§ 8 BerHG — Vergütung des Rechtsanwalts bei Beratungshilfe

Berechnen Sie die Anwaltsgebühr bei Beratungshilfe 2026: 35 € netto je Angelegenheit nach RVG VV Nr. 2501, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Der Mandant zahlt nur den gesetzlichen Eigenanteil von 15 € (§ 8 Abs. 2 BerHG).

Beratungshilfe Anwaltsgebühr 2026

Vergütung nach § 8 BerHG / RVG VV Nr. 2501 — Eigenanteil 15 €

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beratungshilfe 2026 — Anwaltsgebühren und Eigenanteil nach BerHG

Beratungshilfe (BerHG) ist ein staatliches Instrument, das einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu anwaltlicher Beratung ermöglicht. Die Kosten trägt grundsätzlich die Staatskasse — der Mandant zahlt lediglich einen Eigenanteil von 15 €direkt an den Anwalt (§ 8 Abs. 2 BerHG).

Vergütung des Rechtsanwalts nach RVG

Der Rechtsanwalt erhält für jede Angelegenheit eine Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die einschlägige Position im Vergütungsverzeichnis ist Nr. 2501 RVG VV: 35 € netto je Angelegenheit. Zuzüglich der Umsatzsteuer von 19 % ergibt sich ein Bruttobetrag von 41,65 €. Diese Gebühr wird von der Staatskasse übernommen.

Zusätzlich zur Beratungsgebühr kann bei Ausstellung eines Beratungshilfescheins durch das Amtsgericht eine Gerichtsgebühr von 10 € anfallen. Diese ist von der Staatskasse zu tragen und belastet den Mandanten nicht.

Eigenanteil nach § 8 Abs. 2 BerHG

Der gesetzlich festgelegte Eigenanteil beträgt 15 € je Beratungshilfeschein. Dieser Betrag zahlt der Mandant direkt an den Anwalt. Er ist unabhängig von der Anzahl der Beratungsstunden und vom Rechtsgebiet — er gilt pauschal für jede Angelegenheit. Der Anwalt darf keinen höheren Betrag verlangen; eine Unterschreitung ist ausgeschlossen.

Antragsverfahren beim Amtsgericht

Die Beratungshilfe wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommensgrenzen orientieren sich an der Prozesskostenhilfe) wird ein Beratungshilfeschein ausgestellt. Mit diesem Schein kann ein Anwalt aufgesucht werden. In dringenden Fällen kann die Beratungshilfe auch direkt beim Anwalt nachgewiesen und nachträglich genehmigt werden.

Abgrenzung zur Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe gilt ausschließlich für außergerichtliche Beratung. Sobald ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, greift stattdessen die Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114 ff. ZPO. Beide Instrumente sichern den Zugang zum Recht — Beratungshilfe für die Vorberatung, PKH für das Klageverfahren.

Häufige Fragen zur Beratungshilfe

Was ist Beratungshilfe?

Beratungshilfe ermöglicht einkommensschwachen Personen den Zugang zu anwaltlicher Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Der Staat übernimmt die Anwaltskosten; der Mandant zahlt lediglich einen gesetzlich festgelegten Eigenanteil von 15 € direkt an den Anwalt (§ 8 Abs. 2 BerHG).

Wie hoch ist die Anwaltsgebühr bei Beratungshilfe?

Der Rechtsanwalt erhält nach RVG Vergütungsverzeichnis Nr. 2501 eine Gebühr von 35 € (netto) je Angelegenheit. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag von 41,65 € je Angelegenheit. Diese Gebühr zahlt die Staatskasse — der Mandant trägt nur den Eigenanteil von 15 €.

Wer hat Anspruch auf Beratungshilfe?

Personen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Beratungskosten nicht selbst aufbringen können und für die keine andere Hilfsmöglichkeit (z.B. Rechtsschutzversicherung) besteht. Der Antrag wird beim Amtsgericht gestellt; nach Ausstellung eines Berechtigungsscheins kann ein Anwalt aufgesucht werden.

Für welche Rechtsgebiete gilt Beratungshilfe?

Beratungshilfe gilt für alle außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten: Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht. Ausgenommen sind Strafsachen (dort gilt Prozesskostenhilfe) und Angelegenheiten, in denen Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.

Wie viele Angelegenheiten können gleichzeitig geltend gemacht werden?

Pro Beratungshilfeschein wird grundsätzlich eine Rechtsangelegenheit bewilligt. Bei mehreren unabhängigen Rechtsangelegenheiten (z.B. Mietrecht und Sozialrecht) kann für jede ein gesonderter Schein beantragt werden. Je Angelegenheit fällt eine Gebühr von 35 € netto an — der Eigenanteil von 15 € gilt je Schein.

Verwandte Rechner