§ 10b EStG

Berechnen Sie den steuerlich abziehbaren Spendenbetrag nach § 10b EStG. Maximaler Abzug: 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ von Umsatz und Lohnsumme. Nicht verbrauchte Spenden werden unbegrenzt vorgetragen.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 10b EStG — Spendenabzug als Sonderausgabe

Der Spendenabzug nach § 10b EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die empfangende Organisation in Deutschland als gemeinnützig anerkannt ist (§ 51 ff. AO) oder ihren Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat hat. Der Abzug ist auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder — je nachdem, was höher ist — auf 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und Löhnen beschränkt.

Spendenabzug für Stiftungen und besondere Zwecke

Für Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder als gemeinnützig anerkannter Stiftungen des privaten Rechts gilt nach § 10b Abs. 1a EStG eine besondere Regelung: Diese können bis zu 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Großspendenregelung macht eine fundierte Steuerplanung bei größeren Schenkungen an gemeinnützige Stiftungen besonders lohnend.

Unbegrenzter Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 S. 9

Spenden, die den Höchstbetrag des aktuellen Jahres übersteigen, verfallen nicht. Sie werden nach § 10b Abs. 1 S. 9 EStG unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen. Anders als beim Verlustvortrag gibt es keine zeitliche Begrenzung. In der Praxis bedeutet das, dass eine große Einmalspende über viele Jahre steuerlich wirksam werden kann. Dies macht den Spendenabzug zu einem flexiblen Instrument für die langfristige Steuerplanung philanthropisch aktiver Steuerpflichtiger.

Häufig gestellte Fragen zum Spendenabzug § 10b EStG

Wie hoch ist der Höchstbetrag für den Spendenabzug nach § 10b EStG?

Der Spendenabzug ist auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder — als Alternative — auf 4 ‰ (vier Promille) der Summe aller Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Es gilt jeweils der höhere der beiden Werte. Für Privatpersonen ohne unternehmerische Einkünfte ist typischerweise die 20%-Grenze maßgebend.

Was ist die Großspendenregelung?

Bei Spenden über 200 € an bestimmte gemeinnützige Körperschaften (z.B. Stiftungen des öffentlichen Rechts) kann eine Großspendenregelung greifen, nach der der Abzug auf 1 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €) begrenzt ist. Diese Regelung ermöglicht besonders hohe Spenden mit günstigem Steuervorteil und ist insbesondere für Unternehmer und vermögende Privatpersonen relevant.

Was passiert, wenn Spenden den Höchstbetrag übersteigen?

Spenden, die den Höchstbetrag des laufenden Jahres übersteigen, werden nach § 10b Abs. 1 S. 9 EStG unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen. Es gibt keine zeitliche Begrenzung des Spendenvortrags. Der Vortrag gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige in Folgejahren niedrigere Einkünfte hat — er wird dann entsprechend aufgeteilt.

Welche Nachweise sind für den Spendenabzug erforderlich?

Für Spenden bis 300 € genügt als vereinfachter Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der Buchungsbeleg des Kreditinstituts. Für Spenden über 300 € ist eine offizielle Zuwendungsbestätigung (früher: Spendenquittung) der empfangenden Körperschaft erforderlich, die das Finanzamt anerkannte Muster verwenden muss.

Sind Sachspenden steuerlich absetzbar?

Ja, auch Sachspenden können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Maßgebend ist der Verkehrswert des gespendeten Gegenstands zum Zeitpunkt der Übergabe. Bei betrieblichen Sachspenden aus dem Betriebsvermögen ist der Teilwert anzusetzen. Die empfangende Körperschaft muss die Sachspende entsprechend bestätigen. Besondere Regeln gelten für Neugegenstände aus dem Privatvermögen, wo der Kaufpreis als Anhaltspunkt dient.

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