Wie viel von Ihrem Erwerbseinkommen bleibt beim Bürgergeld 2026 anrechnungsfrei? § 11b SGB II sieht gestaffelte Freibeträge vor: 100 € Grundfreibetrag plus 20 % bis 1.000 € und 10 % bis 1.200 € (1.500 € mit Kind).
Rechtsgrundlage
- § 11b Zweites Buch Sozialgesetzbuch — Absetzbeträge vom Einkommen (SGB II) ↗
Freibeträge: 100 €, 20% bis 1.000 €, 10% bis 1.200/1.500 €.
Gültig ab: 1. 7. 2023
- § 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch — Zu berücksichtigendes Einkommen (SGB II) ↗
Einkommensbegriff SGB II.
Gültig ab: 1. 7. 2023
§ 11b SGB II: Erwerbstätigenfreibetrag 2026 — Staffelung im Detail
Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II setzt Anreize zur Erwerbstätigkeit im Bürgergeld-Bezug. Ohne diesen Freibetrag würde jeder verdiente Euro direkt auf das Bürgergeld angerechnet.
Die Staffelung besteht aus drei Teilen: Grundfreibetrag 100 €, 20 % vom Teil zwischen 100 und 1.000 € (max. 180 €), 10 % vom Teil zwischen 1.000 und 1.200 € ohne Kind bzw. 1.500 € mit Kind. Der maximale Freibetrag beträgt 300 € ohne Kind bzw. 330 € mit Kind.
Dem Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II sind weitere Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 vorangestellt: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Einkommensteuern und notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung (z.B. Fahrtkosten). Der § 11b Abs. 3-Freibetrag bezieht sich auf das bereits bereinigte Einkommen.
Seit der Bürgergeld-Reform 2023 gilt außerdem ein pauschaler Freibetrag von 200 € monatlich für ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiterpauschalen (§ 11b Abs. 2 S. 3 SGB II). Auch Einkommen aus Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit unterliegt dem § 11b-Freibetrag.
Bei Selbständigen wird der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Alternativ kann ein Pauschbetrag von 30 % des Einkommens als Betriebsausgaben angesetzt werden (§ 3 Alg II-V), wenn keine genaue Aufzeichnung erfolgt.
In der Praxis bedeutet dies: Ein Vollzeitbeschäftigter mit Bruttoeinkommen 1.200 € behält 300 € anrechnungsfrei, sein anrechenbares Einkommen beträgt 900 €. Das Bürgergeld wird damit um 300 € weniger gekürzt als ohne Freibetrag.
Häufige Fragen zum Freibetrag § 11b SGB II
Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II?
3 Staffeln: 1. Grundfreibetrag 100 € (immer), 2. 20% von 100–1.000 € (max. 180 €), 3. 10% bis 1.200 € (ohne Kind, max. 20 €) oder 1.500 € (mit Kind, max. 50 €). Maximalfreibetrag: 300 € ohne Kind, 330 € mit Kind.
Was gilt als Einkommen aus Erwerbstätigkeit?
Lohn, Gehalt oder Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Kindergeld, Pflegegeld oder Transferleistungen zählen nicht als Erwerbseinkommen.
Wann gilt die höhere Grenze von 1.500 € (mit Kind)?
Wenn ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt oder die leistungsberechtigte Person selbst minderjährig ist.
Werden Sozialversicherungsbeiträge vor dem Freibetrag abgezogen?
Ja. Gemäß § 11b Abs. 1 SGB II werden zunächst Steuern, SV-Beiträge, Beiträge zur Altersvorsorge und notwendige Ausgaben abgesetzt. Der § 11b-Freibetrag bezieht sich auf das bereinigte Nettoeinkommen.
Was passiert, wenn das Einkommen über 1.200 € liegt?
Der Freibetrag steigt nicht mehr. Für jeden Euro über 1.200 € (ohne Kind) wird 1 Euro mehr angerechnet. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe entfällt der Bürgergeld-Anspruch.
Gilt der Freibetrag auch beim Minijob?
Ja. Auch Minijob-Einkommen profitiert vom § 11b-Freibetrag. Der Grundfreibetrag von 100 € deckt häufig einen Großteil des Minijob-Einkommens.