Berechnen Sie die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 60–63 SGB III für auswärts untergebrachte Auszubildende. Grundbedarf 393 € (auswärts) mit Einkommensanrechnung und Fahrtkostenerstattung. Gültig ab 01.01.2026.
Rechtsgrundlage
- § 60 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Förderungsberechtigter Personenkreis
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 61 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Bedarf für den Lebensunterhalt — Einkommensanrechnung
Gültig ab: 1. 3. 2020
- § 63 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Fahrkosten
Gültig ab: 1. 3. 2020
Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 60–63 SGB III
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 60 bis 63 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist eine finanzielle Förderung für junge Menschen, die eine betriebliche oder überbetriebliche Berufsausbildung absolvieren und nicht bei ihren Eltern wohnen. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung und wird von der Bundesagentur für Arbeit als eigenständige Leistung erbracht. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 60 bis 63 SGB III, ergänzt durch die BAB-Verordnung und die Werte des BAföG.
Förderungsberechtigter Personenkreis
Die BAB kann von Personen beantragt werden, die eine berufliche Ausbildung aufnehmen oder fortsetzen möchten und die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Ausbildung erfüllen. Dazu gehört grundsätzlich, dass die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat oder mindestens 16 Jahre alt ist und die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist. Die Person darf nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, da die BAB gerade für auswärtig untergebrachte Auszubildende konzipiert ist. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt, oder die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Agentur für Arbeit.
Bedarf für den Lebensunterhalt
Der Bedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Wohnsituation. Bei auswärtiger Unterbringung beträgt der Grundbedarf 393 Euro monatlich (BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 1, Stand 2026). Bei Unterbringung bei den Eltern oder einem Elternteil wird nur die Hälfte dieses Betrags als Bedarf anerkannt. Der Grundbedarf dient der Deckung sämtlicher persönlicher Bedarfspositionen einschließlich Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Mobilität und sozialer Teilhabe. Hinzu kommen die anerkannten Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte sowie eine eventuelle Kranken- und Pflegeversicherungspauschale.
Einkommensanrechnung
Das eigene Einkommen des Auszubildenden wird auf die BAB angerechnet. Dabei gilt ein monatlicher Freibetrag von 85 Euro nach § 61 SGB III in Verbindung mit BAföG § 13. Einkommen bis zu diesem Betrag bleibt vollständig anrechnungsfrei. Einkommen über 85 Euro wird zu 85 Prozent auf die BAB angerechnet. Dies bedeutet, dass der Auszubildende einen Teil seines Einkommens (beispielsweise aus einer Nebenbeschäftigung oder einer Ausbildungsvergütung) behalten kann und die BAB nur um den angerechneten Teil gekürzt wird. Zu berücksichtigen sind alle regelmäßigen Einkünfte, also auch Unterhaltszahlungen und BAföG-Leistungen.
Fahrtkosten und besondere Bedarfe
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte werden nach § 63 SGB III als zusätzlicher Bedarf anerkannt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Kosten in voller Höhe erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird eine Pauschale gewährt, die sich an den Kosten einer einfachen Bahnfahrt für die entsprechende Strecke orientiert. Zusätzlich können besondere Bedarfe anerkannt werden, etwa für eine auswärtige Unterbringung bei blockweisem Unterricht oder für besondere Kleidung (z. B. Berufskleidung). Diese Bedarfe sind gesondert zu beantragen und nachzuweisen.
Häufig gestellte Fragen zur Berufsausbildungsbeihilfe SGB III
Was ist Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 60 bis 63 SGB III ist eine finanzielle Förderung für junge Menschen, die eine Berufsausbildung absolvieren und nicht bei ihren Eltern wohnen. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung und wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die BAB ist eine eigene, von der Ausbildungsvergütung unabhängige Leistung, die den Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit absichern soll. Der Anspruch auf BAB besteht neben eventuellen anderen Sozialleistungen.
Wer hat Anspruch auf BAB nach § 60 SGB III?
Anspruch auf BAB haben Personen, die eine berufliche Ausbildung beginnen oder fortsetzen möchten und nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen. Die Förderung ist nicht auf eine bestimmte Altersgrenze beschränkt, erfordert aber, dass die Person versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist oder die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Ausbildung erfüllt. Zuständig für die BAB ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Der Antrag sollte vor Beginn der Ausbildung gestellt werden.
Wie wird das Einkommen auf BAB angerechnet?
Das Einkommen des Auszubildenden wird auf die BAB angerechnet. Dabei gilt ein Freibetrag von 85 Euro monatlich. Einkommen bis zu diesem Betrag bleibt anrechnungsfrei. Einkommen über 85 Euro wird zu 85 Prozent angerechnet, sodass der Auszubildende einen Teil seines Einkommens behalten kann. Zu berücksichtigen sind Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Unterhaltszahlungen, BAföG-Leistungen und andere regelmäßige Einnahmen. Das Vermögen bleibt bei der BAB im Gegensatz zu BAföG grundsätzlich unberücksichtigt.
Welche Fahrtkosten werden bei BAB erstattet?
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte werden nach § 63 SGB III als Bedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt. Die tatsächlichen Kosten werden bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels in voller Höhe anerkannt. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird eine Pauschale gewährt, die sich an den durchschnittlichen Kosten einer einfachen Bahnfahrt orientiert. Die Fahrtkosten werden zusätzlich zum Grundbedarf gewährt und erhöhen die BAB-Leistung entsprechend. Für die Erstattung sind Nachweise über die benötigten Fahrtkosten vorzulegen.
Wie hoch ist der Bedarf bei auswärtiger Unterbringung?
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt beträgt bei auswärtiger Unterbringung 393 Euro monatlich nach BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 1 (2026). Bei Unterbringung bei den Eltern oder einem Elternteil beträgt der Bedarf nur 50 Prozent dieses Betrags, also 196,50 Euro monatlich. Der Grundbedarf wird um die anerkannten Fahrtkosten erhöht und um die Einkommensanrechnung gekürzt. Der so ermittelte BAB-Bedarf wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Förderungsdauer entspricht der Ausbildungsdauer und wird pauschal mit 36 Monaten angegeben.