SGB XIV § 83

Berechnen Sie Ihre monatliche Entschädigungszahlung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV). Wählen Sie Leistungsart und Schädigungsfolgengrad — der Rechner zeigt Grundrente, Hinterbliebenenrente und mögliche Zulagen.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Opferentschädigung nach SGB XIV: Das neue Soziale Entschädigungsrecht

Mit dem Inkrafttreten des SGB XIV am 1. Januar 2024 wurde das Soziale Entschädigungsrecht in Deutschland grundlegend reformiert. Das neue Gesetz ersetzt das bisher geltende Opferentschädigungsgesetz (OEG) von 1976 sowie weite Teile des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Ziel der Reform war es, ein modernes, übersichtliches und betroffenenfreundliches Entschädigungssystem zu schaffen, das den Bedürfnissen von Gewaltopfern besser gerecht wird. Die Entschädigungsleistungen umfassen insbesondere monatliche Zahlungen, Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen.

Anspruchsberechtigte Personengruppen

Das SGB XIV schützt Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten, Terroranschlägen, Impfschäden und bestimmten weiteren schädigenden Ereignissen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde gegenüber dem alten OEG erweitert: Auch psychische Gewalt und Nachstellungen können unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Hinterbliebene — Witwen, Witwer, Waisen und Eltern geschädigter Personen — haben eigene Ansprüche auf Entschädigungsleistungen.

Grundrente und Schädigungsfolgengrad

Die zentrale Geldleistung ist die monatliche Entschädigungszahlung (Grundrente), deren Höhe sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) richtet. Der GdS wird in einem medizinischen Feststellungsverfahren ermittelt und in Zehner-Schritten von 30 bis 100 Prozent vergeben. Erst ab einem GdS von 30 besteht ein Anspruch auf die monatliche Grundrente. Die Beträge steigen mit dem GdS — bei einem GdS von 100 kann die monatliche Grundrente über 850 Euro betragen. Zusätzlich können Schwerbeschaedigte (GdS ab 50) eine Zulage erhalten.

Hinterbliebenenleistungen

Hinterbliebene von Geschädigten erhalten nach §§ 88–91 SGB XIV eigene monatliche Entschädigungszahlungen. Witwen und Witwer erhalten einen pauschalen Monatsbetrag, der unabhängig vom GdS des Verstorbenen ist. Waisen erhalten altersabhängige Beträge, wobei zwischen Halb- und Vollwaisen unterschieden wird. Diese Leistungen sollen den Verlust des Unterhaltsverpflichteten teilweise kompensieren und eine wirtschaftliche Grundsicherung der Hinterbliebenen gewährleisten.

Keine Anrechnung auf Sozialleistungen

Ein wichtiges Prinzip des SGB XIV: Die Grundrente ist privilegiert und wird grundsätzlich nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe angerechnet. Damit wird sichergestellt, dass die Entschädigung tatsächlich den Geschädigten zugutekommt und nicht durch Kürzungen anderer Leistungen aufgezehrt wird. Diese Einkommensanrechnungsfreiheit war bereits im alten BVG verankert und wurde im SGB XIV beibehalten.

Häufige Fragen zur Opferentschädigung

Was ist das SGB XIV und wann trat es in Kraft?

Das SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt das bisherige Opferentschädigungsgesetz (OEG) sowie das Bundesversorgungsgesetz (BVG). Es regelt Leistungen für Personen, die durch eine Gewalttat oder andere schädigende Ereignisse geschädigt wurden.

Was ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS)?

Der GdS drückt die Schwere der gesundheitlichen Schädigung in Prozent aus und wird in 10er-Schritten (30–100 %) festgestellt. Er bestimmt die Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung (Grundrente). Ein GdS unter 30 begründet keinen Anspruch auf Grundrente.

Wer hat Anspruch auf Opferentschädigung?

Anspruchsberechtigt sind Opfer von Gewalttaten, Terror, Impfschäden und bestimmten anderen schädigenden Ereignissen (§§ 13–24 SGB XIV). Auch Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen) können Leistungen erhalten. Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt.

Wie hoch ist die Grundrente bei GdS 50?

Bei einem GdS von 50 % beträgt die monatliche Grundrente ca. 311 € (Stand 2026). Bei Schwerbeschaedigung (GdS ≥ 50) kann zusätzlich eine Schwerbechädigtenzulage von ca. 81 € gewährt werden.

Was erhalten Hinterbliebene (Witwenrente, Waisenrente)?

Witwen und Witwer erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von ca. 508 € (§ 88 SGB XIV). Halbwaisen erhalten ca. 149 € monatlich (§ 89 SGB XIV). Die Beträge werden regelmäßig angepasst.

Werden die Entschädigungsleistungen auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Die Grundrente nach SGB XIV ist grundsätzlich nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen anzurechnen (§ 93 SGB XIV). Sie soll einen immateriellen Schadensausgleich darstellen und die Betroffenen nicht im Sozialleistungsbezug benachteiligen.

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