Kann Ihr Steuerbescheid nach § 173 AO geändert werden? Berechnen Sie die Nachzahlung oder Erstattung — und prüfen Sie, ob grobes Verschulden die Änderung zu Ihren Gunsten sperrt.
Rechtsgrundlage
- § 173 Abgabenordnung (AO) ↗
Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen: Nr. 1 (zu Ungunsten — immer zulässig); Nr. 2 (zu Gunsten — nur bei fehlendem groben Verschulden).
Gültig ab: 1. 1. 1977
- § 169 Abgabenordnung (AO) ↗
Festsetzungsverjährung: Änderung nach § 173 nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich.
Gültig ab: 1. 1. 1977
AO § 173 Steuerbescheid-Änderung 2026 — neue Tatsachen
§ 173 AO: Änderung bei neuen Tatsachen
Nach § 173 AO können bestandskräftige Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Die Norm unterscheidet zwei Richtungen: Änderungen zu Ungunsten (Nr. 1) und Änderungen zu Gunsten (Nr. 2) des Steuerpflichtigen.
Nr. 1: Änderung zu Ungunsten — immer zulässig
Wenn neue Tatsachen zu einer höheren Steuer führen, kann das Finanzamt den Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO jederzeit (innerhalb der Festsetzungsfrist) ändern. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Das Finanzamt muss ändern, wenn es von der neuen Tatsache Kenntnis erlangt.
Nr. 2: Änderung zu Gunsten — nur ohne grobes Verschulden
Wenn neue Tatsachen zu einer niedrigeren Steuer führen, steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Änderungsanspruch zu. Aber: Hat er durch grobes Verschulden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) dazu beigetragen, dass die Tatsache erst nachträglich bekannt wurde, ist die Änderung gesperrt. Typische Fälle: vergessene Belege, unvollständige Steuererklärung.
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Häufige Fragen zu § 173 AO
Wann kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nach § 173 AO ändern?
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Das Finanzamt kann einen Bescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen — und dies in den Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen fällt. Voraussetzung: Die Festsetzungsfrist (4, 5 oder 10 Jahre) darf noch nicht abgelaufen sein.
Kann der Steuerpflichtige eine Änderung zu seinen Gunsten verlangen?
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: Ja — aber nur, wenn die neue Tatsache nicht durch grobes Verschulden des Steuerpflichtigen (z. B. Nichtbeifügen wichtiger Belege) erst nachträglich bekannt wurde. Grobes Verschulden sperrt die Korrektur zu Gunsten des Steuerpflichtigen.
Was ist grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO?
Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm zumutbare Sorgfalt grob verletzt hat: z. B. Vergessen wichtiger Belege beim Ausfüllen der Steuererklärung, Unterlassen naheliegender Angaben, leichtfertiger Umgang mit steuerlich relevanten Unterlagen. Einfaches Vergessen kann bereits als grobes Verschulden gewertet werden.
Gibt es Situationen, in denen grobes Verschulden ausnahmsweise unschädlich ist?
Ja. Trotz groben Verschuldens ist eine Änderung zu Gunsten möglich, wenn: (1) die Tatsache nur deshalb unbekannt blieb, weil das Finanzamt eine eigene Ermittlungspflicht verletzt hat, oder (2) die Tatsache nachweisbar aus anderen dem FA bekannten Unterlagen hätte entnommen werden können.
Wie lange kann § 173 AO geltend gemacht werden?
Die Änderung ist nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich (§ 169 AO): Normal 4 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Was ist der Unterschied zwischen § 173 und § 175 AO?
§ 173 AO betrifft nachträglich bekannt gewordene TATSACHEN — also Sachverhalte, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheids bereits existierten, aber erst später bekannt wurden. § 175 AO betrifft die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden (Feststellungsbescheide, Messbescheide) oder rückwirkende Ereignisse — also Sachverhalte, die den Steuerbescheid bindend ändern.