Berechnen Sie die Einkommensanrechnung bei Sozialhilfe nach SGB XII §§ 82, 85. 70 % des Nettoeinkommens bleiben als persönlicher Freibetrag geschützt; 30 % werden auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet. Regelbedarfsstufen 2026: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung.
Rechtsgrundlage
- § 82 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Bereinigung des Einkommens — Abzug von Steuern, Pflichtbeiträgen und Mehrbedarfszuschlägen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 85 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Einkommensgrenze — 30% des Nettoeinkommens als anrechenbar, 70% als persönlicher Freibetrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stellt die letzte Auffanglinie des deutschen Sozialsystems dar. Sie springt ein, wenn alle anderen Instrumente — von der gesetzlichen Rente über die Grundsicherung bis zum Wohngeld — nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkommensanrechnung ist dabei das zentrale Instrument, um den tatsächlichen Bedarf und damit die Höhe der Sozialhilfeleistung zu ermitteln. Sie stellt sicher, dass Eigeninitiative belohnt wird und dass Hilfebedürftige nicht in einen Zustand völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit gedrängt werden, sondern ein geschütztes Existenzminimum behalten.
Die 70/30-Regel des § 85 SGB XII
Das Herzstück der Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe bildet § 85 SGB XII. Danach verbleiben 70 Prozent des Nettoeinkommens als persönlicher Freibetrag beim Hilfebedürftigen und werden nicht auf die Sozialhilfeleistung angerechnet. Die verbleibenden 30 Prozent gelten als anrechenbares Einkommen und mindern den Anspruch auf Sozialhilfe. Diese Regelung unterscheidet die Sozialhilfe bewusst von einem vollständigen Bedarfsdeckungsprinzip, bei dem jedes Einkommen in voller Höhe angerechnet würde. Der 70-prozentige Freibetrag schafft einen finanziellen Anreiz, auch geringfügige Einkommen zu erzielen oder zu behalten, und trägt damit dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe Rechnung.
Absetzungen vom Bruttoeinkommen
Bevor die 70/30-Aufteilung angewendet wird, muss das Einkommen bereinigt werden. § 82 SGB XII regelt, welche Absetzungen vom Bruttoeinkommen vorgenommen werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie weitere Pflichtbeiträge. Darüber hinaus können auch Aufwendungen für die Erhaltung einer Erwerbstätigkeit, für eine angemessene Altersvorsorge und für pflegebedingte Mehrbedarfe abgesetzt werden. Das so bereinigte Nettoeinkommen bildet dann die Grundlage für die Berechnung des anrechenbaren Einkommensanteils nach § 85.
Häufig gestellte Fragen zur Sozialhilfe Einkommensanrechnung
Was ist die Einkommensanrechnung bei Sozialhilfe?
Die Einkommensanrechnung bei Sozialhilfe bestimmt, wie viel des Einkommens eines Hilfebedürftigen auf die Sozialleistung angerechnet wird. Nach SGB XII § 85 werden 70 Prozent des Nettoeinkommens als persönlicher Freibetrag geschützt und verbleiben dem Hilfebedürftigen, während die verbleibenden 30 Prozent als anrechenbares Einkommen die Sozialhilfeleistung mindern. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Hilfebedürftige einen Anreiz zur Einkommensverbesserung behalten und nicht durch die Beantragung von Sozialhilfe in eine vollständige Abhängigkeit gedrängt werden. Der persönliche Freibetrag gilt als Ausdruck des Grundsatzes, dass der Mensch auch im Sozialhilfebezug ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Selbstständigkeit behalten soll.
Wie wird das Einkommen für die Sozialhilfe berechnet?
Das für die Sozialhilfe relevante Einkommen wird in mehreren Schritten berechnet. Zunächst werden vom Bruttoeinkommen die tatsächlichen Abzüge für Steuern und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, um das Nettoeinkommen zu ermitteln. Darüber hinaus können auch weitere Absetzungen vorgenommen werden, etwa für pflegebedingte Aufwendungen oder für den notwendigen Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit. Nach diesen Bereinigungen werden 30 Prozent des verbleibenden Nettoeinkommens als anrechenbarer Teil ermittelt. Die Einkommensgrenze ergibt sich dann typischerweise aus dem doppelten Regelbedarf zuzüglich der Unterkunftskosten, die in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung?
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 40 SGB XII richtet sich an alle hilfebedürftigen Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und noch nicht das Rentenalter erreicht haben oder nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind. Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach §§ 41 bis 46 SGB XII wurde speziell für ältere Menschen und dauerhaft Erwerbsgeminderte geschaffen und unterscheidet sich vor allem durch den erleichterten Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern. Beide Leistungsarten basieren auf demselben Regelbedarf, folgen aber unterschiedlichen Paragraphen und haben unterschiedliche Alters- beziehungsweise Erwerbsminderungsgrenzen.
Welches Einkommen wird bei der Sozialhilfe nicht angerechnet?
Bestimmte Einkommensarten sind bei der Sozialhilfe ganz oder teilweise von der Anrechnung ausgenommen. Hierzu gehören insbesondere das Sächliche Warengeld, Blindengeld, Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes der Pflegestufe III, Leistungen der Ausbildungsförderung wie BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe, sowie das Kindergeld, soweit es zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern verwendet wird. Auch einmalige Einnahmen wie Erbschaften oder Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen für eine gewisse Zeit von der Anrechnung ausgenommen sein. Die genauen Regelungen finden sich in den §§ 83 und 84 SGB XII, die besondere Einkommensarten und deren Behandlung bei der Einkommensberechnung festlegen.
Wie wirken sich Unterkunftskosten auf die Sozialhilfe aus?
Die Unterkunftskosten sind ein eigenständiger Bestandteil des Bedarfs bei der Sozialhilfe und werden grundsätzlich in angemessener Höhe übernommen. Sie umfassen die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wird von den zuständigen Sozialämtern anhand der örtlichen Mietniveaus und familiengerechten Wohnungsgrößen geprüft. In der Einkommensanrechnung werden die Unterkunftskosten zum verbleibenden Einkommen ins Verhältnis gesetzt: Ist das verbleibende Einkommen niedriger als der Regelbedarf, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe in Höhe der Differenz. Bei der Einkommensgrenze werden die Unterkunftskosten stets in voller Höhe zum doppelten Regelbedarf addiert, um zu ermitteln, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt.