§ 32a EStG — Einkommensteuertarif 2026

Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer 2026 nach dem Grundtarif oder Splittingtarif (§ 32a EStG). Mit Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und optionalem Kinderfreibetrag. Grundfreibetrag 2026: 12.348 €.

Einkommensteuer Rechner 2026 (§ 32a EStG)

Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer berechnen

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Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einkommensteuer 2026: Tarif, Freibeträge und Sonderfälle

Die Einkommensteuer ist die bedeutendste Steuer für natürliche Personen in Deutschland. Sie wird nach dem Tarif des § 32a EStG berechnet und erfasst alle Einkunftsarten: Löhne und Gehälter, Gewinne aus Gewerbebetrieb, Kapitalerträge (soweit nicht durch Abgeltungsteuer abgegolten), Mieteinkünfte und weitere.

Der Einkommensteuertarif 2026

Der Tarif 2026 beginnt bei einem Grundfreibetrag von 12.348 € (Einzelveranlagung). Darüber steigt der Steuersatz progressiv an: In der Progressionszone I (12.349 € bis 17.005 €) beginnt er bei 14 % und steigt auf 24 %. In Zone II (bis 66.760 €) steigt er auf 42 %. Ab 66.761 € gilt der Spitzensteuersatz von 42 %, ab 277.826 € der Reichensteuersatz von 45 %.

Splittingtarif für Ehepaare

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif wählen. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die Steuer auf die Hälfte berechnet und dann verdoppelt. Bei ungleichen Einkommen führt dies zu erheblichen Steuerersparnissen durch den Progressionsabbau.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Auf die Einkommensteuer können noch Solidaritätszuschlag (5,5 %, Freigrenze 18.130 € ESt) und Kirchensteuer (8 % in Bayern/BW, 9 % in anderen Bundesländern) anfallen. Seit der Reform 2021 zahlen ca. 90 % der Steuerpflichtigen keinen Soli mehr.

Kinderfreibetrag 2026

Für jedes Kind steht ein Kinderfreibetrag von 9.756 € (4.878 € je Elternteil) zur Verfügung. Das Finanzamt prüft automatisch (Günstigerprüfung), ob Kinderfreibetrag oder Kindergeld (250 €/Monat ab 2025) günstiger ist.

Häufige Fragen zur Einkommensteuer 2026

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt 2026 voraussichtlich 12.348 € für Einzelveranlagung. Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an. Beim Splittingverfahren verdoppelt sich der effektive Grundfreibetrag auf 24.696 €.

Was ist der Unterschied zwischen Grundtarif und Splittingtarif?

Der Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG) gilt für Singles und getrennt veranlagte Ehepaare. Der Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) gilt für gemeinsam veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: Das zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer berechnet und verdoppelt — was bei unterschiedlichen Einkommen erhebliche Steuervorteile bringt.

Wer muss noch Solidaritätszuschlag zahlen?

Seit 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der Steuerzahler abgeschafft. Nur wer mehr als 18.130 € Einkommensteuer zahlt (2026), schuldet noch den vollen SolZ von 5,5 %. In der Übergangszone zwischen der Freigrenze und dem vollen Satz gilt eine Milderungszone.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?

Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 9.756 € pro Kind (4.878 € je Elternteil). Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist (Günstigerprüfung). Bei der Einkommensteuer-Veranlagung wird das Kindergeld angerechnet.

Was ist der Grenzsteuersatz?

Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz, der auf den nächsten verdienten Euro anfällt — also wie viel Prozent vom letzten Euro Einkommen ans Finanzamt gehen. Er unterscheidet sich vom Durchschnittssteuersatz, der die Gesamtsteuerlast im Verhältnis zum gesamten Einkommen zeigt. Der Grenzsteuersatz ist wichtig für Entscheidungen über Zusatzeinkünfte.

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