§ 371 AO

Berechnen Sie den Gesamtbetrag einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO: hinterzogene Steuer + Hinterziehungszinsen (§ 235 AO, 1,8 % p.a.) + Zuschlag (10/15/20 % ab 25.000 €). Inklusive Zuschlagsberechnung 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 371 Abgabenordnung (AO)

    § 371 AO — Strafbefreiende Selbstanzeige: vollständige Nacherklärung + Nachzahlung innerhalb der gesetzten Frist

    Gültig ab: 1. 1. 2015

  • § 235 Abgabenordnung (AO)

    § 235 AO — Hinterziehungszinsen: 1,8 % p.a. (0,15 %/Monat) auf hinterzogene Steuer

    Gültig ab: 22. 7. 2022

  • § 370 Abgabenordnung (AO)

    § 370 AO — Steuerhinterziehung: Tatbestand, Strafe (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe 10 Jahre)

    Gültig ab: 1. 1. 2016

Selbstanzeige § 371 AO 2026 — Nacherklärung, Zinsen und Zuschlag

Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO — Grundprinzip

§ 371 AO bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, durch freiwillige und vollständige Nacherklärung aller steuerlich erheblichen Tatsachen Straffreiheit von einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu erlangen. Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund — keine Rechtfertigung, sondern ein nachträglicher Ausweg aus der Strafbarkeit. Voraussetzung ist in jedem Fall die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuer, der Hinterziehungszinsen und eines Zuschlags (ab 25.000 €).

Zuschlagspflicht ab 25.000 € — gestaffelte Sätze

Seit der Reform 2015 (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) ist bei Hinterziehungsbeträgen ab 25.000 € zusätzlich ein Zuschlag zu zahlen, der nach dem Gesamtbetrag gestaffelt ist: Bei 25.000–99.999 € beträgt er10 %, bei 100.000–999.999 € 15 % und ab 1.000.000 € 20 % der hinterzogenen Steuer. Der Zuschlag ist kein Bußgeld, sondern eine Bedingung für die Straffreiheit — ohne Zahlung entfällt diese.

Hinterziehungszinsen nach § 235 AO

Neben der hinterzogenen Steuer und dem Zuschlag sind Hinterziehungszinsen nach § 235 AO zu zahlen. Der Zinssatz beträgt seit dem BVerfG-Urteil 2021 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Die Zinsen beginnen mit dem Eintritt des Hinterziehungserfolgs und enden mit der Zahlung. Bei mehnjährigen Hinterziehungen können sie erheblich auflaufen.

Vollständigkeitsprinzip — größte Fehlerquelle

Die häufigste Ursache für unwirksame Selbstanzeigen ist die Unvollständigkeit: § 371 Abs. 1 AO verlangt die Nacherklärung aller unverjährten Steuerstraftaten — nicht nur einzelner Konten oder Jahre. Wer bewusst oder unbewusst nur einen Teil nacherklärt, erlangt keine Straffreiheit. Die Vollständigkeit bezieht sich auf alle Steuerarten und alle unverjährten Veranlagungszeiträume. Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre (§ 376 AO).

Ausschlussgründe und Beratungsempfehlung

§ 371 Abs. 2 AO schließt die strafbefreiende Wirkung aus, wenn z.B. bereits eine Betriebsprüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Amtsträger erschienen ist oder das Strafverfahren bereits eingeleitet wurde. Wegen der hohen formellen Anforderungen und erheblichen finanziellen Konsequenzen sollte eine Selbstanzeige stets durch einen spezialisierten Steueranwalt vorbereitet werden.

Häufige Fragen zur strafbefreienden Selbstanzeige § 371 AO

Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO?

§ 371 Abs. 1 AO ermöglicht es, durch vollständige Nacherklärung aller steuerlich erheblichen Tatsachen Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung ist: (1) Vollständigkeit der Angaben für alle unverjährten Steuerstraftaten, (2) Nachzahlung der hinterzogenen Steuer + Zinsen + ggf. Zuschlag innerhalb der gesetzten Frist, (3) kein Ausschlussgrund (z.B. Betriebsprüfung, Strafverfolgung läuft bereits).

Wie hoch sind die Zuschläge bei der Selbstanzeige?

§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO: Bei Hinterziehungsbeträgen ab 25.000 € ist ein Zuschlag zu zahlen. Die Staffelung: 10 % bei 25.000–99.999 €, 15 % bei 100.000–999.999 €, 20 % ab 1.000.000 €. Der Zuschlag bezieht sich auf den Gesamtbetrag aller hinterzogenen Steuern, nicht nur den aktuellen Teilbetrag.

Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?

§ 371 Abs. 2 AO nennt Ausschlussgründe: (1) Bei Bekanntgabe der Einleitung eines Straf-/Bußgeldverfahrens, (2) bei Erscheinen eines Amtsträgers zur Außenprüfung, (3) bei Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, (4) wenn ein besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO) vorliegt und bereits entdeckt wurde. In diesen Fällen entfällt die Straffreiheit.

Wie werden Hinterziehungszinsen nach § 235 AO berechnet?

§ 235 AO: Hinterziehungszinsen betragen 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) auf die hinterzogene Steuer — der gleiche Zinssatz wie § 238 Abs. 1a AO seit dem BVerfG-Urteil 2021. Der Zinslauf beginnt mit Eintritt des Hinterziehungserfolgs (i.d.R. ab dem regulären Fälligkeitsdatum) und endet mit der Zahlung oder Festsetzung.

Was ist der Unterschied zwischen Hinterziehungszinsen und Nachzahlungszinsen?

§ 235 AO (Hinterziehungszinsen) sind Sanktionszinsen für Steuerhinterziehung — sie werden festgesetzt sobald die Steuerhinterziehung bekannt wird und können nicht erlassen werden. § 233a AO (Nachzahlungszinsen) entstehen dagegen automatisch nach der Karenzzeit von 15 Monaten, wenn eine Steuernachzahlung festgesetzt wird — unabhängig von einer Steuerhinterziehung. Beide Zinssätze betragen 1,8 % p.a.

Muss ich einen Steueranwalt für eine Selbstanzeige einschalten?

Rechtlich ist dies nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen: Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige ist keine wirksame Selbstanzeige und schließt Straffreiheit aus. Unvollständige Angaben können sogar erschwerend gewertet werden. Ein auf Steuerstrafrecht spezialisierter Anwalt prüft, ob Ausschlussgründe vorliegen, welche Zeiträume nachzuerklären sind und formuliert die Selbstanzeige rechtssicher.

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