Berechnen Sie Steuerzinsen nach § 238 Abgabenordnung (AO): Stundungszinsen (§ 234), Hinterziehungszinsen (§ 235), Prozesszinsen (§ 236) und Aussetzungszinsen (§ 237). Seit der Gesetzesänderung 2022 gilt für alle Zinsarten ein einheitlicher Satz von 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.).
AO Zinsen Rechner (§ 238 AO)
Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen — 0,15 %/Monat (1,8 % p.a.)
Rechtsgrundlage
- § 238 Abgabenordnung (AO) ↗
Höhe und Berechnung der Zinsen — einheitlicher Satz
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 234 Abgabenordnung (AO) ↗
Stundungszinsen
Gültig ab: 1. 1. 2022
Steuerzinsen nach AO § 238 — Überblick 2026
Das deutsche Steuerrecht kennt verschiedene Arten von Steuerzinsen, die alle in der Abgabenordnung (AO) geregelt sind. Seit der Gesetzesänderung vom 12. Juli 2022 gilt für alle Zinsarten ein einheitlicher Satz von 0,15 % pro Monat (1,8 % p.a.) gemäß § 238 AO.
Die verschiedenen AO-Zinsarten im Überblick
Stundungszinsen (§ 234 AO) entstehen, wenn ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt beantragt, eine fällige Steuer zu stunden. Das Finanzamt kann diesem Antrag stattgeben, berechnet jedoch für den Stundungszeitraum Zinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat.
Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) werden festgesetzt, wenn eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) aufgedeckt wird. Sie laufen ab dem Zeitpunkt der Steuerverkürzung bis zur Zahlung und betragen ebenfalls 0,15 % pro Monat. Diese Zinsen sind zusätzlich zu strafrechtlichen Konsequenzen zu zahlen.
Prozesszinsen (§ 236 AO) entstehen, wenn ein Steuerpflichtiger einen Steuerstreit vor Gericht gewinnt und das Finanzamt Steuern erstatten muss. In diesem Fall laufen Zinsen für den Zeitraum der Rechtshängigkeit.
Aussetzungszinsen (§ 237 AO) fallen an, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids auf Antrag ausgesetzt wird und der Steuerpflichtige im Einspruchs- oder Klageverfahren letztendlich unterliegt.
Berechnung nach § 238 AO
Die Berechnung folgt einer klaren Formel: Grundlage ist der auf volle 50 € abgerundete Steuerbetrag. Davon werden pro vollem Monat 0,15 % berechnet. Angefangene Monate zählen als volle Monate. Bei 10.000 € Steuerbetrag und 12 Monaten ergibt sich: 10.000 € × 0,15 % × 12 = 180 € Zinsen.
Reform 2022: Niedrigerer Zinssatz durch BVerfG-Urteil
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 8. Juli 2021 den alten Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) für die Jahre ab 2014 als verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber reagierte mit dem JStG 2022 und legte den neuen Satz von 0,15 % fest — rückwirkend für alle Zinszeiträume ab 2019.
Häufige Fragen zu Steuerzinsen (AO § 238)
Welcher Zinssatz gilt für Steuerzinsen nach AO?
Seit der Gesetzesänderung 2022 (rückwirkend ab 2019) gilt ein einheitlicher Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) für alle AO-Zinsarten: Nachzahlungs-, Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen (§ 238 AO).
Was ist der Unterschied zwischen Stundungs- und Nachzahlungszinsen?
Stundungszinsen (§ 234 AO) fallen an, wenn das Finanzamt die Zahlung einer fälligen Steuer auf Antrag stundet. Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) entstehen automatisch nach der 15-monatigen Karenzzeit auf Steuernachforderungen und Erstattungen — ohne Antrag.
Wie werden AO-Zinsen berechnet?
Grundlage ist der auf volle 50 € abgerundete Steuerbetrag (§ 238 Abs. 2 AO). Der Zinssatz beträgt 0,15 % pro angefangenem Monat. Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, angefangene Monate zählen als voller Monat.
Sind Hinterziehungszinsen strafbar?
Die Hinterziehungszinsen selbst sind kein Straftatbestand — sie sind eine rein zivilrechtliche Folge der Steuerhinterziehung (§ 235 AO). Die Steuerhinterziehung selbst ist nach § 370 AO strafbar. Hinterziehungszinsen laufen vom Zeitpunkt der Verkürzung bis zur Festsetzung.
Gibt es eine Freigrenze für AO-Zinsen?
Bei Nachzahlungszinsen nach § 233a AO werden Zinsen unter 10 € nicht festgesetzt. Bei anderen Zinsarten (Stundungs-, Hinterziehungszinsen) gibt es keine ausdrückliche Freigrenze, allerdings rundet das Finanzamt auf volle 50 € des Grundbetrags ab.