Berechnen Sie Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO). Der Zinssatz beträgt seit 2022 (rückwirkend ab 2019) 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.) — das Bundesverfassungsgericht hatte den früheren Satz von 6 % p.a. als zu hoch eingestuft.
Nachzahlungszinsen Rechner (AO § 233a)
1,8 % p.a. (0,15 % pro Monat) auf volle 50 € abgerundeten Betrag
Rechtsgrundlage
- § 233a Abgabenordnung (AO) ↗
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 238 Abgabenordnung (AO) ↗
Höhe und Berechnung der Zinsen — 0,15 % pro Monat
Gültig ab: 1. 1. 2022
Nachzahlungszinsen nach AO § 233a — Alles Wichtige 2026
Die Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) sind ein zentrales Element des deutschen Steuerrechts. Sie entstehen automatisch, wenn das Finanzamt nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung eine Nachzahlung festsetzt — oder wenn es eine Erstattung leistet. In beiden Fällen werden Zinsen berechnet, allerdings erst nach einer sogenannten Karenzzeit.
Zinssatz seit 2022: 1,8 % pro Jahr
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14) wurde der alte Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber hat daraufhin in § 238 Abs. 1a AO einen neuen Satz festgelegt: 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.), rückwirkend gültig ab dem Verzinsungszeitraum 2019.
Karenzzeit von 15 Monaten
Zinsen nach § 233a AO laufen nicht sofort nach Ablauf des Veranlagungsjahres, sondern erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten. Für das Steuerjahr 2023 beginnt die Verzinsung daher frühestens am 1. April 2025. Die genaue Länge des Zinslaufs richtet sich nach dem Datum der Steuerfestsetzung.
Abrundungsregel auf volle 50 €
Gemäß § 238 Abs. 2 AO wird der Zinsbetrag nicht auf den genauen Steuerbetrag berechnet, sondern auf den auf volle 50 € abgerundeten Betrag. Bei einer Steuernachzahlung von 4.999 € berechnen sich die Zinsen also auf 4.950 €. Diese Regel gilt auch für Erstattungszinsen.
Erstattungszinsen — steuerpflichtig!
Wenn das Finanzamt Ihnen Geld erstattet, erhalten Sie Erstattungszinsen nach § 233a AO — ebenfalls 1,8 % p.a. Achtung: Diese Erstattungszinsen sind steuerlich nicht neutral. Sie gelten als Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer). Nachzahlungszinsen hingegen sind nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar (§ 12 Nr. 3 EStG).
Freigrenze: Unter 10 € keine Zinsfestsetzung
Das Finanzamt setzt keine Zinsen fest, die insgesamt unter 10 € liegen. Diese Bagatellgrenze gilt sowohl für Nach- als auch für Erstattungszinsen und ist in § 239 Abs. 2 AO geregelt.
Häufige Fragen zu Nachzahlungszinsen (AO § 233a)
Welcher Zinssatz gilt nach AO § 233a?
Seit dem BVerfG-Urteil 2021 und der Gesetzesänderung gilt ab 2019 ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr). Der frühere Satz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) wurde als verfassungswidrig eingestuft.
Ab wann laufen Nachzahlungszinsen?
Die Zinsen beginnen nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Für 2023 beginnt die Verzinsung also am 1. April 2025. Die Zinsen laufen bis zur Festsetzung oder Zahlung.
Werden auch Erstattungen verzinst?
Ja. Wenn das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern zurückzahlt, erhält der Steuerpflichtige Erstattungszinsen nach § 233a AO — ebenfalls 1,8 % p.a. nach der Karenzzeit.
Sind Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar?
Nein. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind als Steuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar (§ 12 Nr. 3 EStG). Erstattungszinsen sind jedoch steuerpflichtige Kapitalerträge.
Gibt es eine Freigrenze für Zinsen?
Ja. Zinsen unter 10 € werden nicht festgesetzt. Außerdem rundet das Finanzamt den Steuerbetrag auf volle 50 € ab (also 4.980 € statt 4.999 €) als Berechnungsgrundlage.