Berechnen Sie die Erstattungsquote und die vom Versorgungsträger zu erstattenden Aufwendungen bei Versorgungsausgleich nach Scheidung. Grundlage: Verhältnisformel nach § 1 VAERSTV — begründete EP / gesamte EP.
Rechtsgrundlage
- § 1 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs (VAERSTV) ↗
Erstattungsformel: begründete EP / gesamte EP × Rentenleistung
Gültig ab: 1. 1. 1977
- § 14 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ↗
Interne Teilung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich
Gültig ab: 1. 9. 2009
Versorgungsausgleich: Erstattung der Rentenversicherungsaufwendungen
Bei einer Scheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Wenn der Versorgungsträger eines Ehepartners (z.B. eine berufsständische Versorgungseinrichtung) Rentenanwartschaften auf den Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten überträgt, muss der abgebende Versorgungsträger die dadurch entstehenden Aufwendungen erstatten.
Die Erstattungsverordnung (VAERSTV) regelt in § 1 die Grundformel: Erstattungsquote = begründete Entgeltpunkte / gesamte Entgeltpunkte. Mit dieser Quote werden sowohl die anteiligen Rentenleistungen als auch die anteiligen Verwaltungsaufwendungen des Rentenversicherungsträgers berechnet.
Die Erstattung umfasst zwei Komponenten: Erstens die anteiligen Rentenleistungen, also die monatlichen Rentenzahlungen, die anteilig auf die begründeten Entgeltpunkte entfallen. Zweitens die anteiligen Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers, also Verwaltungskosten und sonstige mit der Leistungserbringung verbundene Kosten.
Der Versorgungsausgleich wurde durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 1. September 2009 grundlegend reformiert. Seither gilt das System der internen und externen Teilung, das eine gerechtere Aufteilung der Versorgungsanrechte ermöglicht.
Häufig gestellte Fragen zum Versorgungsausgleich
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist die hälftige Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und anderen Versorgungsanrechte bei Scheidung. Er soll sicherstellen, dass beide Ehegatten von den gemeinsam erarbeiteten Versorgungsanwartschaften profitieren.
Wer muss nach VAERSTV erstatten?
Der abgebende Versorgungsträger (z.B. berufsständische Versorgungseinrichtung, betriebliche Altersversorgung), der Rentenanwartschaften auf den Rentenversicherungsträger überträgt, muss dem Rentenversicherungsträger die entstehenden Aufwendungen gemäß VAERSTV erstatten.
Wie berechnet sich die Erstattungsquote?
Die Erstattungsquote ergibt sich aus dem Verhältnis der begründeten Entgeltpunkte (durch VA übertragene EP) zu den gesamten Entgeltpunkten des Versicherten. Beispiel: 5 begründete EP von 10 Gesamt-EP = Erstattungsquote 50 %.
Was sind begründete Entgeltpunkte?
Begründete Entgeltpunkte sind diejenigen Entgeltpunkte, die durch den Versorgungsausgleich neu in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden — also die vom ausgleichspflichtigen Versorgungsträger übertragenen Rentenanwartschaften, umgerechnet in Entgeltpunkte.
Welche Aufwendungen werden erstattet?
Erstattungsfähig sind die anteiligen Rentenleistungen sowie die anteiligen Verwaltungs- und sonstigen Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers, die auf die begründeten Entgeltpunkte entfallen. Die Erstattungsquote gilt gleichermaßen für beide Komponenten.
Gilt die VAERSTV noch heute?
Die VAERSTV von 1977 gilt weiterhin, wurde aber durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts 2009 (VersAusglG) in ihrem Anwendungsbereich angepasst. Sie regelt die Erstattungsmodalitäten für nach neuem Recht begründete Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung.