§ 233a AO

Wann beginnen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO? Berechnen Sie den Zinslauf: 15-Monate-Karenzzeit nach dem Veranlagungszeitraum — dann 1,8 % p.a. bis zur Festsetzung. Zinsbasis auf 50 € abgerundet, Zinsbetrag auf volle € abgerundet.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2022 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 233a AO Zinslauf 2026 — Karenzzeit, Zinssatz und Berechnung

§ 233a AO: Zinslauf und Karenzzeit

Nach § 233a AO werden Steuernachzahlungen und Steuererstattungen verzinst, sobald die 15-monatige Karenzzeit nach Ende des Veranlagungszeitraums abgelaufen ist. Bei einem Veranlagungszeitraum 2022 (Ende: 31. Dezember 2022) beginnt der Zinslauf frühestens am 1. April 2024. Erst wenn der Steuerbescheid nach diesem Datum ergeht, entstehen Zinsen.

Zinssatz: 1,8 % p.a. seit 2022

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte am 8. Juli 2021 den alten Zinssatz von 6 % p.a. für die Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig. Mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (2. AStÄG) wurde der Zinssatz rückwirkend ab 1. Januar 2019 auf 1,8 % p.a. (0,15 % pro Monat) gesenkt. Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 gilt weiterhin der alte Satz von 6 % p.a.

Berechnung: § 238 Abs. 2 AO — Abrundung auf 50 €

Die Zinsbasis wird auf volle 50 € abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO). Beträgt die Steuernachzahlung z. B. 7.380 €, wird die Zinsbasis auf 7.350 € abgerundet. Der monatliche Zinsbetrag berechnet sich dann: 7.350 × 0,15 % = 11,025 € → abgerundet auf 11 €/Monat. Bei 8 Zinsmonaten ergibt sich ein Zinsbetrag von 88 €.

Nachzahlungszinsen vs. Erstattungszinsen

§ 233a AO gilt symmetrisch für beide Richtungen: Zahlt der Steuerpflichtige nach (Nachzahlungszinsen), schuldet er dem Staat Zinsen. Erstattet das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern nach der Karenzzeit, schuldet der Staat dem Steuerpflichtigen Zinsen (Erstattungszinsen). Beide Zinsen sind steuerpflichtig — Erstattungszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Kapitalerträge.

Häufige Fragen zu Nachzahlungs- und Erstattungszinsen § 233a AO

Was ist die Karenzzeit bei § 233a AO?

Die Karenzzeit beträgt 15 Monate ab dem Ende des Veranlagungszeitraums (§ 233a Abs. 2 AO). Bei VZ 2022 (Ende: 31.12.2022) beginnt der Zinslauf frühestens am 1. April 2024. Zinsen entstehen nur, wenn die Festsetzung nach diesem Datum erfolgt.

Wie hoch ist der Zinssatz nach § 233a AO?

Seit dem 1. Januar 2019 (rückwirkend durch das 2. AStÄG 2022) beträgt der Zinssatz 1,8 % p.a. = 0,15 % pro Monat. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 8. Juli 2021 den alten Zinssatz von 6 % p.a. für verfassungswidrig erklärt (BVerfG 1 BvR 2237/14).

Wie wird die Zinsbasis berechnet?

Nach § 238 Abs. 2 AO wird der Steuerbetrag auf volle 50 € abgerundet. Auf diesen abgerundeten Betrag werden dann 0,15 % pro Monat des Zinslaufs angewendet. Das Ergebnis wird nach § 238 Abs. 2 AO auf volle Euro abgerundet (nicht gerundet, sondern abgerundet).

Wann entstehen Erstattungszinsen?

Erstattungszinsen entstehen, wenn das Finanzamt eine zu viel gezahlte Steuer zurückerstattet und die Festsetzung nach der Karenzzeit erfolgt. Der Steuerpflichtige erhält dann zusätzlich zur Erstattung 1,8 % p.a. auf den Erstattungsbetrag (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO).

Kann der Zinsbetrag erlassen werden?

Ja. Nach § 227 AO können Zinsen aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Erlass ist insbesondere möglich, wenn die Steuernachzahlung auf einem Fehler des Finanzamts beruht oder der Steuerpflichtige die Verzögerung nicht zu vertreten hatte.

Gilt der Zinslauf auch für Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer?

Nein. § 233a AO gilt nur für die in § 233a Abs. 1 AO genannten Steuerarten: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer (nur Jahresbescheide) und Gewerbesteuer (§ 19 Abs. 3 GewStG verweist auf § 233a AO). Für Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer gelten keine Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

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