Wie viel Rente verlieren Sie bei vorzeitigem Rentenbeginn? Unser Rechner ermittelt Ihren dauerhaften Rentenabschlag nach § 77 SGB VI — 0,3 % je Monat früher, max. 14,4 % bei 4 Jahren — und zeigt den Ausgleichsbeitrag nach § 187a SGB VI.
Rechtsgrundlage
- § 77 SGB VI (SGB VI) ↗
Zugangsfaktor – Abschlag 0,3 %/Monat
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 187a SGB VI (SGB VI) ↗
Ausgleich durch Beitragszahlung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Rentenabschlag bei Frühverrentung — § 77 SGB VI
Rentenabschlag bei Frühverrentung — was ist das?
Wer vor seinem persönlichen Regelrentenalter in Rente geht, muss dauerhafte Rentenabschläge in Kauf nehmen. Nach § 77 Abs. 2 SGB VI beträgt dieser Abschlag 0,3 Prozent je Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns. Der Abschlag ist dauerhaft — er gilt für die gesamte Rentenbezugszeit und wird nicht zurückgenommen, wenn man das Regelrentenalter überschreitet.
Maximaler Abschlag: 14,4 % bei 4 Jahren früher Rente
Der maximale Rentenabschlag beträgt 14,4 %. Er wird erreicht, wenn man 48 Monate (4 Jahre) vor dem Regelrentenalter in Rente geht. Wer beispielsweise mit 63 statt mit 67 in Rente geht, erhält lebenslang 14,4 % weniger Rente. Bei einer monatlichen Rente von 1.500 € bedeutet das einen dauerhaften Verlust von rund 216 €/Monat — über 20 Jahre Rentenbezug summiert sich das auf über 51.800 €.
Wartezeiten: Voraussetzungen für vorzeitige Rente
Nicht jeder kann einfach vorzeitig in Rente gehen. Die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) setzt eine Wartezeit von mindestens 35 Jahrenvoraus und ist ab dem vollendeten 63. Lebensjahr möglich — allerdings mit Abschlägen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) erfordert eine Wartezeit von 45 Jahren und ermöglicht den abschlagsfreien Rentenbeginn ab 63 Jahren.
Ausgleich des Abschlags durch freiwillige Beiträge
Nach § 187a SGB VI können Versicherte ab dem 50. Lebensjahr freiwillige Ausgleichszahlungen leisten, um den Rentenabschlag ganz oder teilweise auszugleichen. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag den genauen Betrag. Diese Zahlung kann als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden. Ob sich der Ausgleich finanziell lohnt, hängt von der persönlichen Lebenserwartung und der Steuerersparnis ab. Als Faustregel gilt: Der Ausgleich rechnet sich bei einer Rentenbezugszeit von mehr als 15–17 Jahren.
Zugangsfaktor und Rentenpunkte
Der Zugangsfaktor ist technisch ein Multiplikator, der auf die Summe der Entgeltpunkte angewendet wird. Bei Rentenbeginn zum Regelrentenalter beträgt er 1,0. Bei vorzeitigem Rentenbeginn wird er entsprechend gemindert: 48 Monate früher → Zugangsfaktor 0,856. Das Rentenrecht gilt dabei: Zugangsfaktor × Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert (38,99 € je Entgeltpunkt in 2026, West) = monatliche Rente.
Häufige Fragen zum Rentenabschlag
Wie hoch ist der Rentenabschlag bei Frühverrentung?
Nach § 77 Abs. 2 SGB VI beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat, um den Sie vor Ihrem persönlichen Regelrentenalter in Rente gehen. Bei 4 Jahren (48 Monaten) früher Rente ergibt sich der maximale Abschlag von 14,4 %. Dieser Abschlag gilt dauerhaft für die gesamte Rentenbezugszeit.
Ab wann kann ich vorzeitig in Rente gehen?
Die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) ermöglicht einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 Jahren — vorausgesetzt, Sie haben 35 Jahre Wartezeit erfüllt. Mit Abschlägen ist der früheste Eintritt 2 Jahre vor Regelrentenalter möglich, also ab 65 Jahren. Besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit) können ab 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
Kann ich den Rentenabschlag ausgleichen?
Ja — nach § 187a SGB VI können Sie freiwillige Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leisten, um den Abschlag ganz oder teilweise zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet den genauen Ausgleichsbetrag auf Antrag. Sinnvoll ist dies insbesondere, wenn Sie früh in Rente möchten und eine lange Lebenserwartung haben.
Was ist der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI?
Der Zugangsfaktor ist ein Multiplikator, der auf den persönlichen Rentenwert angewendet wird. Bei Rentenbeginn zum Regelrentenalter beträgt er 1,0. Für jeden Monat vorzeitigen Renteneintritts wird er um 0,003 (0,3 %) gemindert. Wer 48 Monate früher in Rente geht, hat einen Zugangsfaktor von 0,856 — die Rente wird dauerhaft um 14,4 % gemindert.
Gilt das Regelrentenalter von 67 für alle?
Das Regelrentenalter von 67 Jahren gilt für alle Jahrgänge ab 1964. Für frühere Jahrgänge gilt noch ein gestuftes Übergangsregelrentenalter zwischen 65 und 67 Jahren. Bestimmte Personengruppen (z.B. Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI) haben ein niedrigeres persönliches Regelrentenalter.
Was passiert, wenn ich nach dem Regelrentenalter in Rente gehe?
Wer nach dem Regelrentenalter in Rente geht, erhält einen Zuschlag: 0,5 % je Monat späteren Rentenbeginns (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Bei einem Jahr späterem Eintritt ergibt sich ein Zugangsfaktor von 1,06. Dies kann sich lohnen, wenn weiterhin Beiträge eingezahlt werden.