§ 39 SGB XI

Berechnen Sie Ihr Jahresbudget für Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI. Maximal 1.774 Euro jährlich, bis zu 56 Tage. Bei Kombination mit Kurzzeitpflege erhöht sich der Anspruch auf bis zu 3.548 Euro (§ 42a SGB XI).

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Verhinderungspflege nach § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ermöglicht es pflegebedürftigen Personen, deren Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert ist, eine Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen. Die Leistung soll pflegende Angehörige entlasten und ihnen Urlaub, Erholung oder die Behandlung einer eigenen Erkrankung ermöglichen, ohne dass die Versorgung des Pflegebedürftigen gefährdet wird. Das Budget wurde zum 1. Januar 2015 durch das Pflegestärkungsgesetz deutlich erhöht und seitdem regelmäßig angepasst.

Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang

Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist zunächst, dass die zu pflegende Person mindestens Pflegegrad 2 hat und bereits seit sechs Monaten zu Hause gepflegt wird. Diese Wartezeit stellt sicher, dass die Verhinderungspflege nicht für kurzfristige, sondern für etablierte Pflegesituationen genutzt wird. Die Ursache der Verhinderung der Pflegeperson kann vielfältig sein: Urlaub, Krankheit, Kur, Reha oder sonstige persönliche Gründe. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, eine andere Pflegeperson oder auch teilweise stationär erfolgen. Pro Kalenderjahr stehen maximal 56 Kalendertage und der jährliche Leistungsbetrag zur Verfügung.

Kombination mit Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Januar 2015 können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert werden, wobei ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.548 Euro (Stand 2025/2026) gilt. Diese Regelung bietet erhebliche Vorteile: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können flexibel entscheiden, wie sie die verfügbare Summe auf beide Leistungsarten verteilen. Wer beispielsweise zwei Wochen Vollzeitvertretung durch einen Pflegedienst benötigt und dann noch eine Kurzzeitpflege im Heim plant, kann den kombinierten Anspruch optimal nutzen. Der Anteil, der für Verhinderungspflege nicht ausgeschöpft wird, steht automatisch für Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen zur Verhinderungspflege

Wie hoch ist der Jahresbetrag für Verhinderungspflege 2026?

Der jährliche Leistungsbetrag für Verhinderungspflege beträgt nach § 42a SGB XI in Verbindung mit der Bekanntmachung zu § 30 SGB XI für 2025/2026 insgesamt 1.774 Euro. Dieser Betrag steht pro Kalenderjahr zur Verfügung und kann für höchstens 56 Kalendertage (8 Wochen) in Anspruch genommen werden. Wird die Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine erwerbsmäßig tätige Pflegeperson erbracht, wird der volle Betrag gewährt. Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Angehörige gelten besondere Regelungen zur Begrenzung.

Kann ich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren?

Ja, nach § 42a SGB XI können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege seit 2015 kombiniert werden. Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt dann bis zu 3.548 Euro (2 × 1.774 Euro). Diese Kombinationsmöglichkeit wurde geschaffen, um pflegenden Angehörigen mehr Flexibilität bei der Ersatzpflege zu geben. Sie können also beispielsweise die Verhinderungspflege für einen Urlaub nutzen und die Kurzzeitpflege für eine stationäre Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Der combined Anspruch muss nicht in einem Stück genutzt werden, sondern kann über das Jahr verteilt in Anspruch genommen werden.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt werden und deren Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Die häusliche Pflege muss in dieser Zeit durch eine andere Person übernommen werden. Die Verhinderungspflege kann stundenweise (bei Abwesenheit der Pflegeperson bis zu acht Stunden) oder tageweise (länger als acht Stunden) oder vollstationär in Anspruch genommen werden. Der Antrag ist bei der Pflegekasse zu stellen.

Wie lange kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Die Verhinderungspflege kann laut § 39 Abs. 1 SGB III längstens für die Dauer von acht Wochen (56 Kalendertagen) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Innerhalb dieses Zeitraums übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege bis zur Höhe des jährlichen Leistungsbetrags. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht auch dann, wenn die Pflegeperson nur stundenweise verhindert ist — in diesem Fall spricht man von stundenweiser Verhinderungspflege, die den vollen Tagesbetrag nicht ausschöpft. Wird der Anspruch nicht vollständig ausgeschöpft, verfällt der Restbetrag am Jahresende.

Was gilt bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Angehörige?

Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Angehörige gelten besondere Regelungen für die Verhinderungspflege. In diesen Fällen wird die Verhinderungspflege in der Regel auf maximal das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt, was deutlich unter dem vollen Jahresbetrag von 1.774 Euro liegen kann. Um den vollen Betrag zu erhalten, sollte die pflegende Angehörige entweder eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit nachweisen oder die Ersatzpflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst sicherstellen. Für die stundenweise Verhinderungspflege gelten diese Einschränkungen nicht in gleichem Maße.

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