§ 11a SGB II

Nicht jedes Einkommen wird beim Bürgergeld 2026 angerechnet. § 11a SGB II listet Einkommensarten auf, die vollständig oder teilweise außen vor bleiben — darunter Kindergeld, Pflegegeld und Elterngeld bis 300 €.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 11a SGB II: Anrechnungsfreies Einkommen beim Bürgergeld 2026

§ 11a SGB II regelt, welche Einnahmen beim Bürgergeld nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Nur Einkommen, das tatsächlich nach § 11 SGB II zu berücksichtigen ist, mindert den Bürgergeld-Anspruch.

Das Kindergeld ist das bekannteste Beispiel: Ab 2023 beträgt es einheitlich 250 € je Kind — vollständig anrechnungsfrei. Ebenso anrechnungsfrei ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI für selbst beschaffte Pflegehilfen.

Komplizierter ist die Situation beim Elterngeld: Seit 2011 wird der Einkommensersatz-Teil (über 300 €) beim Bürgergeld angerechnet. Nur der Mindestbetrag von 300 € bleibt frei. Das Elterngeld wirkt für Bürgergeld-Beziehende faktisch nur als Ersatz, nicht als Zusatzleistung.

Schmerzensgeld und immaterieller Schadensersatz (§ 253 BGB) sind nach § 11a Abs. 2 SGB II vom Einkommensbegriff ausgenommen — diese Zahlungen gleichen keinen wirtschaftlichen Zuwachs aus, sondern nur einen erlittenen Schaden.

Für ehrenamtlich Tätige gibt § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II zusätzlich einen pauschalen Freibetrag von 200 € monatlich vor. Ehrenamtspauschalen bis 200 € im Monat sind damit faktisch anrechnungsfrei.

Wichtig: Trotz der Anrechnungsfreiheit nach § 11a besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Jobcenter für alle Einnahmen. Fehlende Meldung kann als Leistungsmissbrauch gewertet werden.

Häufige Fragen zu § 11a SGB II

Wird Kindergeld beim Bürgergeld angerechnet?

Nein — Kindergeld ist nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II vollständig anrechnungsfrei. Ab 2023 beträgt es einheitlich 250 € je Kind und wird beim Bürgergeld nicht berücksichtigt.

Wird Elterngeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Teilweise. Der Mindestbetrag (300 €) bleibt nach § 10 Abs. 5 BEEG i.V.m. § 11a Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag (Einkommensersatz) wird als Einkommen angerechnet.

Bleibt Pflegegeld nach § 37 SGB XI anrechnungsfrei?

Ja. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist gemäß § 11a Abs. 3 Nr. 4 SGB II vollständig anrechnungsfrei — auch wenn die pflegebedürftige Person selbst Bürgergeld bezieht.

Was ist mit Schmerzensgeld?

Leistungen, die einen immateriellen Schaden ausgleichen (insb. Schmerzensgeld nach § 253 BGB), werden nach § 11a Abs. 2 SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt.

Werden Stipendien und Studienförderung angerechnet?

Stipendien sind nach § 11a Abs. 4 SGB II insoweit anrechnungsfrei, wie sie für einen bestimmten Zweck bestimmt sind (Zweckbindung) und tatsächlich zweckgebunden verwendet werden.

Müssen anrechnungsfreie Einnahmen gemeldet werden?

Ja. Bürgergeld-Bezieher sind verpflichtet, alle Einnahmen dem Jobcenter mitzuteilen — auch solche, die nach § 11a nicht angerechnet werden. Fehlende Meldung kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Weitere SGB-II-Rechner

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