§ 6 AMPreisV — Notdienstzuschlag 2,50 € je Packung

Berechnen Sie den Notdienstzuschlag für Apotheken nach § 6 AMPreisV. Bei der Abgabe von Arzneimitteln im Nacht- oder Wochenendnotdienst fällt ein einheitlicher Zuschlag von 2,50 € je Packung an. Der Rechner ermittelt den Gesamtzuschlag für beliebig viele Packungen.

Arzneimittelpreis Notdienstzuschlag Rechner 2026

Notdienst-Zuschlag für Apotheken nach § 6 AMPreisV berechnen

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Letzte Aktualisierung: 23. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Arzneimittelpreis-Notdienstzuschlag: § 6 AMPreisV im Detail

Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Preisgestaltung für apothekenpflichtige Arzneimittel in Deutschland. Ein wesentlicher Bestandteil ist der Notdienstzuschlag nach § 6 AMPreisV, der bei der Abgabe von Arzneimitteln außerhalb der regulären Öffnungszeiten anfällt.

Was ist der Notdienstzuschlag?

Der Notdienstzuschlag ist ein gesetzlich festgelegter Preisaufschlag von 2,50 € pro abgegebener Packung. Er gilt bundesweit einheitlich und darf weder unterschritten noch überschritten werden. Damit soll die Bereitschaft der Apotheken gesichert werden, auch nachts und an Wochenenden für Patienten erreichbar zu sein.

Der Zuschlag gilt für jede Packung, die im Notdienst abgegeben wird — unabhängig davon, ob es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel (Rx) oder ein rezeptfreies Mittel (OTC) handelt. Auch Betäubungsmittel im Notdienst unterliegen grundsätzlich dem Zuschlag, soweit nicht spezielle Regelungen greifen.

Rechtliche Grundlage: § 6 AMPreisV

§ 6 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bestimmt: Für Arzneimittel, die im Notdienst abgegeben werden, ist ein Zuschlag von 2,50 Euro je Packung zu erheben. Die AMPreisV ist eine Rechtsverordnung auf Basis des Arzneimittelgesetzes (AMG) und bindend für alle öffentlichen Apotheken in Deutschland.

Wann gilt der Notdienst?

Notdienstzeiten sind nicht bundesweit einheitlich geregelt, orientieren sich aber in der Regel an folgendem Schema:

  • Werktags: ab 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr des folgenden Tages
  • Samstags: ab 14:00 Uhr oder 18:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr
  • An gesetzlichen Feiertagen: ganztägig

Die genaue Dienstzeiteinteilung erfolgt durch die Apothekerkammern der jeweiligen Bundesländer. Apotheken sind verpflichtet, an der Notdienstbereitschaft teilzunehmen.

Abrechnung mit Krankenkassen

Bei GKV-Versicherten wird der Notdienstzuschlag in der Regel über das Rechenzentrum mit der Krankenkasse abgerechnet. Er fließt in den Gesamtbetrag des Arzneimittels ein. Gesetzlich Versicherte mit Zuzahlungspflicht zahlen den üblichen Eigenanteil; der Zuschlag taucht nicht gesondert auf der Patientenquittung auf.

Privatversicherte und Selbstzahler erhalten den vollständigen Preis inkl. Notdienstzuschlag auf der Rechnung. Bei OTC-Arzneimitteln ohne Kassenleistung zahlt der Kunde den Zuschlag direkt.

Bedeutung für die Apothekenpraxis

Der Notdienstzuschlag ist eine der wenigen gesetzlich vorgegebenen Preiskomponenten, die Apotheken nicht verhandeln können. Da er je Packung anfällt, steigt der Gesamtzuschlag linear mit der Anzahl der abgegebenen Packungen. Bei mehreren Arzneimitteln auf einem Notdienstrezept summiert sich der Zuschlag entsprechend.

Häufige Fragen zum Notdienstzuschlag

Wie hoch ist der Notdienstzuschlag für Apotheken 2026?

Der Notdienstzuschlag beträgt 2,50 € je abgegebener Packung. Er gilt für alle Arzneimittelabgaben im Nacht- und Wochenendnotdienst gemäß § 6 AMPreisV. Der Zuschlag ist bundesweit einheitlich.

Wann fällt der Notdienstzuschlag an?

Der Zuschlag fällt an, wenn die Abgabe außerhalb der regulären Öffnungszeiten erfolgt — also im Nachtdienst (meist ab 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr) und am Wochenende sowie an gesetzlichen Feiertagen. Die genauen Zeiten richten sich nach der Bekanntmachung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Gilt der Zuschlag auch für verschreibungsfreie Arzneimittel?

Ja, der Notdienstzuschlag nach § 6 AMPreisV gilt für alle im Notdienst abgegebenen Arzneimittel, unabhängig davon, ob sie verschreibungspflichtig sind oder nicht. Er wird pro Packung berechnet, nicht pro Wirkstoff oder Rezept.

Wer trägt den Notdienstzuschlag — Patient oder Krankenkasse?

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird der Zuschlag über die Krankenkassen abgerechnet und erscheint als Teil des Arzneimittelpreises. Bei GKV-Versicherten mit Zuzahlungspflicht kann er in der Zuzahlung enthalten sein. Bei Privatpatienten und OTC-Mitteln zahlt der Patient den vollen Preis.

Ist der Notdienstzuschlag auf alle Packungen anwendbar?

Grundsätzlich ja — auf jede im Notdienst abgegebene Packung. Ausnahmen gelten für einige Sonderbereiche wie Betäubungsmittel mit gesonderten Regelungen. Die AMPreisV regelt die Preisgestaltung für apothekenpflichtige Arzneimittel in Deutschland abschließend.

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