Berechnen Sie alle Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 34 SGB XII: persönlicher Schulbedarf (130 € / 65 €), Schulausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung/Nachhilfe, Mittagsverpflegung (abzgl. 1 € Eigenanteil/Tag) und Teilhabe am sozialen Leben (15 €/Monat). Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 34 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Bedarfe für Bildung und Teilhabe — Schulbedarf, Ausflüge, Lernförderung, Mittagessen
Gültig ab: 1. 1. 2011
- § 34a Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Erbringung der Leistungen — Gutschein oder Direktzahlung
Gültig ab: 1. 1. 2011
Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 34 SGB XII
Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) wurde mit dem Bildungs- und Teilhabegesetz 2011 eingeführt und in § 34 SGB XII verankert. Es ergänzt den monatlichen Regelbedarf um spezifische Leistungen für Kinder und Jugendliche im Bereich Bildung und soziale Integration. Hintergrund war die Erkenntnis, dass der pauschale Regelbedarf die tatsächlichen Bildungsbedarfe von Kindern nicht ausreichend abdeckt, insbesondere für Schulausflüge, Klassenfahrten und Vereinsaktivitäten. Das BuT soll Chancengleichheit fördern und soziale Ausgrenzung von Kindern aus einkommensschwachen Familien verhindern.
Komponenten des Bildungs- und Teilhabepakets
Das BuT nach § 34 SGB XII umfasst sechs Leistungsbestandteile: Schulausflüge und Klassenfahrten werden in voller tatsächlicher Höhe übernommen (Abs. 2). Der persönliche Schulbedarf wird pauschaliert mit 130 € im August und 65 € im Februar ausgezahlt (Abs. 3). Lernförderung wird gewährt, wenn Lernziele ohne Förderung nicht erreicht werden können (Abs. 5). Die Mittagsverpflegung in gemeinschaftlichen Einrichtungen wird abzüglich 1 € Eigenanteil je Tag gefördert (Abs. 6). Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben umfasst 15 € monatlich für Vereinsbeiträge, Kulturveranstaltungen und Ferienfreizeiten (Abs. 7).
Zugangsvoraussetzungen und Antragstellung
BuT-Leistungen sind nicht automatisch bei der Sozialhilfe enthalten, sondern müssen teilweise gesondert beantragt werden. Schulbedarf wird i.d.R. automatisch gewährt. Schulausflüge, Klassenfahrten und Lernförderung müssen dagegen mit entsprechenden Nachweisen beantragt werden. Der Antrag sollte — besonders bei Klassenfahrten — rechtzeitig vor der Veranstaltung gestellt werden, da die Kostenübernahme vorab bewilligt werden muss. Nachträgliche Erstattungen werden oft abgelehnt. Die Leistungen können als Gutschein, Direktzahlung an Leistungserbringer oder als Geldleistung erbracht werden (§ 34a SGB XII).
Häufige Fragen zu Bildung und Teilhabe § 34 SGB XII
Was sind Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 34 SGB XII?
Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) nach § 34 SGB XII sind Leistungen, die Kindern und Jugendlichen aus Familien mit Sozialhilfebezug die Teilnahme am schulischen und sozialen Leben ermöglichen sollen. Sie umfassen: Schulausflüge und Klassenfahrten (in tatsächlicher Höhe), persönlichen Schulbedarf (130 € zum August / 65 € zum Februar), Lernförderung/Nachhilfe bei Bedarf, Mittagsverpflegung in Schule oder Kita (abzgl. 1 € Eigenanteil/Tag) sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (15 €/Monat für Vereinsbeiträge etc.).
Wie hoch ist der Schulbedarfsbetrag 2026?
Der persönliche Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 SGB XII beträgt 2026 130 Euro zum Beginn des ersten Schulhalbjahres (Auszahlung zum 1. August) und 65 Euro zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres (Auszahlung zum 1. Februar). Dieser Betrag soll Schulmaterialien wie Hefte, Stifte, Schulranzen, Taschenrechner und ähnliches abdecken. Er wird automatisch mit den Sozialhilfeleistungen ausgezahlt — kein gesonderter Antrag erforderlich, wenn der Bedarf bekannt ist.
Wer hat Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen?
Anspruch auf BuT-Leistungen nach § 34 SGB XII haben Kinder und Jugendliche, die Sozialhilfe nach SGB XII beziehen. Die Altersgrenzen variieren je nach Leistungsart: Schulbedarf und Schulausflüge gelten für alle Schüler bis zum Ende der Schulpflicht, Nachhilfe für Schüler bis zur letzten allgemeinbildenden Klasse, Mittagessen für Kinder in Kita, Hort, Schule, Teilhabe am sozialen Leben für Kinder bis 18 Jahre. Der Anspruch gilt auch für Kinder von Beziehern des Kinderzuschlags oder Wohngelds.
Muss ich Schulausflüge extra beantragen?
Ja, Schulausflüge und Klassenfahrten nach § 34 Abs. 2 SGB XII müssen im Einzelfall beantragt werden. Die Schule gibt in der Regel einen Aushang oder Brief mit den Kosten heraus. Dieser Nachweis sollte beim Sozialamt eingereicht werden. In vielen Gemeinden haben Schulen direkte Absprachen mit dem Sozialamt, sodass Eltern nur kurz nachweisen müssen, dass das Kind sozialhilfeberechtigt ist. Die Erstattung kann direkt an die Schule oder an die Eltern erfolgen.
Wie funktioniert die Förderung der Mittagsverpflegung?
Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Hort wird nach § 34 Abs. 6 SGB XII gefördert. Pro Verpflegungstag wird ein Eigenanteil von 1 Euro einbehalten, die restlichen Kosten werden übernommen. Bei einem durchschnittlichen Mahlzeitenwert von ca. 3,50 € bedeutet das eine Übernahme von ca. 2,50 € pro Tag. Die Förderung gilt für alle Mahlzeiten, die in einer gemeinschaftlichen Einrichtung eingenommen werden. Privatstunden oder Catering ohne Gemeinschaftscharakter sind nicht förderfähig.
Wann kann Lernförderung beantragt werden?
Lernförderung (Nachhilfe) nach § 34 Abs. 5 SGB XII kann beantragt werden, wenn ein Kind oder Jugendlicher in der Schule nicht ausreichende Leistungen zeigt, und die schulischen Ziele (Versetzung, Schulabschluss) gefährdet sind. Die Lernförderung muss geeignet und notwendig sein, um das Lernziel zu erreichen. Das Sozialamt prüft anhand schulischer Nachweise (Zeugnisse, Lehreraussagen), ob ein Förderbedarf vorliegt. Die Leistung wird für festgelegte Stunden und Zeiträume bewilligt und direkt an zugelassene Nachhilfeinstitute oder qualifizierte Einzelpersonen ausgezahlt.