Berechnen Sie den Beihilfebetrag nach § 46 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)für Bundesbeamte, Versorgungsempfänger, Ehegatten und Kinder. Die Bemessungssätze betragen 50 % (Beamte), 70 % (Versorgungsempfänger/Ehegatten) und 80 % (Kinder). Der Rechner ermittelt Ihren Auszahlungsbetrag nach Abzug des Eigenanteils.
Beihilfebemessung Bundesbeamte 2026
Beihilfebetrag und Auszahlung nach § 46 BBhV berechnen
Rechtsgrundlage
- § 46 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ↗
Bemessungssätze: Beamter 50 %, Versorgungsempfänger/Ehegatte 70 %, Kind 80 %
Gültig ab: 13. 2. 2012
- § 6 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ↗
Beihilfefähige Aufwendungen — Grundvoraussetzungen der Beihilfefähigkeit
Gültig ab: 13. 2. 2012
Beihilfebemessung nach § 46 BBhV 2026 — Bundesbeamte und Versorgungsempfänger
Die Beihilfe ist ein zentrales Element der Beamtenversorgung in Deutschland. Nach dem Fürsorgeprinzip des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) übernimmt der Dienstherr bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt einen erheblichen Teil der anfallenden Kosten. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt die Einzelheiten für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst.
Bemessungssätze nach § 46 BBhV
Das Herzstück der Beihilfe ist der Bemessungssatz nach § 46 BBhV: der Prozentsatz, zu dem der Dienstherr die beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Aktive Beamte erhalten 50 %, Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte) 70 %, deren berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner ebenfalls 70 %, und Kinder 80 %. Die verbleibenden Kosten werden über eine private Krankenvollversicherung abgedeckt.
Beihilfefähige Aufwendungen nach § 6 BBhV
Nicht alle Gesundheitskosten sind beihilfefähig. § 6 BBhV definiert die Grundvoraussetzungen: Die Aufwendungen müssen medizinisch notwendig, wissenschaftlich anerkannt und wirtschaftlich angemessen sein. Typisch beihilfefähig sind ärztliche und zahnärztliche Leistungen nach GOÄ/GOZ, Krankenhauskosten (allgemeine Pflegeklasse), Arzneimittel auf ärztliche Verordnung, sowie Heilmittel wie Physiotherapie oder Ergotherapie. Nicht beihilfefähig sind dagegen individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ohne Indikation, reine Wellnessangebote oder Behandlungen durch nicht zugelassene Heilpraktiker.
Eigenbehalte nach § 49 BBhV
§ 49 BBhV sieht Eigenbehalte vor, die vom berechneten Beihilfebetrag abgezogen werden. Dies sind pauschale Selbstbehalte pro Arztrechnung und pro Arzneimittelpackung. Die Eigenbehalte entfallen für Kinder und können für chronisch Kranke reduziert sein. Eine jährliche Belastungsobergrenze schützt vor übermäßigen Zuzahlungen.
Unterschied Bundes- und Landesbeihilfe
Die BBhV gilt nur für Bundesbeamte. Die 16 Bundesländer haben eigene Landesbeihilfeverordnungen mit teilweise abweichenden Bemessungssätzen und Regelungen. In einigen Ländern beträgt der Satz für aktive Beamte mit zwei oder mehr Kindern 70 % statt 50 %, um Familien mit Kindern stärker zu unterstützen. Für Landesbeamte ist daher stets die jeweilige Landesbeihilfeverordnung maßgeblich.
Beihilfe und private Krankenversicherung
Da die Beihilfe nur einen Teil der Kosten abdeckt, schließen Beamte ergänzend eine private Krankenversicherung (PKV) ab, die auf den Beihilfesatz abgestimmt ist (sogenannte Beihilfeergänzungsversicherung). Ein Beamter mit 50 % Beihilfesatz benötigt eine PKV, die 50 % der Kosten übernimmt. Dadurch entsteht in der Regel ein Vollschutz zu günstigeren Konditionen als eine 100 %-PKV.
Antragstellung und Fristen
Beihilfeanträge sind schriftlich beim zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle einzureichen. Die Ausschlussfrist beträgt nach § 54 BBhV zwei Jahre ab dem Tag der ersten Rechnung. Nicht fristgerecht beantragte Aufwendungen verfallen. Es empfiehlt sich daher, Rechnungen zeitnah zu sammeln und regelmäßig — mindestens einmal jährlich — einen Beihilfeantrag zu stellen.
Häufige Fragen zur Beihilfebemessung nach § 46 BBhV
Was ist die Beihilfe nach der BBhV?
Die Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist eine staatliche Fürsorge für Bundesbeamte, Richter und Versorgungsempfänger bei Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen. Der Dienstherr übernimmt einen bestimmten Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen, den sogenannten Bemessungssatz. Den Rest tragen die Beihilfeberechtigten über ihre private Krankenversicherung.
Wie hoch sind die Bemessungssätze nach § 46 BBhV?
Die Bemessungssätze nach § 46 BBhV 2026 betragen: 50 % für aktive Beamte, 70 % für Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte), 70 % für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner, und 80 % für berücksichtigungsfähige Kinder. Bestimmte Bundesländer haben abweichende Landesbeihilfeverordnungen.
Was sind beihilfefähige Aufwendungen?
Beihilfefähige Aufwendungen sind Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, die nach § 6 BBhV als beihilfefähig anerkannt werden. Dazu zählen Arzt- und Zahnarztkosten, Krankenhausbehandlungen, Arzneimittel, Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie) und Hilfsmittel. Nicht beihilfefähig sind z. B. reine Schönheitsoperationen oder IGeL-Leistungen ohne medizinische Indikation.
Was bedeutet der Eigenanteil bei der Beihilfe?
Nach § 49 BBhV können Eigenbehalte (Selbstbehalte) vom Beihilfebetrag abgezogen werden. Dies sind pauschale Abzüge pro Arztrechnung oder pro Arzneimittel. Für chronisch Kranke und Kinder gelten reduzierte oder keine Eigenbehalte. Im Rechner können Sie den bereits geleisteten Eigenanteil eingeben, um den tatsächlichen Auszahlungsbetrag zu ermitteln.
Gilt die BBhV für alle Beamten?
Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gilt nur für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und deren Versorgungsempfänger. Landesbeamte unterliegen den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen, die abweichende Sätze und Vorschriften enthalten können. Kommunalbeamte fallen unter die Verordnungen der Länder bzw. kommunale Satzungen.
Können sich Beamte von der privaten Krankenversicherung befreien lassen?
Nein, Beamte können sich grundsätzlich nicht von der Pflicht zur ergänzenden Absicherung befreien. Da die Beihilfe nur einen Teil der Kosten abdeckt (50–80 %), müssen Beamte den Restbetrag über eine private Krankenvollversicherung absichern. Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist für Bundesbeamte möglich, aber die Beihilfe wird dann auf die GKV angerechnet.