Berechnen Sie die Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Wenn Sie im Jahr Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, sind diese zwar steuerfrei — erhöhen aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.
Progressionsvorbehalt Rechner (EStG § 32b)
Erhöhter Steuersatz durch Lohnersatzleistungen berechnen
Rechtsgrundlage
- § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen erhöhen den Steuersatz auf verbleibendes Einkommen
Gültig ab: 1. 1. 1977
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einkommensteuertarif 2026
Gültig ab: 1. 1. 2026
Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG 2026 — Alles Wichtige
Der Progressionsvorbehalt ist ein Mechanismus des deutschen Einkommensteuerrechts, der in § 32b EStG geregelt ist. Er stellt sicher, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen — auch wenn sie selbst nicht besteuert werden — den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen. Dies verhindert, dass Steuerpflichtige mit Lohnersatzleistungen einen günstigeren Steuersatz haben als ohne.
Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
Nach § 32b Abs. 1 EStG unterliegen dem Progressionsvorbehalt insbesondere: Arbeitslosengeld I (ALG I), Elterngeld (über dem Mindestbetrag), Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld sowie Insolvenzgeld. Auch ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland freigestellt sind, können dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
So funktioniert die Berechnung
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird der Steuersatz ermittelt, der sich ergäbe, wenn das zu versteuernde Einkommen (zvE) und die Lohnersatzleistung zusammen besteuert würden. Dieser erhöhte Durchschnittssteuersatzwird dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne die Lohnersatzleistung) angewendet. Die Differenz zur normalen Steuer ist die Mehrbelastung.
Erklärungspflicht beachten
Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € im Jahr bezogen hat, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das Finanzamt kann die Erklärungspflicht auch rückwirkend für mehrere Jahre einfordern. Viele Arbeitnehmer sind sich dieser Pflicht nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld oder Elterngeld nicht bewusst.
Elterngeld und Progressionsvorbehalt
Beim Basiselterngeld gilt: Nur der Teil, der den Mindestbetrag von 300 € monatlich übersteigt, unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das ElterngeldPlus wird nur zur Hälfte angerechnet. In der Praxis können Eltern, die Elterngeld auf Basis eines hohen Einkommens erhalten, durch den Progressionsvorbehalt mehrere hundert oder sogar tausend Euro mehr Steuern zahlen.
Kurzarbeit und Progressionsvorbehalt
Während der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer erstmals Kurzarbeitergeld bezogen — und wurden im Folgejahr von unerwarteten Steuernachzahlungen überrascht. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber der Progressionsvorbehalt kann je nach Einkommenshöhe zu einer Nachzahlung von mehreren hundert Euro führen.
Häufige Fragen zum Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen (ALG I, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) zwar selbst steuerfrei sind, aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen. Das kann zu einer spürbaren Mehrsteuer führen.
Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
Unter den Progressionsvorbehalt fallen u. a.: Arbeitslosengeld I (ALG I), Elterngeld (nicht der Mindestbetrag von 300 €/Monat), Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld sowie bestimmte ausländische Einkünfte nach Doppelbesteuerungsabkommen.
Muss ich den Progressionsvorbehalt in der Steuererklärung angeben?
Ja. Wer Lohnersatzleistungen über 410 € im Jahr bezogen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Leistungen werden in der Anlage N oder dem entsprechenden Formular eingetragen.
Gilt der Progressionsvorbehalt auch beim Elterngeld?
Ja, aber mit Ausnahme: Der Mindestbetrag von 300 € pro Monat (Basiselterngeld) unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Nur der darüber hinausgehende Teil des Elterngeldes wird beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Wie hoch ist die Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt?
Die Mehrsteuer hängt von der Höhe des Einkommens und der Lohnersatzleistung ab. Bei einem zvE von 30.000 € und 8.000 € ALG I kann die Mehrsteuer mehrere hundert Euro betragen. Unser Rechner ermittelt den genauen Betrag nach dem EStG-Tarif 2026.
Gibt es eine Freigrenze für den Progressionsvorbehalt?
Eine direkte Freigrenze für den Progressionsvorbehalt gibt es nicht. Allerdings sind Lohnersatzleistungen unter 410 € im Jahr steuerlich unerheblich und führen zu keiner Erklärungspflicht. Der Progressionsvorbehalt wirkt sich nur aus, wenn durch die Lohnersatzleistung der Steuersatz tatsächlich steigt.