Prüfen Sie, ob Ihre Unterkunftskosten nach § 35 SGB XII als angemessen gelten und in welcher Höhe sie von der Sozialhilfe übernommen werden. Geben Sie den Richtwert Ihrer Gemeinde ein — der Rechner zeigt, ob und wie viel Mehrkosten Sie selbst tragen müssten.
Rechtsgrundlage
- § 35 Sozialgesetzbuch XII — Sozialhilfe (SGB XII) ↗
Bedarfe für Unterkunft und Heizung — Angemessenheitsprüfung nach KdU-Richtlinien
Gültig ab: 1. 1. 2003
- § 22 Sozialgesetzbuch II — Bürgergeld (SGB II) ↗
Vergleichsregelung für Bürgergeld-Empfänger — gleiches KdU-Prinzip
Gültig ab: 1. 1. 2003
Kurz zum Thema
Die Kosten der Unterkunft (KdU) sind ein wesentlicher Bestandteil der Grundsicherung im Sozialhilferecht. § 35 SGB XII regelt, in welcher Höhe Miete und Heizkosten von der Sozialhilfe übernommen werden. Nicht immer werden die tatsächlichen Kosten vollständig erstattet — maßgeblich ist die Angemessenheit nach örtlichen Richtlinien.
Das Angemessenheitsprinzip
Nach § 35 Abs. 2 SGB XII werden nur angemessene Unterkunftskosten übernommen. Was angemessen ist, legen die Kommunen in sogenannten KdU-Konzepten fest. Diese richten sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Haushaltsgröße. Für eine Einzelperson in einer Großstadt liegt der Richtwert typischerweise zwischen 400 und 550 € Kaltmiete.
Das Kostensenkungsverfahren
Liegen die Wohnkosten über dem Richtwert, fordert das Sozialamt zur Kostensenkung auf. Dafür wird eine angemessene Frist (i.d.R. 6 Monate) gesetzt. Innerhalb dieser Frist können die tatsächlichen Kosten noch übernommen werden. Nach Ablauf der Frist trägt der Leistungsempfänger die Mehrkosten selbst — oder muss umziehen.
Heizkosten
Heizkosten werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, solange sie angemessen sind. Bei sehr hohen Heizkostenvorschüssen kann die Behörde eine Prüfung durchführen. Einsparmöglichkeiten durch bessere Heiztechnik können dabei berücksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen zu Unterkunftskosten
Was sind angemessene Unterkunftskosten nach § 35 SGB XII?
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den örtlichen KdU-Richtlinien (Kosten der Unterkunft). Jede Gemeinde/Stadt legt eigene Richtwerte für Kaltmieten fest — gestaffelt nach Haushaltsgröße. Die tatsächlichen Kosten werden mit diesem Richtwert verglichen.
Was passiert, wenn die Miete über dem Richtwert liegt?
Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten über den angemessenen Richtwerten, wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Das Sozialamt fordert den Leistungsempfänger auf, die Kosten zu senken (z.B. durch Umzug in eine günstigere Wohnung). Es wird i.d.R. eine Frist von 6 Monaten gewährt. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten oft noch übernommen.
Werden Heizkosten separat berücksichtigt?
Ja. Die Heizkosten sind nach § 35 SGB XII ebenfalls als Bedarf anerkannt und werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen — soweit sie angemessen sind. Besonders hohe Heizkosten können aber auch geprüft werden. Die Gesamtbetrachtung (Kaltmiete + NK + Heizung) ist maßgeblich.
Müssen die KdU-Richtwerte der Gemeinde offiziell sein?
Ja. Kommunale KdU-Konzepte müssen schlüssig sein und auf aktuellen Marktdaten basieren. Fehlt ein solches schlüssiges Konzept, können Sozialgerichte auf bundesweite Vergleichswerte oder Mietspiegel zurückgreifen. Dies wird in der Praxis oft durch Sozialrechtsstreitigkeiten ausgefochten.
Gilt § 35 SGB XII auch für Bürgergeld-Empfänger?
Nein, direkt nicht. Bürgergeld-Empfänger nach SGB II fallen unter § 22 SGB II, der inhaltlich aber weitgehend identisch mit § 35 SGB XII ist. Beide Regelungen sehen die Übernahme angemessener Unterkunftskosten vor und kennen das Kostensenkungsverfahren.