Wie hoch ist der BAföG-Elternfreibetrag? 2.540 €/Monat (verheiratet) oder 1.690 €/Monat (alleinstehend) — plus 730 € je weiteres Kind.
Rechtsgrundlage
- § 25 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ↗
Freibeträge auf das Einkommen der Eltern — Grundbetrag und Kinderzuschlag
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 23 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ↗
Einkommensbegriff — maßgebliches Einkommen für die BAföG-Berechnung
Gültig ab: 1. 1. 2026
BAföG Elternfreibetrag 2026 — § 25 BAföG: Grundbetrag und Kinderzuschlag
Elternfreibetrag: das Herzstück der BAföG-Einkommensanrechnung
Der Elternfreibetrag nach § 25 BAföG schützt einen Einkommensteil der Eltern vor der Anrechnung auf die BAföG-Förderung. Die Logik: Eltern sollen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten können, bevor ihr Einkommen die Ausbildungsförderung des Kindes mindert. Der Freibetrag differenziert nach Familienstand und Kinderzahl.
Freibeträge 2026: 2.540 € bzw. 1.690 € pro Monat
Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Eltern gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 2.540 €/Monat (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Alleinstehende, getrennt lebende oder geschiedene Elternteile erhalten jeweils 1.690 €/Monat (Nr. 1). Diese Werte wurden im Rahmen der BAföG-Reform 2022 deutlich angehoben, um mehr Studierende förderfähig zu machen.
Kinderzuschlag: 730 € je weiteres Kind
Für jedes weitere unverheiratete Kind unter 25 Jahren (Geschwister des BAföG-Antragstellers) erhöht sich der Freibetrag um 730 €/Monat (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Für Stiefkinder gilt dieselbe Zuschlagsregel (Nr. 2). Eine Familie mit verheirateten Eltern und zwei weiteren Kindern hat damit einen Gesamtfreibetrag von 2.540 + 2 × 730 = 4.000 €/Monat.
Anrechnungsrate: 50 % des Überschusses
Übersteigt das maßgebliche Monatseinkommen der Eltern den Freibetrag, wird der Überschuss zu 50 % auf das BAföG angerechnet. Bei 500 € Übersteigen sinkt das BAföG also um 250 €. Erst wenn das Übersteigen doppelt so hoch ist wie der Höchstsatz, entfällt die Förderung vollständig — die Grenze liegt also deutlich über dem reinen Freibetrag.
Häufige Fragen zum BAföG-Elternfreibetrag
Was ist der BAföG-Elternfreibetrag nach § 25 BAföG?
Der Elternfreibetrag ist der Einkommensanteil der Eltern, der bei der BAföG-Berechnung nicht angerechnet wird. Er beträgt 2.540 €/Monat bei zusammenlebenden Eltern (verheiratet/LP) und 1.690 €/Monat bei Alleinstehenden. Übersteigt das Einkommen diesen Freibetrag, wird der Überschuss auf das BAföG angerechnet.
Wie erhöht sich der Freibetrag bei Geschwistern?
Für jedes weitere unverheiratete Kind unter 25 Jahren (Geschwister des Antragstellers) erhöht sich der Freibetrag um 730 €/Monat (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Hat ein Student also zwei jüngere Geschwister, steigt der Freibetrag um 1.460 €.
Gilt der Freibetrag für beide Elternteile zusammen oder einzeln?
Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Eltern wird das Gesamteinkommen beider Elternteile zusammengefasst und ein gemeinsamer Freibetrag von 2.540 € angesetzt. Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern wird das Einkommen jedes Elternteils separat mit einem Freibetrag von je 1.690 € geprüft.
Wie wird das Einkommen der Eltern nach BAföG ermittelt?
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach EStG des vorletzten Kalenderjahres (§ 24 BAföG). Davon werden Sozialversicherungsbeiträge und bestimmte andere Abzüge abgezogen. Das Ergebnis wird auf monatlicher Basis mit dem Freibetrag verglichen.
Was passiert wenn das Elterneinkommen den Freibetrag übersteigt?
Der den Freibetrag übersteigende Einkommensanteil wird auf die BAföG-Förderung angerechnet: Je 1 € Übersteigen verringert sich das BAföG um 50 Cent (50 % Anrechnungsrate). Das BAföG wird nicht sofort null, sondern reduziert sich schrittweise.