§ 1 AuslGrdBesStBefrV

Rechner für die Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz ausländischer Staaten, der für diplomatisches Personal genutzt wird. Nach der Verordnung über die Steuerbefreiung von Grundbesitz ausländischer Staaten (AuslGrdBesStBefrV) sind Botschaften, Konsulate und Dienstwohnungen des diplomatischen Personals von der deutschen Grundsteuer befreit — unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (Reziprozität).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grundsteuerbefreiung für diplomatischen Grundbesitz — Grundlagen 2026

Die Grundsteuerbefreiung für diplomatischen Grundbesitz ist ein Spezialgebiet des deutschen Steuerrechts an der Schnittstelle von nationalem Steuerrecht und internationalem Diplomatenrecht. Grundlage ist die Verordnung über die Steuerbefreiung von Grundbesitz ausländischer Staaten (AuslGrdBesStBefrV), die Deutschland zur Umsetzung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) von 1961 erlassen hat.

Befreiungsvoraussetzungen nach AuslGrdBesStBefrV

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Grundbesitz einem ausländischen Staat gehört und für dienstliche Zwecke diplomatischer oder konsularischer Missionen genutzt wird. Erfasst sind insbesondere Botschaftsgebäude, Konsulate, Kanzleien sowie Dienstwohnungen des diplomatischen Personals. DasReziprozitätsprinzip verlangt, dass der betreffende Staat deutschen Vertretungen auf seinem Territorium eine gleichwertige Befreiung gewährt.

Berechnung des steuerbefreiten Anteils

Bei gemischter Nutzung — etwa wenn Teile des Botschaftsgebäudes kommerziell vermietet werden — wird nur der anteilig diplomatisch genutzte Wertanteilbefreit. Der Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der diplomatisch genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Das zuständige Finanzamt fordert dazu regelmäßig Nutzungsnachweise von der ausländischen Mission an.

Verhältnis zur Grundsteuerreform 2025

Mit der Grundsteuerreform, die ab 2025 in allen Bundesländern gilt, haben sich die Bewertungsgrundlagen und Messzahlen verändert. Die Steuerbefreiung nach AuslGrdBesStBefrV bleibt dem Grunde nach erhalten; lediglich die Berechnungsbasis ändert sich je nach Bundesland. Im Rechner wird die klassische Messzahl von 0,35 % verwendet, die als Näherungswert dient. Die tatsächliche Steuerersparnishängt zusätzlich vom kommunalen Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.

Verfahren und Antragstellung

Die Steuerbefreiung wird auf Antrag der ausländischen Mission beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht. Das Auswärtige Amt bescheinigt die Eigenschaft als anerkannte diplomatische Mission sowie das Vorliegen der Reziprozität. Ohne diese Bescheinigung kann das Finanzamt die Befreiung nicht gewähren. Änderungen in der Nutzung des Grundbesitzes sind unverzüglich anzuzeigen.

Häufige Fragen zur Grundsteuerbefreiung diplomatischen Grundbesitzes

Welcher Grundbesitz ausländischer Staaten ist von der Grundsteuer befreit?

Nach der AuslGrdBesStBefrV ist Grundbesitz ausländischer Staaten von der deutschen Grundsteuer befreit, soweit er für offizielle Zwecke des diplomatischen Personals genutzt wird — insbesondere Botschaftsgebäude, Konsulate und Dienstwohnungen des diplomatischen Personals. Voraussetzung ist Gegenseitigkeit (Reziprozitätsprinzip).

Wie wird der steuerbefreite Anteil ermittelt?

Der steuerbefreite Anteil ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der Fläche oder des Wertes, der ausschließlich für diplomatische Zwecke genutzt wird. Bei gemischter Nutzung (z.B. teilweise kommerzielle Vermietung) wird nur der diplomatisch genutzte Anteil befreit. Das zuständige Finanzamt setzt den Anteil nach Angaben der ausländischen Mission fest.

Was ist das Reziprozitätsprinzip bei der Steuerbefreiung?

Deutschland gewährt die Grundsteuerbefreiung nur dann, wenn der betreffende ausländische Staat deutschen diplomatischen Missionen auf seinem Hoheitsgebiet eine gleichwertige Steuerbefreiung einräumt. Das Auswärtige Amt führt eine Liste der anerkannten Staaten. Bei fehlender Gegenseitigkeit entfällt die Befreiung.

Wie hoch ist die Grundsteuermesszahl, die für die Steuerersparnis verwendet wird?

Die im Rechner verwendete Grundsteuermesszahl von 0,35 % (3,5 ‰) entspricht dem historischen Messzahlsatz für Grundvermögen nach dem GrStG (alte Bundesländer). Seit der Grundsteuerreform 2025 gelten abweichende Messzahlen je nach Bundesland und Grundstücksart. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt zudem vom kommunalen Hebesatz ab.

Gilt die Steuerbefreiung auch für privat genutzten Grundbesitz von Botschaftsangehörigen?

Nein. Die Steuerbefreiung nach AuslGrdBesStBefrV gilt grundsätzlich nur für dienstlich genutzten Grundbesitz der ausländischen Vertretung (Botschaft, Konsulat) sowie für Dienstwohnungen des diplomatischen Personals, nicht aber für privat von Botschaftsmitarbeitern gemietete oder gekaufte Immobilien ohne dienstlichen Bezug.

Wie ist das Verhältnis zur Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen?

Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) von 1961 verpflichtet Deutschland zur Steuerbefreiung für Räumlichkeiten der Mission. Die AuslGrdBesStBefrV setzt diese völkerrechtliche Verpflichtung für die Grundsteuer um und konkretisiert die Berechnungsgrundlagen. Bei Widersprüchen geht das WÜD als internationales Recht vor.

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