Berechnen Sie Ihr gekürztes Pflegegeld bei Kombinationsleistung. Wählen Sie Ihren Pflegegrad und geben Sie den genutzten Sachleistungsbetrag ein — der Rechner zeigt den verbleibenden Pflegegeld-Anteil und die Gesamtleistung.
Rechtsgrundlage
- § 38 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Kombinationsleistung — anteiliges Pflegegeld bei teilweiser Sachleistungsnutzung
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 36 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Pflegesachleistung — Höchstbeträge nach Pflegegrad
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 37 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ↗
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Gültig ab: 1. 1. 2025
Kombinationsleistung in der Pflege: § 38 SGB XI erklärt
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ist eine der flexibelsten Leistungsformen in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie ermöglicht es Pflegebedürftigen, professionelle ambulante Pflege (Sachleistung nach § 36) mit selbst organisierter Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen (Pflegegeld nach § 37) zu kombinieren. Diese Mischform entspricht der Realität vieler Pflegesituationen, in denen Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen und ein Pflegedienst ergänzend eingesetzt wird.
Berechnungsprinzip der Kombinationsleistung
Das Berechnungsprinzip ist einfach: Zunächst wird die Sachleistungsquote ermittelt — also der Anteil der genutzten Sachleistung am Höchstbetrag. Nutzt jemand mit Pflegegrad 3 zum Beispiel 716 Euro von maximal 1.432 Euro Sachleistung, beträgt die Quote 50 %. Das Pflegegeld wird dann um diesen Prozentsatz gekürzt: Statt 573 Euro erhält die Person 286,50 Euro Pflegegeld. Die Gesamtleistung (716 + 286,50 = 1.002,50 Euro) liegt über dem reinen Pflegegeld, aber unter der vollen Sachleistung.
Sachleistungsbeträge und Pflegegeld 2026
Die Sachleistungsbeträge und Pflegegeldbeträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben. Für 2026 gelten: Pflegegrad 2 — Sachleistung 761 Euro, Pflegegeld 332 Euro. Pflegegrad 3 — Sachleistung 1.432 Euro, Pflegegeld 573 Euro. Pflegegrad 4 — Sachleistung 1.778 Euro, Pflegegeld 765 Euro. Pflegegrad 5 — Sachleistung 2.200 Euro, Pflegegeld 947 Euro. Pflegegrad 1 berechtigt nicht zur Kombinationsleistung.
Vorteile der Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung bietet Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen maximale Flexibilität. Pflegende Angehörige erhalten über das anteilige Pflegegeld eine finanzielle Anerkennung, während professionelle Pflegekräfte die fachlich anspruchsvollen Tätigkeiten übernehmen. Die Aufteilung kann monatlich angepasst werden — etwa wenn sich der Pflegebedarf ändert oder Angehörige zeitweise verhindert sind.
Sozialversicherungsschutz für Pflegepersonen
Wichtig: Auch bei Kombinationsleistung besteht Sozialversicherungsschutz für die pflegende Person. Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt, verteilt auf mindestens zwei Tage. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und dem Umfang der Pflege. Auch Unfallversicherungsschutz besteht während der Pflege.
Häufige Fragen zur Kombinationsleistung
Was ist die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI?
Die Kombinationsleistung erlaubt es Pflegebedürftigen, Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) und Pflegegeld (für selbst beschaffte Hilfe) miteinander zu kombinieren. Das Pflegegeld wird anteilig gekürzt, je nachdem wie viel Sachleistung in Anspruch genommen wird.
Wie wird das gekürzte Pflegegeld berechnet?
Die Formel lautet: Pflegegeld-Prozent = (1 − genutzter Sachleistungsbetrag / max. Sachleistung) × 100 %. Nutzen Sie z.B. 50 % der Sachleistung, erhalten Sie 50 % des Pflegegeldes. Das gekürzte Pflegegeld ergibt sich aus max. Pflegegeld × Pflegegeld-Prozent.
Für welche Pflegegrade gilt die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung gilt für Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf reguläre Sachleistung oder Pflegegeld, sondern erhält den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich.
Wie hoch sind die Sachleistungs- und Pflegegeldbeträge 2026?
Sachleistung: PG 2 = 761 €, PG 3 = 1.432 €, PG 4 = 1.778 €, PG 5 = 2.200 €. Pflegegeld: PG 2 = 332 €, PG 3 = 573 €, PG 4 = 765 €, PG 5 = 947 €. Die Beträge wurden zum 1.1.2025 erhöht.
Kann ich monatlich zwischen Sachleistung und Pflegegeld wechseln?
Ja, die Aufteilung zwischen Sachleistung und Pflegegeld kann flexibel angepasst werden. Sie sind nicht für sechs Monate gebunden wie beim reinen Pflegegeld. Die Pflegekasse berechnet den Kombinationsanteil monatlich neu.
Was passiert, wenn ich die volle Sachleistung nutze?
Wenn Sie den maximalen Sachleistungsbetrag vollständig ausschöpfen (Sachleistungsquote = 100 %), entfällt das Pflegegeld vollständig. Es handelt sich dann um reine Sachleistung nach § 36 SGB XI, nicht mehr um Kombinationsleistung.