Berechnen Sie den persönlichen Barbetrag für Bewohner stationärer Einrichtungen nach § 27b SGB XII. Der Barbetrag beträgt 27 % der Regelbedarfsstufe 1 — in 2026 sind das 563 € × 27 % = ca. 152 € pro Monat.
Rechtsgrundlage
- § 27b Sozialgesetzbuch XII — Sozialhilfe (SGB XII) ↗
Persönlicher Barbetrag in stationären Einrichtungen: 27 % der Regelbedarfsstufe 1
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 28 Sozialgesetzbuch XII — Regelbedarfsstufen (SGB XII) ↗
Regelbedarfsstufe 1: 563 € monatlich (2026) — Grundlage für Barbetrag § 27b
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Für Menschen, die in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim, Behindertenheim, Wohnheim) untergebracht sind und Sozialhilfe beziehen, regelt § 27b SGB XII den sogenannten persönlichen Barbetrag. Dieser wird separat vom institutionellen Versorgungsangebot der Einrichtung gewährt und dient der persönlichen Lebensgestaltung.
Berechnung des Barbetrags 2026
Der Barbetrag berechnet sich als Prozentsatz der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII. Im Jahr 2026 gilt: Regelbedarfsstufe 1 = 563 €, Barbetragssatz = 27 %. Daraus ergibt sich ein monatlicher Barbetrag von ca. 152,01 €. Dieser Betrag wird jährlich angepasst, wenn sich die Regelbedarfsstufen ändern.
Regelbedarfsstufe 1 als Bezugsgröße
Die Regelbedarfsstufe 1 nach §§ 27a, 28 SGB XII dient als Eckregelsatz des SGB-XII-Systems und wird jährlich durch die Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung (RebFV) festgesetzt. 2026 beträgt sie 563 €/Monat für Alleinstehende. Änderungen der Regelbedarfsstufe wirken sich direkt auf den Barbetrag aus.
Abgrenzung zum notwendigen Lebensunterhalt
Der Barbetrag ist nicht identisch mit dem notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen (§ 27b Abs. 1 SGB XII). Dieser umfasst auch Unterkunft und Verpflegung, die von der Einrichtung erbracht werden. Der Barbetrag deckt ausschließlich die persönlichen Bedürfnisse ab, die über das institutionelle Angebot hinausgehen.
Häufig gestellte Fragen zum Barbetrag
Was ist der persönliche Barbetrag nach § 27b SGB XII?
Der persönliche Barbetrag ist ein Geldbetrag, der Bewohnern stationärer Einrichtungen (Pflegeheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen) verbleibt, um persönliche Bedürfnisse zu decken, die nicht von der Einrichtung erbracht werden. Er beträgt nach § 27b Abs. 2 SGB XII mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1.
Wie hoch ist der Barbetrag 2026?
2026 beträgt die Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII i.V.m. der Regelbedarfs-Festsetzungsverordnung 563 € monatlich. Der Barbetrag beläuft sich damit auf 27 % × 563 € = ca. 152,01 € pro Monat.
Wofür ist der Barbetrag bestimmt?
Der Barbetrag soll persönliche Bedürfnisse der Heimbewohner abdecken, die nicht zum institutionellen Versorgungsangebot der Einrichtung gehören. Dazu zählen z.B. Kleidung über den Mindestbedarf hinaus, Freizeitaktivitäten, Zeitschriften, persönliche Pflegemittel oder Geschenke.
Gibt es einen Mindestbarbetrag für Kinder?
Ja, nach § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII gilt für minderjährige Heimbewohner ein gesonderter Mindestbarbetrag von 22,88 € (Taschengeld). Da der allgemeine 27 %-Barbetrag regelmäßig höher liegt, ist der Mindestbarbetrag nur in Ausnahmefällen relevant.
Wer zahlt den Barbetrag — Träger oder Einrichtung?
Der Barbetrag ist Bestandteil der Sozialhilfeleistungen und wird vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen, sofern der Heimbewohner keine eigenen Mittel hat. Die Einrichtung selbst schuldet den Barbetrag nicht — er muss vom Bewohner eigenständig verwaltet werden.