Berechnen Sie Ihre Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge — Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Der Rechner berücksichtigt den Sparerpauschbetrag (1.000 €), den Solidaritätszuschlag (5,5 %) und die Kirchensteuer (8 % bzw. 9 % je nach Bundesland). Alle Werte gemäß § 32d EStG, gültig für 2026.
Abgeltungsteuer-Rechner 2026
§ 32d EStG — 25 % Kapitalertragsteuer + SolZ + ggf. KiSt
Rechtsgrundlage
- § 32d Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen — 25 % Abgeltungsteuer
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Sparerpauschbetrag: 1.000 € (Einzelveranlagung), 2.000 € (Zusammenveranlagung)
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 4 Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG 1995) ↗
Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Kapitalertragsteuer
Gültig ab: 1. 1. 1995
Kurz zum Thema
Die Abgeltungsteuer wurde in Deutschland zum 1. Januar 2009 eingeführt und besteuert seitdem Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die gesetzliche Grundlage bildet § 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Vor der Einführung der Abgeltungsteuer wurden Kapitalerträge zum individuellen Einkommensteuertarif besteuert, was für viele Anleger eine höhere Belastung bedeutete. Mit dem pauschalen Satz sollte die Besteuerung vereinfacht und Kapitalflucht ins Ausland reduziert werden.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Jeder Steuerpflichtige hat Anspruch auf einen Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt dieser 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Um den Freibetrag bereits beim Zufluss der Erträge zu berücksichtigen, kann bei der Bank ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank die volle Abgeltungsteuer ein, und der Steuerpflichtige kann sich die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Vor 2023 betrug der Sparerpauschbetrag nur 801 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 1.602 Euro (Zusammenveranlagung).
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Auf die Kapitalertragsteuer wird stets der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent erhoben (§ 4 SolzG). Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der Abgeltungsteuer keine Freigrenze für den Solidaritätszuschlag — er fällt ab dem ersten Euro Kapitalertragsteuer an. Für Kirchenmitglieder kommt die Kirchensteuer hinzu: 8 Prozent in Bayern und 9 Prozent in allen übrigen Bundesländern. Dabei wird die Kirchensteuer jedoch als Sonderausgabe von der Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer abgezogen, sodass der effektive Kapitalertragsteuersatz bei Kirchensteuerpflicht niedriger ausfällt als die nominalen 25 Prozent. Die Formel lautet: effektiver KapSt-Satz = 25 % ÷ (1 + Kirchensteuersatz).
Günstigerprüfung und Steuererklärung
Obwohl die Abgeltungsteuer grundsätzlich abgeltende Wirkung hat, können Steuerpflichtige ihre Kapitalerträge freiwillig in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angeben. Das Finanzamt prüft dann gemäß § 32d Abs. 6 EStG, ob der persönliche Einkommensteuertarif günstiger wäre als die pauschalen 25 Prozent (Günstigerprüfung). Dies lohnt sich insbesondere für Geringverdiener, Studenten und Rentner mit niedrigem zu versteuerndem Einkommen. Die Günstigerprüfung birgt kein Risiko: Ergibt sich eine höhere Belastung als die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer, bleibt es beim Abgeltungsteuersatz. Darüber hinaus ist die Steuererklärung zwingend erforderlich, wenn ausländische Kapitalerträge vorliegen, die noch nicht versteuert wurden, oder wenn Verluste aus verschiedenen Depots verrechnet werden sollen.
Häufig gestellte Fragen zur Abgeltungsteuer
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer in Deutschland?
Die Abgeltungsteuer beträgt gemäß § 32d Abs. 1 EStG pauschal 25 % auf Kapitalerträge. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer (8 % in Bayern, 9 % in allen anderen Bundesländern). Die effektive Gesamtbelastung liegt damit zwischen ca. 26,4 % (ohne Kirchensteuer) und ca. 28,6 % (mit 9 % Kirchensteuer).
Was ist der Sparerpauschbetrag 2026?
Der Sparerpauschbetrag beträgt seit 2023 gemäß § 20 Abs. 9 EStG 1.000 € pro Person bei Einzelveranlagung und 2.000 € bei Zusammenveranlagung (Ehegatten). Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Der Freibetrag wird in der Regel direkt über einen Freistellungsauftrag bei der Bank berücksichtigt. Erträge oberhalb des Sparerpauschbetrags unterliegen der vollen Abgeltungsteuer.
Wie wirkt sich die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer aus?
Bei Kirchenmitgliedschaft wird Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer erhoben — 8 % in Bayern und 9 % in allen übrigen Bundesländern. Gleichzeitig mindert die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer: Der effektive Steuersatz berechnet sich als 25 % ÷ (1 + Kirchensteuersatz). In Bayern ergibt das ca. 23,15 %, in den übrigen Ländern ca. 22,94 %. Die Kirchensteuer wird seit 2015 automatisch von den Banken einbehalten.
Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?
Unter die Abgeltungsteuer fallen gemäß § 20 EStG alle Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsen aus Spareinlagen und Anleihen, Dividenden aus Aktien und Fondsanteilen, Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (Aktien, ETFs, Anleihen), Erträge aus Termingeschäften und Zertifikaten sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds. Nicht erfasst werden private Veräußerungsgewinne aus Immobilien (§ 23 EStG) und bestimmte Beteiligungserträge über 25 % (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Kann ich die Abgeltungsteuer in der Steuererklärung geltend machen?
Grundsätzlich hat die Abgeltungsteuer abgeltende Wirkung — die Einkünfte müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es kann sich jedoch lohnen, Kapitalerträge freiwillig über die Anlage KAP zu erklären: Wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt (Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG), erstattet das Finanzamt die Differenz. Auch bei nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag oder Verlustverrechnung ist die Angabe in der Steuererklärung sinnvoll.
Wie funktioniert die Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen?
Verluste aus Kapitalanlagen können gemäß § 20 Abs. 6 EStG nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden, nicht mit anderen Einkunftsarten. Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (Verlustverrechnungstopf Aktien). Sonstige Verluste (z. B. aus Anleihen, ETFs) können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste werden in Folgejahre vorgetragen. Für Verluste aus Termingeschäften gilt seit 2021 eine Verlustverrechnungsbeschränkung auf 20.000 € pro Jahr.