§ 42 SGB XII

Berechnen Sie den Regelbedarf der Grundsicherung nach § 42 SGB XII für 2026. Der Rechner berücksichtigt die Regelbedarfsstufen 1–6 nach dem RBEG 2026, eigene Einkünfte (Anrechnung) und das Schonvermögen nach § 90 SGB XII.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 42 SGB XII — Grundsicherung und Regelbedarfe 2026

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII sichert Menschen ab 67 Jahren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ein soziokulturelles Existenzminimum. Der Regelbedarf nach § 42 SGB XII ist durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) festgelegt und wird alle fünf Jahre durch eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aktualisiert. Zwischen den EVS-Erhebungen erfolgt eine jährliche Anpassung entsprechend der Lohn- und Preisentwicklung.

Sechs Regelbedarfsstufen — 2026

Das System der Regelbedarfsstufen unterscheidet sechs Gruppen: Alleinstehende (Stufe 1: 563 €) erhalten den höchsten Betrag, da sie keine gemeinsame Haushaltskasse teilen können. Paare (Stufe 2: 506 € je Person) erhalten zusammen 1.012 €, was die Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften berücksichtigt. Haushaltsangehörige ohne eigenen Haushalt (Stufe 3: 451 €) sowie Kinder in verschiedenen Altersgruppen (Stufen 4–6) erhalten abgestufte Beträge, die auf statistischen Konsumerhebungen basieren.

Kosten der Unterkunft nicht im Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt nur den Lebensunterhalt ab — nicht die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung). Diese werden nach § 42a SGB XII separat als tatsächliche Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenzen werden von den Kommunen nach lokalen Mietspiegel-Daten festgelegt und variieren regional erheblich.

Häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung § 42 SGB XII

Was sind die Regelbedarfe 2026 nach § 42 SGB XII?

Die Regelbedarfe 2026 nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) sind ab dem 01.01.2026: Stufe 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende): 563 €, Stufe 2 (Ehegatten/Lebenspartner, je Person): 506 €, Stufe 3 (Haushaltsangehörige über 25 Jahre): 451 €, Stufe 4 (Kinder 14 bis unter 18 Jahre): 471 €, Stufe 5 (Kinder 6 bis unter 14 Jahre): 390 €, Stufe 6 (Kinder 0 bis unter 6 Jahre): 357 €.

Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung nach SGB XII und Bürgergeld (SGB II)?

Das Bürgergeld (SGB II) richtet sich an erwerbsfähige Personen im Alter zwischen 15 und 67 Jahren. Die Grundsicherung nach SGB XII (§ 41 ff.) richtet sich an Personen über 67 Jahre (Altersrente) oder Personen unter 67 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Regelbedarfsstufen sind gleich — aber die anwendbaren Sonderbedarfe und Anrechnungsregeln können abweichen.

Was ist beim Schonvermögen zu beachten?

Das Schonvermögen nach § 90 SGB XII schützt einen Teil des Vermögens vor Anrechnung. Für eine Einzelperson beträgt das Schonvermögen 2.500 €, für jede weitere Person im Haushalt weitere 500 €. Ebenfalls geschützt sind: angemessenes Hausgrundstück (selbst bewohnt), Ersparnisse für außergewöhnliche Bedarfe, Rentenversicherungen mit Restlaufzeit unter 10 Jahren. Vermögen, das den Schonbetrag überschreitet, muss vor dem Leistungsbezug eingesetzt werden.

Wie werden eigene Einkünfte auf die Grundsicherung angerechnet?

Eigene Einkünfte werden nach den §§ 82–84 SGB XII auf die Grundsicherungsleistung angerechnet. Dabei gelten bestimmte Freibeträge: u.a. Erwerbstätigenfreibeträge bei Arbeitseinkommen. Das anzurechnende Einkommen mindert den Grundsicherungsanspruch entsprechend. Vollständig angerechnet werden regelmäßige Rentenbezüge, Unterhalt und sonstige laufende Einnahmen über den Freibeträgen.

Welche Zusatzbedarfe können neben dem Regelbedarf beantragt werden?

Neben dem Regelbedarf können Mehrbedarfe nach § 42b SGB XII beantragt werden: z.B. für Schwangere (17 %), Alleinerziehende (je nach Alter/Zahl der Kinder), Personen mit Behinderung, kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen. Außerdem können einmalige Beihilfen für Bekleidung, Erstausstattung bei Geburt oder Haushaltsgründung beantragt werden.

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