Prüfen Sie, ob die Familienversicherung nach § 10 SGB V möglich ist. Das regelmäßige monatliche Einkommen darf 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 505 €) nicht überschreiten. Der Rechner berücksichtigt auch den Midijob-Übergangsbereich.
Rechtsgrundlage
- § 10 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ↗
Familienversicherung — Voraussetzungen und Einkommensgrenze (1/7 der monatlichen Bezugsgröße)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ermöglicht es, Angehörige ohne eigene Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern. Diese Regelung ist ein zentraler Baustein des deutschen Sozialversicherungssystems und entlastet Familien erheblich. Voraussetzung ist neben dem familiären Verhältnis vor allem, dass das Gesamteinkommen des zu versichernden Angehörigen die festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Die Einkommensgrenze 2026
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Die Bezugsgröße orientiert sich am Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst. Für 2026 beträgt die Bezugsgröße West 3.535 Euro monatlich, was eine Einkommensgrenze von 505 Euro ergibt. Für Familienangehörige, die in einem Midijob beschäftigt sind, gelten besondere Regelungen: In der Gleitzone zwischen 450 und 2.000 Euro wird nur der Anteil über 485 Euro auf die Krankenversicherungspflicht angerechnet, sodass faktisch ein höheres Bruttoeinkommen möglich ist.
Wer kann familienversichert werden?
Familienversichert werden können der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Kinder in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 23. Geburtstag, Kinder ohne Beschäftigungsverhältnis bis zum 25. Geburtstag und Kinder, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Versicherung ist beitragsfrei für den Angehörigen, der Mitgliedsbeitrag wird allein vom Hauptversicherten getragen. Dies stellt eine erhebliche finanzielle Entlastung für Familien dar, insbesondere wenn mehrere Kinder mitversichert werden können.
Meldepflichten und Folgen bei Grenzüberschreitung
Versicherte sind verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse ihrer Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen. Wird die Einkommensgrenze überschritten, endet die Familienversicherung automatisch. Die betroffene Person muss sich dann selbst versichern, entweder über eine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer oder über eine freiwillige Versicherung. Auch bei vorübergehender Überschreitung durch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sollte die Krankenkasse informiert werden, da die Grenze auf das regelmäßige monatliche Einkommen und nicht auf Einmalzahlungen abstellt.
Häufig gestellte Fragen zur Familienversicherung
Was ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung nach § 10 SGB V?
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung beträgt nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ein Siebtel (1/7) der monatlichen Bezugsgröße. Für 2026 liegt die Bezugsgröße West bei 3.535 Euro monatlich, sodass die Einkommensgrenze 505 Euro beträgt. Das regelmäßige monatliche Bruttoeinkommen darf diesen Betrag nicht überschreiten. Bei einem Midijob im Übergangsbereich (450 bis 2.000 Euro) wird nur der Anteil über 485 Euro auf die Krankenversicherungspflicht angerechnet, was die tatsächliche Einkommensgrenze für Midijobber günstiger ausfallen lässt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Familienversicherung erfüllt sein?
Neben der Einkommensgrenze müssen weitere Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sein: Die familienversicherte Person darf nicht bereits selbst versichert sein (weder gesetzlich noch privat), der Angehörige muss in einem familiären Verhältnis zum Mitglied stehen (Ehepartner, Lebenspartner oder Kind), der Angehörige darf keinen Anspruch auf eine absichernde Leistung aus einer anderen Versicherung haben, und der Angehörige darf sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Mitglied befinden, das die Versicherungspflicht begründen würde.
Gilt die Einkommensgrenze auch für Kinder?
Ja, die Einkommensgrenze gilt auch für Kinder. Allerdings gibt es für Kinder unter 18 Jahren sowie für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung besondere Regelungen. Kinder unter 18 Jahren, die ein regelmäßiges Einkommen erzielen (beispielsweise aus einem Ferienjob), müssen die 505-Euro-Grenze einhalten. Bei Kindern in einer Schul- oder Berufsausbildung wird ein Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt. Students, die einen Minijob ausüben, sollten die Midijob-Regelung beachten, da hier nur der über 485 Euro liegende Anteil auf die Einkommensgrenze angerechnet wird.
Was passiert bei Überschreitung der Einkommensgrenze?
Wird die Einkommensgrenze überschritten, endet die Familienversicherung mit Ablauf des Tages, an dem die Grenze überschritten wird. Die betroffene Person wird dann in der Regel selbst versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern keine andere Absicherung besteht. Die Familienversicherung kann aber wieder aufleben, wenn das Einkommen dauerhaft unter die Grenze sinkt. Es ist wichtig, Änderungen des Einkommens unverzüglich der Krankenkasse zu melden, da die Familienversicherung rückwirkend geprüft werden kann.
Unterscheidet sich die Einkommensgrenze für verheiratete und unverheiratete Paare?
Die Einkommensgrenze von 505 Euro (1/7 der Bezugsgröße) gilt grundsätzlich für alle Familienangehörigen gleich. Allerdings wird bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Personen zusätzlich geprüft, ob der Ehepartner oder Lebenspartner erwerbsmäßig tätig ist. Wenn der Ehepartner erwerbsmäßig selbstständig ist und über ein entsprechendes Einkommen verfügt, kann dies die Familienversicherung des anderen Partners ausschließen, auch wenn das eigene Einkommen unter der Grenze liegt.