte der Grenze) bleibt der Minijob-Status erhalten.

Häufige Fragen zum Minijob

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 556 € pro Monat bzw. 6.672 € pro Jahr. Sie ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: 13,50 € × 10 Stunden × 13/3 Wochen ≈ 556 €.

Was zahlt der Arbeitgeber an Abgaben für einen Minijobber?

Der AG zahlt pauschal 13 % Krankenversicherung (entfällt bei PKV), 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschalsteuer sowie Umlagen (U1: 1,0 %, U2: 0,24 %, Insolvenzumlage: 0,06 %). In Summe rund 31,3 % bei GKV-Versicherten.

Muss ein Minijobber Steuern oder Sozialabgaben zahlen?

In der Regel nicht. Der Arbeitgeber übernimmt die 2 % Pauschalsteuer, und der Minijobber ist von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Lediglich ein optionaler RV-Eigenanteil von 3,6 % kann anfallen, wenn keine Befreiung beantragt wurde.

Was passiert, wenn ich die 556 €-Grenze überschreite?

Bei regelmäßiger Überschreitung wird die Beschäftigung zum Midijob (556,01–2.000 €) mit reduzierten Arbeitnehmer-Beiträgen. Gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten (bis zu 2 Monate/Jahr, max. doppelte Grenze) ist unschädlich.

Entfällt die KV-Pauschale bei Privatversicherten wirklich?

Ja. Ist der Minijobber privat krankenversichert, entfällt die 13 %-AG-Pauschale zur Krankenversicherung vollständig. Die übrigen Abgaben (RV, Pauschalsteuer, Umlagen) bleiben bestehen.

Kann ich mehrere Minijobs gleichzeitig haben?

Ja, aber: Nur ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung bleibt abgabenfrei. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist voll sozialversicherungspflichtig. Ohne Hauptbeschäftigung sind mehrere Minijobs möglich, solange die Gesamtgrenze eingehalten wird.

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