Berechnen Sie das Arbeitslosengeld I nach dem Leistungssatz gemäß § 153 SGB III. Geben Sie Ihr Leistungsentgelt und die Kindsituation ein — der Rechner ermittelt den Tages- und Monatsbetrag des ALG I für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 153 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Leistungssatz: 60 % (allgemein) / 67 % (bei Kinderfreibetrag ≥ 0,5)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 339 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ↗
Kalendermonat = 30 Tage bei SGB III Geldleistungen
Gültig ab: 1. 1. 2024
ALG I Leistungssatz — § 153 SGB III Erklärung
Leistungssatz nach § 153 SGB III
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des sogenannten Leistungsentgelts. Dieser Prozentsatz wird als Leistungssatz bezeichnet und ist in § 153 SGB III geregelt. Es gibt zwei Sätze: Den allgemeinen Leistungssatz von 60 % und den erhöhten Leistungssatz von 67 % für Arbeitnehmer mit Kindern.
Erhöhter Leistungssatz 67 %
Den erhöhten Leistungssatz von 67 % erhalten Arbeitslose, denen oder deren Ehe-/Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 32 Abs. 1, 3–5 EStG) zuzurechnen ist. Dabei muss mindestens ein halber Kinderfreibetrag berücksichtigt sein. Der erhöhte Satz gilt auch bei der Kurzarbeit (§ 105 SGB III) und anderen Entgeltersatzleistungen mit gleicher Systematik.
Berechnung ALG I täglich und monatlich
Das tägliche ALG I ergibt sich als: Leistungsentgelt × Leistungssatz. Das monatliche ALG I berechnet sich nach § 339 SGB III mit 30 Tagen pro Kalendermonat, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage im Monat. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt ALG I direkt auf das Konto des Arbeitslosen, üblicherweise im monatlichen Rhythmus.
Häufige Fragen zum ALG I Leistungssatz
Was ist der Leistungssatz beim ALG I?
Der Leistungssatz bestimmt, wie viel Prozent des Leistungsentgelts als Arbeitslosengeld gezahlt wird. § 153 SGB III sieht zwei Sätze vor: 60 % (allgemeiner Satz) und 67 % (erhöhter Satz). Der erhöhte Satz gilt, wenn dem Arbeitslosen oder seinem Ehegatten/Partner ein Kind zuzurechnen ist (mind. 0,5 Kinderfreibetrag).
Wann gilt der erhöhte Leistungssatz von 67 %?
Der erhöhte Leistungssatz von 67 % gilt nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn dem Arbeitslosen oder seinem im Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner mindestens ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1, 3–5 EStG zuzurechnen ist, oder wenn dem Arbeitslosen Beiträge zur Sozialversicherung für ein Kind zu entrichten sind.
Wie wird das ALG I täglich berechnet?
Das tägliche ALG I ergibt sich aus der Multiplikation des Leistungsentgelts (nach § 154 SGB III) mit dem Leistungssatz: ALG täglich = Leistungsentgelt × 60 % (oder 67 %). Das Leistungsentgelt selbst ist das pauschalierte Nettoentgelt nach Abzug von SV-Pauschale (21 %) und Steuern.
Wie wird der monatliche ALG I Betrag berechnet?
Das monatliche ALG I ergibt sich als täglicher Betrag × 30 Tage. Nach § 339 SGB III gilt jeder Kalendermonat pauschal als 30 Tage für Berechnungen nach dem SGB III. Der tatsächliche Auszahlungszeitraum richtet sich nach der Anspruchsdauer nach § 148 SGB III.
Was ist der Unterschied zwischen Bemessungsentgelt und Leistungsentgelt?
Das Bemessungsentgelt (§ 151 SGB III) ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 52 Wochen. Das Leistungsentgelt (§ 154 SGB III) ist das pauschalierte Nettoentgelt nach Abzug von 21 % SV-Pauschale, Lohnsteuer nach Steuerklasse und Solidaritätszuschlag. Erst das Leistungsentgelt × Leistungssatz ergibt das ALG I.