Berechnen Sie die steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern nach dem Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwhStG) — für direkte Anlagen nach § 1 und Beteiligungen an Entwicklungsgesellschaften nach § 2 EntwhStG.
Rechtsgrundlage
- § 1 Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwhStG) ↗
Steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
Gültig ab: 21. 8. 1979
- § 2 Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwhStG) ↗
Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an Entwicklungsgesellschaften
Gültig ab: 21. 8. 1979
Steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern 2026 — EntwhStG
Das Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwhStG) schafft steuerliche Anreize für privatwirtschaftliche Investitionen in Entwicklungsländer. Durch die Bildung einersteuerfreien Rücklage können Unternehmen und Investoren einen Teil des investierten Kapitals vorübergehend von der Besteuerung freistellen, was den finanziellen Anreiz für Engagements in Entwicklungsländern erhöht.
Direkte Kapitalanlagen nach § 1 EntwhStG
§ 1 EntwhStG begünstigt direkte Kapitalanlagen in Entwicklungsländern — etwa den Aufbau einer Betriebsstätte, die Gründung einer Tochtergesellschaft oder den Erwerb von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft in einem Entwicklungsland. Die begünstigte Investitionssumme wird mit dem Rücklagensatz multipliziert, um die maximal mögliche steuerfreie Rücklage zu ermitteln.
Beteiligungen an Entwicklungsgesellschaften nach § 2
§ 2 EntwhStG bietet eine indirekte Investitionsmöglichkeit: Statt selbst in Entwicklungsländern tätig zu werden, kann ein Investor Anteile an einer inländischen Entwicklungsgesellschaft erwerben, die ihrerseits in Entwicklungsländern investiert. Die steuerfreie Rücklage wird dann anteilig entsprechend dem Beteiligungsanteil an der Gesellschaft berechnet. Dieser Weg ermöglicht auch kleineren Unternehmen den Zugang zu steuerlich begünstigten Entwicklungsinvestitionen.
Berechnung der maßgeblichen Investition
Bei Beteiligungen an Entwicklungsgesellschaften (§ 2) wird zunächst die maßgebliche Investition berechnet: Gesamtkapitalanlage multipliziert mit dem Beteiligungsanteil. Auf diesen Betrag wird dann der Rücklagensatz angewendet. Bei einer Kapitalanlage von 100.000 € mit 25 % Beteiligung und 40 % Rücklagensatz beträgt die steuerfreie Rücklage: 100.000 € × 25 % × 40 % = 10.000 €.
Steuerliche Behandlung und Auflösung
Die steuerfreie Rücklage wird im Jahr der Investition gebildet und mindert den steuerpflichtigen Gewinn. Sie ist zeitlich begrenzt und muss nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Haltefrist aufgelöst werden, woraufhin der Betrag versteuert wird. Bei Einhaltung der Voraussetzungen ergibt sich ein Zinsvorteil durch den zeitlichen Aufschub der Besteuerung. Bei vorzeitiger Auflösung oder Verletzung der Investitionsvoraussetzungen droht eine Nachversteuerung.
Häufige Fragen zur steuerfreien Rücklage nach EntwhStG
Was ist das Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwhStG)?
Das Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwhStG) ermöglicht deutschen Unternehmen und Investoren, steuerfreie Rücklagen für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern zu bilden. Ziel ist die Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen in Entwicklungsländer, indem ein Teil des investierten Kapitals vorübergehend steuerfrei gestellt wird.
Was ist der Unterschied zwischen § 1 und § 2 EntwhStG?
§ 1 EntwhStG betrifft direkte Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (z.B. Betriebsstätten, Tochtergesellschaften). § 2 EntwhStG betrifft Beteiligungen an inländischen Entwicklungsgesellschaften, die ihrerseits in Entwicklungsländern tätig sind. Bei § 2 wird der Rücklagenbildung die anteilige Beteiligung an der Gesellschaft zugrunde gelegt.
Wie hoch kann die steuerfreie Rücklage sein?
Die Höhe der steuerfreien Rücklage richtet sich nach dem Rücklagensatz, der auf die maßgebliche Investitionssumme angewendet wird. Typische Rücklagensätze nach EntwhStG liegen bei bis zu 40 % der begünstigten Investition. Die genaue Höhe hängt von der Art der Anlage und den konkreten Voraussetzungen des EntwhStG ab.
Welche Länder gelten als Entwicklungsländer im Sinne des EntwhStG?
Entwicklungsländer im Sinne des EntwhStG sind Staaten, die in der entsprechenden Anlage zum Gesetz aufgeführt sind oder durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Maßgeblich sind in der Regel die OECD-DAC-Liste der Empfänger von öffentlicher Entwicklungshilfe sowie bilaterale Abkommen. Die Liste kann sich ändern, weshalb bei konkreten Investitionen eine aktuelle Prüfung erforderlich ist.
Muss die Rücklage aufgelöst werden?
Ja, die steuerfreie Rücklage nach EntwhStG ist zeitlich begrenzt und muss nach einer bestimmten Haltefrist aufgelöst werden. Bei Auflösung wird der Rücklagenbetrag dem steuerpflichtigen Gewinn zugerechnet. Wenn die Investition vorzeitig veräußert oder aufgegeben wird, kann eine vorzeitige Auflösung mit entsprechenden Nachversteuerungsfolgen eintreten.