§ 11b SGB II

Wie viel von Ihrem Erwerbseinkommen bleibt beim Bürgergeld 2026 anrechnungsfrei? § 11b SGB II sieht gestaffelte Freibeträge vor: 100 € Grundfreibetrag plus 20 % bis 1.000 € und 10 % bis 1.200 € (1.500 € mit Kind).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 11b SGB II: Erwerbstätigenfreibetrag 2026 — Staffelung im Detail

Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II setzt Anreize zur Erwerbstätigkeit im Bürgergeld-Bezug. Ohne diesen Freibetrag würde jeder verdiente Euro direkt auf das Bürgergeld angerechnet.

Die Staffelung besteht aus drei Teilen: Grundfreibetrag 100 €, 20 % vom Teil zwischen 100 und 1.000 € (max. 180 €), 10 % vom Teil zwischen 1.000 und 1.200 € ohne Kind bzw. 1.500 € mit Kind. Der maximale Freibetrag beträgt 300 € ohne Kind bzw. 330 € mit Kind.

Dem Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II sind weitere Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 vorangestellt: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Einkommensteuern und notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung (z.B. Fahrtkosten). Der § 11b Abs. 3-Freibetrag bezieht sich auf das bereits bereinigte Einkommen.

Seit der Bürgergeld-Reform 2023 gilt außerdem ein pauschaler Freibetrag von 200 € monatlich für ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiterpauschalen (§ 11b Abs. 2 S. 3 SGB II). Auch Einkommen aus Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit unterliegt dem § 11b-Freibetrag.

Bei Selbständigen wird der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Alternativ kann ein Pauschbetrag von 30 % des Einkommens als Betriebsausgaben angesetzt werden (§ 3 Alg II-V), wenn keine genaue Aufzeichnung erfolgt.

In der Praxis bedeutet dies: Ein Vollzeitbeschäftigter mit Bruttoeinkommen 1.200 € behält 300 € anrechnungsfrei, sein anrechenbares Einkommen beträgt 900 €. Das Bürgergeld wird damit um 300 € weniger gekürzt als ohne Freibetrag.

Häufige Fragen zum Freibetrag § 11b SGB II

Wie hoch ist der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II?

3 Staffeln: 1. Grundfreibetrag 100 € (immer), 2. 20% von 100–1.000 € (max. 180 €), 3. 10% bis 1.200 € (ohne Kind, max. 20 €) oder 1.500 € (mit Kind, max. 50 €). Maximalfreibetrag: 300 € ohne Kind, 330 € mit Kind.

Was gilt als Einkommen aus Erwerbstätigkeit?

Lohn, Gehalt oder Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Kindergeld, Pflegegeld oder Transferleistungen zählen nicht als Erwerbseinkommen.

Wann gilt die höhere Grenze von 1.500 € (mit Kind)?

Wenn ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt oder die leistungsberechtigte Person selbst minderjährig ist.

Werden Sozialversicherungsbeiträge vor dem Freibetrag abgezogen?

Ja. Gemäß § 11b Abs. 1 SGB II werden zunächst Steuern, SV-Beiträge, Beiträge zur Altersvorsorge und notwendige Ausgaben abgesetzt. Der § 11b-Freibetrag bezieht sich auf das bereinigte Nettoeinkommen.

Was passiert, wenn das Einkommen über 1.200 € liegt?

Der Freibetrag steigt nicht mehr. Für jeden Euro über 1.200 € (ohne Kind) wird 1 Euro mehr angerechnet. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe entfällt der Bürgergeld-Anspruch.

Gilt der Freibetrag auch beim Minijob?

Ja. Auch Minijob-Einkommen profitiert vom § 11b-Freibetrag. Der Grundfreibetrag von 100 € deckt häufig einen Großteil des Minijob-Einkommens.

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