§ 151 SGB III

Haben Sie die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt? Prüfen Sie den Bemessungszeitraum nach § 151 SGB III — sv-pflichtige Tage, 12-Monats-Grenze und Lücken erkennen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

ALG Bemessungszeitraum 2026 — § 151 SGB III: Anwartschaft und sv-pflichtige Zeiten

§ 151 SGB III: Bemessungszeitraum und seine Bedeutung

Der Bemessungszeitraum nach § 151 SGB III definiert den Zeitraum, aus dem die sv-pflichtigen Beschäftigungszeiten für die ALG-Berechnung herangezogen werden. Er endet mit dem letzten Tag des letzten sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Maximal 360 Tage (12 Monate) werden berücksichtigt.

Anwartschaftszeit: 12 Monate in 30 Monaten

Voraussetzung für das ALG ist die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III: mindestens 12 Monate (360 sv-pflichtige Tage) innerhalb der letzten 30 Monate vor Arbeitslosigkeit. Nur Zeiten mit tatsächlicher Entgeltzahlung zählen — Zeiten mit Krankengeld, ohne Lohn oder in Kurzarbeit ohne Entgeltfortzahlung werden ausgeklammert.

Unterschied zum Bemessungsrahmen (§ 152 SGB III)

Der Bemessungszeitraum (§ 151) beschreibt die tatsächlichen sv-pflichtigen Tage, der Bemessungsrahmen (§ 152) beschreibt den zeitlichen Rahmen, in dem nach diesen Tagen gesucht wird. Standardmäßig 1 Jahr — erweiterbar auf 2 Jahre, wenn im 1-Jahres-Rahmen nicht genug sv-Tage gefunden werden.

Sonderfälle: Zeiten ohne Lohnzahlung

Zeiten, in denen kein Entgelt tatsächlich ausgezahlt wurde (z.B. Freistellung ohne Gehalt, unbezahlter Urlaub), sind vom Bemessungszeitraum ausgeschlossen (§ 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Bei Elternzeit zählen die Zeiten je nach Gestaltung teilweise doch mit — hier ist Einzelfallprüfung durch die BA erforderlich.

Häufige Fragen zum Bemessungszeitraum beim ALG

Was ist der Bemessungszeitraum beim Arbeitslosengeld?

Der Bemessungszeitraum nach § 151 SGB III umfasst alle sv-pflichtigen Beschäftigungszeiten mit tatsächlicher Entgeltzahlung innerhalb des Bemessungsrahmens (§ 152 SGB III). Aus diesen Zeiten wird das durchschnittliche Tagesentgelt (Bemessungsentgelt nach § 150) berechnet.

Wie lang muss ich gearbeitet haben um ALG zu bekommen?

Die Anwartschaftszeit beträgt nach § 142 SGB III mindestens 12 Monate (360 Tage) sv-pflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate vor Entstehung des Anspruchs. Nur Zeiten mit tatsächlicher Entgeltzahlung zählen — Zeiten ohne Lohnzahlung (z.B. unbezahlter Urlaub) werden nicht berücksichtigt.

Welche Zeiten zählen für den Bemessungszeitraum?

Berücksichtigt werden ausschließlich sv-pflichtige Beschäftigungszeiten, in denen Entgelt tatsächlich ausgezahlt wurde (§ 151 Abs. 1 SGB III). Krankheitszeiten mit Entgeltfortzahlung zählen mit, Zeiten ohne Lohnfortzahlung (Krankengeld-Bezug) grundsätzlich nicht.

Was passiert wenn ich die Anwartschaftszeit nicht erfülle?

Ohne ausreichende Anwartschaftszeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Es kann jedoch ein Anspruch auf Bürgergeld (ALG II/SGB II) bestehen. Alternativ kann nach weiterer sv-pflichtiger Beschäftigung die Anwartschaft erworben werden.

Zählen Minijobs für die Anwartschaftszeit?

Nein. Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs bis 603 €/Monat) sind grundsätzlich nicht sv-pflichtig in der Arbeitslosenversicherung und zählen daher nicht für die Anwartschaftszeit. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich von der Versicherungsfreiheit befreit (Opt-in).

Weitere ALG-Rechner

ALG Bemessungszeitraum § 151 SGB III 2026 | RuleCalc | RuleCalc