§ 233a AO

Berechnen Sie die Nachzahlungszinsen nach einer Betriebsprüfung: 1,8% p.a. gemäß § 233a AO — nach 15-monatiger Karenzzeit ab dem Veranlagungsjahr. Der Rechner liefert eine Näherung des Zinsbetrags und der Gesamtforderung.

Betriebsprüfung Steuernachzahlungs-Zinsen Rechner

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Letzte Aktualisierung: 22. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung 2026 – § 233a AO

Nach einer Betriebsprüfung ergeht häufig ein Änderungsbescheid, der zu einer Steuernachzahlung führt. Auf diese Nachzahlung erhebt das Finanzamt Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO). Der Zinssatz beträgt seit dem 22. Juli 2022 (rückwirkend ab 01.01.2019) 1,8% pro Jahr — nachdem das Bundesverfassungsgericht den zuvor geltenden Satz von 6% p.a. als verfassungswidrig eingestuft hatte.

Die 15-monatige Karenzzeit

Zinsen entstehen nicht sofort nach Ablauf des Veranlagungsjahres, sondern erst nach einer gesetzlichen Karenzzeit von 15 Monaten. Bei einem Veranlagungsjahr 2021 beginnt die Verzinsung also frühestens am 1. April 2023 (15 Monate nach dem 31.12.2021). Dies gibt Finanzbehörden und Steuerpflichtigen Zeit zur Veranlagung, ohne dass sofort Zinsen auflaufen.

Berechnung der Zinsmonate und des Zinsbetrags

Die Zinsmonate werden ab dem Monat nach Ablauf der Karenzzeit bis zum Monat der Bekanntgabe des Änderungsbescheids gezählt. Da bei einer Betriebsprüfung der genaue Bescheidtag variiert, liefert dieser Rechner eine Näherung auf Basis des Jahres des Bescheids. Die Formel: Nachzahlungsbetrag × 1,8% × (Zinsmonate ÷ 12). Das Ergebnis wird auf den nächsten vollen Euro-Cent gerundet.

Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14) festgestellt, dass der Zinssatz von 0,5% pro Monat (6% p.a.) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat daraufhin rückwirkend ab 01.01.2019 den Zinssatz auf 1,8% p.a. (0,15% pro Monat) abgesenkt. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 bleibt es beim alten Satz.

Praxishinweis: Einspruch bei zu hohen Zinsen

Hat das Finanzamt für Zeiträume ab 01.01.2019 noch Zinsen zum alten Satz von 0,5% pro Monat festgesetzt, sollte unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Ebenso besteht ein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung bereits bestandskräftiger Zinsbescheide nach § 233a AO. Betriebsprüfungen für weit zurückliegende Steuerjahre können erhebliche Zinsbeträge auslösen — eine frühzeitige Prüfung durch einen Steuerberater lohnt sich.

Erstattungszinsen — wenn das Finanzamt zurückzahlt

Der gleiche Mechanismus gilt spiegelbildlich: Ergibt eine Betriebsprüfung oder eine nachträgliche Veranlagung eine Steuererstattung, erhält der Steuerpflichtige Erstattungszinsen vom Finanzamt — ebenfalls nach § 233a AO, ebenfalls 1,8% p.a. ab dem 15. Monat. Diese Erstattungszinsen sind allerdings als sonstige Einkünfte (§ 20 EStG) steuerpflichtig.

Häufige Fragen zu Betriebsprüfungs-Zinsen 2026

Wie hoch ist der Zinssatz bei einer Betriebsprüfung?

Der Zinssatz für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO beträgt seit dem 22. Juli 2022 (rückwirkend ab 01.01.2019) 1,8% pro Jahr (0,15% pro Monat). Zuvor galt ein Zinssatz von 6% p.a. (0,5% pro Monat), der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde.

Wann beginnt die Verzinsung nach einer Betriebsprüfung?

Die Verzinsung beginnt nach einer 15-monatigen Karenzzeit. Diese Karenzzeit läuft 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres — also bei einem Steuerjahr 2021 erst ab dem 1. April 2023. Zinsen fallen daher immer erst nach Ablauf dieser Karenzzeit an.

Wie berechnet sich die Gesamtforderung nach der Betriebsprüfung?

Die Gesamtforderung setzt sich zusammen aus der eigentlichen Steuernachzahlung plus den Nachzahlungszinsen. Die Zinsen werden berechnet als: Nachzahlungsbetrag × 1,8% × (Anzahl der Zinsmonate ÷ 12). Die genaue Laufzeit ergibt sich aus dem Datum des Änderungsbescheids.

Gelten die Zinsen auch rückwirkend für ältere Betriebsprüfungen?

Ja — der neue Zinssatz von 1,8% p.a. gilt rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Für ältere Zeiträume (vor 2019) bleibt es beim früheren Zinssatz von 6% p.a. Hat das Finanzamt für Zeiträume ab 2019 noch Zinsen zum alten Satz erhoben, sollte Einspruch eingelegt werden.

Kann ich gegen Nachzahlungszinsen Einspruch einlegen?

Ja. Gegen den Zinsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Ist der Zinsbescheid bereits bestandskräftig, aber der Zinssatz war zu hoch (z. B. mehr als 1,8% p.a. für Zeiträume ab 2019), besteht ein Anspruch auf Änderung nach § 233a AO und ggf. Rückerstattung.

Gibt es einen Unterschied zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen?

Nein — nach § 233a AO gilt für beide Fälle der gleiche Zinssatz von 1,8% p.a. Ergibt die Betriebsprüfung oder Steuererklärung eine Erstattung, erhält der Steuerpflichtige ebenfalls Zinsen vom Finanzamt — ebenfalls ab dem 15. Monat nach dem Veranlagungsjahr.

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