Welcher Bemessungsrahmen gilt für Ihr Arbeitslosengeld? Bestimmen Sie nach § 152 SGB III, ob der Standard-1-Jahres-Rahmen oder der erweiterte 2-Jahres-Rahmen anzuwenden ist.
Rechtsgrundlage
- § 152 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Bemessungsrahmen — grundsätzlich 1 Jahr, erweiterbar auf 2 Jahre bei unvollständigem Bemessungszeitraum
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 151 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Bemessungszeitraum — sv-pflichtige Beschäftigungszeiten im Bemessungsrahmen
Gültig ab: 1. 1. 2026
ALG Bemessungsrahmen 2026 — § 152 SGB III: 1 Jahr oder 2 Jahre?
§ 152 SGB III: Der Bemessungsrahmen als Suchzeitraum
Der Bemessungsrahmen legt fest, wie weit die Bundesagentur für Arbeit in die Vergangenheit schaut, um sv-pflichtige Beschäftigungszeiten zu finden. Grundsätzlich gilt: 1 Jahr zurück vom letzten sv-pflichtigen Beschäftigungstag. Innerhalb dieses Rahmens werden die tatsächlichen sv-Tage (Bemessungszeitraum) ermittelt.
Erweiterung auf 2 Jahre: Wann und wie?
Enthält der 1-Jahres-Rahmen keinen vollständigen Bemessungszeitraum (§ 152 Abs. 2 SGB III), wird auf 2 Jahre erweitert. Dies ist typisch bei Personen, die kurz vor Arbeitslosigkeit in Elternzeit waren, aus einer Selbstständigkeit kommen oder eine Krankheitsphase hatten. Die Erweiterung ist keine Ausnahme, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Instrument.
Praktische Bedeutung: Vorteile bei wechselnden Beschäftigungsverläufen
Wer in den letzten 12 Monaten vor Arbeitslosigkeit weniger verdient hat als in den 12 Monaten davor, kann durch den erweiterten Rahmen ein höheres Bemessungsentgelt erzielen. Beispiel: Jemand reduziert wegen Kindererziehung auf 30-Stunden-Stelle im letzten Jahr, war davor aber in Vollzeit tätig. Der 2-Jahres-Rahmen erfasst beide Perioden und ermittelt den Durchschnitt über alle sv-Tage.
Abgrenzung zur Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III)
Bemessungsrahmen und Anwartschaftszeit sind zwei verschiedene Zeiträume: Die Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) beträgt 30 Monate und prüft, ob überhaupt ein ALG-Anspruch entsteht (mind. 12 sv-Monate nötig). Der Bemessungsrahmen (1 oder 2 Jahre) bestimmt, wie hoch das ALG ist. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
Häufige Fragen zum Bemessungsrahmen beim ALG
Was ist der Unterschied zwischen Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum?
Der Bemessungsrahmen (§ 152 SGB III) ist der Zeitraum, innerhalb dessen nach sv-pflichtigen Beschäftigungszeiten gesucht wird. Standard: 1 Jahr vor Anspruchsentstehung. Der Bemessungszeitraum (§ 151 SGB III) sind die tatsächlich gefundenen sv-pflichtigen Tage innerhalb dieses Rahmens.
Wann wird der erweiterte Bemessungsrahmen (2 Jahre) angewendet?
Der erweiterte Bemessungsrahmen von 2 Jahren (§ 152 Abs. 2 SGB III) wird angewendet, wenn im Standard-1-Jahres-Rahmen kein vollständiger Bemessungszeitraum gefunden werden kann. In der Praxis: wenn weniger als 150 sv-pflichtige Tage im letzten Jahr liegen.
Kann der Rahmen noch weiter ausgedehnt werden?
Grundsätzlich nicht über 2 Jahre hinaus. Allerdings können bestimmte Zeiten (z.B. Kindererziehungszeiten, Wehrdienst) den Bemessungsrahmen nach § 152 Abs. 3 SGB III verlängern, ohne dass dabei eigene sv-Beiträge entrichtet wurden.
Welche Auswirkung hat der Rahmentyp auf die ALG-Höhe?
Ein erweiterter Rahmen kann zu einem höheren oder niedrigeren ALG führen — je nachdem wie die sv-pflichtigen Entgelte in den letzten 2 Jahren verteilt waren. Wer in Jahr 1 vor Arbeitslosigkeit wenig verdient hat (z.B. Teilzeit), aber in Jahr 2 mehr, kann vom erweiterten Rahmen profitieren.
Was passiert bei längeren Unterbrechungen der Beschäftigung?
Lange Lücken (Selbstständigkeit, Elternzeit ohne SV-Pflicht, Auslandstätigkeit) können dazu führen, dass im 1-Jahres-Rahmen kaum sv-pflichtige Tage zu finden sind. Der erweiterte 2-Jahres-Rahmen hilft dann, trotzdem ausreichend Bemessungstage zu finden — sofern die Anwartschaftszeit (§ 142) innerhalb von 30 Monaten erfüllt ist.