Berechnen Sie den geldwerten Vorteil Ihres Dienstwagens nach der 1-%-Regelung. Der Rechner unterscheidet zwischen Verbrenner (1 %), Plug-in-Hybrid (0,5 %) und Elektrofahrzeug (0,25 % bei BLP ≤ 70.000 €). Inklusive Zuschlag für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte und geschätzter Steuermehrbelastung.
Dienstwagen-Rechner 2026
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG — 1-%-Regelung, geldwerter Vorteil
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
1-%-Regelung, 0,5 % für Hybride, 0,25 % für E-Autos (BLP ≤ 70.000 €)
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Bewertung des geldwerten Vorteils — Zuschlag 0,03 % je Entfernungs-km
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Geldwerter Vorteil zählt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Gültig ab: 1. 1. 2009
Kurz zum Thema
Der Dienstwagen gehört zu den beliebtesten Zusatzleistungen (Benefits) in Deutschland. Rund 5 Millionen Arbeitnehmer nutzen einen Firmenwagen, der auch privat gefahren werden darf. Die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Der geldwerte Vorteil — also der steuerlich relevante Wert der privaten Nutzung — wird dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzugerechnet und unterliegt der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen.
Die 1-%-Regelung im Detail
Bei der pauschalen Methode wird monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises (BLP) als geldwerter Vorteil angesetzt. Der BLP umfasst den unverbindlichen Listenpreis des Herstellers inklusive Umsatzsteuer und Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich fällt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein monatlicher Zuschlag von 0,03 Prozent des BLP je Entfernungskilometer an. Der gesamte geldwerte Vorteil wird dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet.
Sonderregelungen für E-Autos und Hybride
Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber vergünstigte Steuersätze eingeführt. Rein elektrisch angetriebene Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 Euro werden nur mit 0,25 Prozent des BLP besteuert — eine Ersparnis von 75 Prozent gegenüber Verbrennern. Bei einem BLP über 70.000 Euro gilt der Satz von 0,5 Prozent. Plug-in-Hybridfahrzeuge profitieren ebenfalls vom reduzierten Satz von 0,5 Prozent, sofern sie die Mindestanforderungen an elektrische Reichweite (80 km seit 2025) oder CO₂-Ausstoß (max. 50 g/km) erfüllen. Diese Regelungen machen Elektro-Dienstwagen steuerlich besonders attraktiv.
Fahrtenbuch als Alternative
Statt der pauschalen 1-%-Regelung können Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dann werden nur die tatsächlichen Kosten der Privatfahrten als geldwerter Vorteil versteuert. Ein Fahrtenbuch lohnt sich insbesondere bei hohem Bruttolistenpreis und geringem Privatnutzungsanteil. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind hoch: Es muss zeitnah, lückenlos und unveränderbar geführt werden. Für jede Fahrt sind Datum, Kilometerstand, Reiseziel und Reisezweck zu dokumentieren. Elektronische Fahrtenbücher sind zulässig, wenn sie die technische Manipulationssicherheit gewährleisten. Die Wahl zwischen 1-%-Regelung und Fahrtenbuch muss grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr beibehalten werden.
Häufig gestellte Fragen zum Dienstwagen
Was ist die 1-%-Regelung beim Dienstwagen?
Die 1-%-Regelung ist eine pauschale Methode zur Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dabei wird monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (BLP) zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil versteuert. Der BLP wird auf volle 100 Euro abgerundet und beinhaltet Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Bei einem BLP von 40.000 € beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 400 €. Die Alternative ist das Fahrtenbuch, bei dem nur die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer versteuert werden.
Wie wird der Dienstwagen bei Elektroautos besteuert?
Für rein elektrisch angetriebene Dienstwagen gelten deutlich günstigere Regelungen: Bei einem Bruttolistenpreis bis 70.000 € beträgt der monatliche geldwerte Vorteil nur 0,25 % des BLP (statt 1 %). Bei einem BLP über 70.000 € gilt der Satz von 0,5 %. Ein Elektroauto mit BLP von 50.000 € erzeugt somit nur 125 € monatlichen geldwerten Vorteil, ein Verbrenner gleichen Preises hingegen 500 €. Diese Regelung gilt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG und wurde mehrfach verlängert.
Was gilt für Plug-in-Hybride?
Plug-in-Hybridfahrzeuge werden mit 0,5 % des Bruttolistenpreises besteuert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG), sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen: eine elektrische Mindestreichweite von 80 km (seit 2025) oder einen maximalen CO₂-Ausstoß von 50 g/km. Diese Förderung liegt zwischen der für reine Elektroautos (0,25 %) und Verbrenner (1 %). Bei einem Plug-in-Hybrid mit BLP von 50.000 € beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 250 €.
Wie wird der Weg Wohnung–Arbeitsstätte berechnet?
Zusätzlich zur pauschalen Nutzung wird ein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnet. Dieser beträgt monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer (einfache Strecke). Bei einem BLP von 40.000 € und 20 km Entfernung: 40.000 × 0,0003 × 20 = 240 € pro Monat. Alternativ kann die Einzelbewertung gewählt werden: 0,002 % je tatsächlich gefahrenem Tag, maximal 180 Tage — dies lohnt sich bei weniger als 15 Fahrten pro Monat (z. B. Homeoffice).
Welcher Bruttolistenpreis zählt bei der 1-%-Regelung?
Maßgeblich ist der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht der tatsächliche Kaufpreis oder ein Rabatt. Der BLP umfasst die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inklusive Umsatzsteuer und aller werkseitig eingebauten Sonderausstattungen (Navigationssystem, Ledersitze etc.). Nachträglich eingebaute Extras erhöhen den BLP grundsätzlich nicht. Bei Gebrauchtwagen gilt der BLP zum Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht der aktuelle Marktwert. Der BLP wird auf volle 100 € abgerundet.
Kann ich statt der 1-%-Regelung ein Fahrtenbuch führen?
Ja, alternativ zur 1-%-Regelung können Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Dabei werden nur die tatsächlichen Kosten der Privatfahrten versteuert. Das Fahrtenbuch muss zeitnah, lückenlos und in gebundener Form geführt werden — elektronische Fahrtenbücher sind zulässig, wenn sie nachträglich nicht veränderbar sind. Ein Fahrtenbuch lohnt sich besonders, wenn der Anteil der Privatfahrten unter 50 % liegt, der Bruttolistenpreis hoch ist oder die Gesamtfahrleistung gering ist. Die Wahl der Methode gilt grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr.