Berechnen Sie die Alkopopsteuer nach § 2 AlkopopStG. Der Steuertarif beträgt 5.550 € je Hektoliter reinen Alkohols, gemessen bei 20 °C. Geben Sie das Gesamtvolumen in Litern und den Alkoholgehalt in % vol ein — der Rechner ermittelt den Reinalkohol und die fällige Sondersteuer.
Rechtsgrundlage
- § 2 Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) (AlkopopStG) ↗
Steuertarif: 5.550 € je Hektoliter reinen Alkohols (gemessen bei 20 °C)
Gültig ab: 23. 7. 2004
- § 1 Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) (AlkopopStG) ↗
Begriffsbestimmung: alkoholhaltige Süßgetränke bis 10 % vol
Gültig ab: 23. 7. 2004
Alkopopsteuer nach AlkopopStG 2026 — Grundlagen und Berechnung
Die Alkopopsteuer ist eine besondere Verbrauchsteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke, die in Deutschland seit dem 23. Juli 2004 erhoben wird. Das Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (AlkopopStG) wurde als jugendschutzpolitische Maßnahme eingeführt, um den Kauf und Konsum sogenannter Alkopops durch Minderjährige durch Verteuerung zu erschweren.
Was sind Alkopops?
Als Alkopops gelten nach § 1 AlkopopStG alkoholhaltige Süßgetränke, die in Fertigpackungen abgegeben werden und zwischen 1,2 % vol und 10 % vol Alkohol enthalten. Typische Produkte sind Fertigmixgetränke auf Spirituosen-, Wein- oder Bierbasis, die mit Fruchtsäften, Limonaden oder anderen Süßungsmitteln versetzt wurden. Der süße Geschmack kaschiert dabei den Alkoholgehalt und macht die Getränke besonders für junge Konsumenten attraktiv.
Steuertarif nach § 2 AlkopopStG
Der Steuertarif ist in § 2 AlkopopStG geregelt und beträgt 5.550 € je Hektoliter reinen Alkohols, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C. Dieser Betrag entspricht umgerechnet 55,50 € pro Liter Reinalkohol oder 2,775 € pro Liter bei einem Alkopop mit 5 % vol. Im Vergleich zur allgemeinen Alkoholsteuer stellt dies eine deutliche Zusatzbelastung dar.
Berechnungsformel
Die Steuerberechnung erfolgt in folgenden Schritten:
Schritt 1: Reinalkohol (Liter) = Gesamtvolumen (L) × Alkoholgehalt (% vol) / 100
Schritt 2: Reinalkohol (hl) = Reinalkohol (L) / 100
Schritt 3: Alkopopsteuer (€) = Reinalkohol (hl) × 5.550 €
Beispiel: 1.000 Liter Alkopop mit 5,0 % vol ergeben 50 Liter = 0,5 hl Reinalkohol. Die Steuerlast beträgt dann 0,5 × 5.550 € = 2.775 €.
Verhältnis zu anderen Alkoholsteuern
Die Alkopopsteuer ist als Sondersteuer konzipiert und wird zusätzlich zur regulären Alkoholsteuer (AlkStG) erhoben. Ein Alkopop auf Spirituosenbasis unterliegt daher einer doppelten steuerlichen Belastung: einerseits der Alkoholsteuer auf den enthaltenen Spirituosenanteil, andererseits der Alkopopsteuer auf das Fertiggetränk. Diese Doppelbelastung ist politisch gewollt und soll die Preiserhöhung maximal verstärken.
Verwaltung und Steuerpflicht
Die Alkopopsteuer wird von den Hauptzollämtern verwaltet. Steuerschuldner ist der Hersteller oder — bei Einfuhr — der Einführer der Alkopops. Die Steuer entsteht mit dem Entstehen der Steuerschuld nach den Vorschriften des AlkStG in entsprechender Anwendung. Hersteller müssen sich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren und regelmäßig Steueranmeldungen abgeben.
Praktische Bedeutung 2026
Obwohl der Markt für klassische Alkopops in Deutschland durch den erhöhten Steuerdruck und das Jugendschutzgesetz deutlich geschrumpft ist, bleibt die Alkopopsteuer weiterhin relevant für Hersteller und Importeure von Fertigmixgetränken. Der Rechner hilft dabei, die anfallende Steuerlast vor der Produktionsplanung oder dem Import zu kalkulieren.
Häufige Fragen zur Alkopopsteuer (§ 2 AlkopopStG)
Was ist die Alkopopsteuer?
Die Alkopopsteuer ist eine Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops), die seit 2004 in Deutschland erhoben wird. Das Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) wurde eingeführt, um den Konsum solcher Getränke durch Jugendliche zu reduzieren. Der Steuertarif beträgt 5.550 € je Hektoliter (hl) reinen Alkohols gemäß § 2 AlkopopStG.
Was sind Alkopops im Sinne des AlkopopStG?
Alkopops im Sinne des § 1 AlkopopStG sind alkoholhaltige Süßgetränke, die in Fertigpackungen abgegeben werden, einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol und nicht mehr als 10 % vol aufweisen sowie einen bestimmten Zuckergehalt überschreiten. Typische Beispiele sind vorgefertigte Mixgetränke auf Basis von Spirituosen, Bier oder Wein mit Fruchtsäften oder anderen süßen Zutaten.
Wie wird die Alkopopsteuer berechnet?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: 1. Reinalkohol (Liter) = Gesamtvolumen (Liter) × Alkoholgehalt (% vol) / 100. 2. Hektoliter Reinalkohol = Reinalkohol (Liter) / 100. 3. Steuer = Hektoliter Reinalkohol × 5.550 €. Beispiel: Bei 100 Litern Alkopop mit 5 % vol ergibt sich ein Reinalkohol von 5 Litern (= 0,05 hl), die Steuer beträgt dann 5 × 55,50 € = 277,50 €.
Wer schuldet die Alkopopsteuer?
Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich beim Hersteller oder beim Einführer des Alkopops. Die Steuer ist vor der Abgabe an den Verbraucher zu entrichten. Bei der Einfuhr aus EU-Staaten greift das Verfahren der Steueranmeldung. Die Alkopopsteuer wird von den Hauptzollämtern verwaltet.
Wie verhält sich die Alkopopsteuer zur allgemeinen Branntweinsteuer?
Die Alkopopsteuer ist eine eigenständige Sondersteuer, die zusätzlich zur regulären Alkoholsteuer (früher Branntweinsteuer, heute Alkoholsteuer nach AlkStG) erhoben wird. Ein Alkopop auf Spirituosenbasis unterliegt also sowohl der Alkoholsteuer für die enthaltene Spirituose als auch der Alkopopsteuer auf das Fertiggetränk. Die Doppelbelastung soll die Alkopops deutlich teurer machen und damit den Jugendschutz stärken.
Gibt es Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen bei der Alkopopsteuer?
Das AlkopopStG sieht nur begrenzte Steuerbefreiungen vor, etwa für Alkopops, die zu gewerblichen Zwecken nicht für den Endverbrauch verwendet werden oder die in ein Steuerlager verbracht werden. Für den normalen Handelsweg gibt es keine Ermäßigungen. Die Steuer ist ein bewusst eingesetztes Instrument zur Verteuerung und damit zur Konsumreduktion bei Jugendlichen.