Berechnen Sie den Fälligkeitstermin für Rentenversicherungsbeiträge und die Tilgungsreihenfolge bei Teilzahlungen nach der RV-Beitragszahlungsverordnung. Das Tool zeigt auch die Mahngebühren bei Verzug nach § 24 SGB IV. Hilfstool für Lohnbuchhaltung und Personalwesen. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 3 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) ↗
Fälligkeit der Rentenversicherungsbeiträge — drittletzter Bankarbeitstag
Gültig ab: 1. 1. 2026
- §§ 6–7 RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) ↗
Tilgungsreihenfolge bei Teilzahlungen von RV-Beiträgen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) und die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) regeln die Modalitäten der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Rentenversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten pünktlich und vollständig abzuführen. Die korrekte und rechtzeitige Zahlung ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern sichert auch die lückenlose Rentenbiografie der Arbeitnehmer.
Fälligkeitstermine nach § 3 RV-BZV
Rentenversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den sie entrichtet werden. Da die Zahl der Bankarbeitstage je nach Monat und Feiertagen variiert, ergibt sich ein wechselndes genaues Fälligkeitsdatum. In der Praxis liegt dieses meist zwischen dem 25. und 28. des Monats. Die Deutsche Rentenversicherung veröffentlicht jährlich die genauen Fälligkeitstermine für das jeweilige Kalenderjahr.
Tilgungsreihenfolge nach § 7 RV-BZV
Wenn ein Arbeitgeber nicht den vollen fälligen Beitrag zahlt, bestimmt § 7 RV-BZV, wie die Teilzahlung zu verrechnen ist. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge schützt das Rentenanwartschaftssystem: Älteste Beitragsschulden werden zuerst getilgt, dann Säumniszuschläge und schließlich Mahngebühren. Diese Reihenfolge kann nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle abgeändert werden.
Säumniszuschläge und Mahngebühren
Bei verspäteter Zahlung entstehen nach § 24 SGB IV Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Säumnismonat, mindestens jedoch ein Euro. Die Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes ohne besondere Feststellung durch die Einzugsstelle. Zusätzlich können Mahngebühren erhoben werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Nebenkosten ebenfalls zu begleichen.
Häufig gestellte Fragen zur RV-Beitragszahlung
Wann sind Rentenversicherungsbeiträge fällig?
Rentenversicherungsbeiträge sind gemäß § 3 RV-BZV am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den sie entrichtet werden. Da Bankarbeitstage je nach Monat und Feiertagen variieren, fällt dieser Termin meistens auf den 26., 27. oder 28. des Monats. Bei Zahlung per Lastschriftverfahren (Abbuchungsverfahren) können abweichende Vereinbarungen gelten.
Was ist die Tilgungsreihenfolge bei Teilzahlungen nach § 7 RV-BZV?
Bei unvollständiger Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge legt § 7 RV-BZV die Reihenfolge der Tilgung fest: Zuerst wird die älteste Beitragsschuld getilgt, dann Säumniszuschläge und schließlich Mahngebühren. Diese Regelung verhindert, dass Schuldner durch selektive Zahlungen neuere Beitragsschulden bevorzugt tilgen und dabei ältere offene Beiträge stehen lassen.
Was besagt § 8 RV-BZV über Nachzahlungen?
Bei Nachzahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen (§ 8 RV-BZV) muss der Verwendungszeitraum angegeben werden, für den die Nachzahlung gilt. Ohne gültige Verwendungsangabe werden Zahlungen nach der allgemeinen Tilgungsreihenfolge verbucht. Die Angabe des Verwendungszeitraums ist wichtig für die korrekte Zuordnung der Beitragszeiten im Rentenkonto.
Welche Folgen hat verspätete Beitragszahlung?
Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags je angefangenem Monat, mindestens jedoch 1 Euro. Zusätzlich können Mahngebühren entstehen. Bei dauerhaftem Zahlungsverzug kann die Deutsche Rentenversicherung das Einzugsverfahren einleiten und die rückständigen Beiträge durch Zwangsmittel beitreiben.
Kann man Rentenversicherungsbeiträge per Lastschrift zahlen?
Ja, Arbeitgeber können Rentenversicherungsbeiträge im Abbuchungsverfahren (Lastschrift) zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung zieht die Beiträge dann automatisch am Fälligkeitstag vom angegebenen Konto ab. Das Abbuchungsverfahren vereinfacht die Beitragszahlung erheblich und schließt Verzugsrisiken aus, sofern ausreichende Kontodeckung vorhanden ist.
Gilt die Fälligkeitsregel auch für freiwillig Versicherte?
Für freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte gelten nach § 6 RV-BZV besondere Regelungen. Freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr können grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres nachgezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Die monatliche Fälligkeitsregelung des § 3 RV-BZV gilt primär für Pflichtbeiträge von Arbeitgebern.